fullscreen: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen. 
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Punkte, die der anwesende Staatssekretär auf's Neue in Erwägung 
zu ziehen versprach, vollständig gebilligt h Unter dem i. März 
1669 ist sie dann an die Öffentlichkeit getreten ^ 
Aus zehn Hauptartikeln, von denen jeder in eine Reihe von 
Paragraphen zerfällt, bestehend, beruht sie auf folgenden Grund 
sätzen. 
Das Handwerk war in Zünften organisirt, die unter den He- 
nennungen Ämter, Gilden, Brüderschaften und Societäten in 
Leben traten (I, i). Ausserhalb derselben wurde keine Au^ 
Übung irgend einer gewerblichen Thätigkeit gestattet (X, 21) un 
der Bönhase, abgesehen von einzelnen nicht näher bezeichneten 
Fällen, in denen er sich mit dem Amte abgefunden hatte, verfolgt* 
Nur war vorgesehen, dass mindestens drei Mitglieder im Amte sein 
mussten, während eine Maximalziffer nicht angesetzt war. U 
bisherige Geschlossenheit der Ämter hörte ausdrücklich auf (I, 
Auf den einstigen Eintritt in die Zunft bereitete eine Lehrzeit 
vor, die mindestens drei Jahre dauern musste und höchstens fünf Jahr^ 
betragen durfte (IV, 3). Zu dieser wurde der Knabe nach VorweiS 
seines Geburtsbriefes vor dem Amte angenommen und ihr git*^ 
eine zweimonatliche Probezeit voraus (IV, 1—2). Hatte er 
Unglück seinen Lehrmeister vor Ablauf der Lehrzeit durch 
Tod zu verlieren, so musste er bei dessen Wittwe die vereinbartet^ 
Jahre aushalten (IV, 4). Bürgen zu stellen für seine Führung 
während der Lehrzeit konnte ihm erlassen werden (IV, i). Nac 
beendeter Lehrzeit wurde der junge Mann in der Quartalsvet^ 
Sammlung des Amts losgesprochen und hatte bei dieser Gelegenhel 
2—3 Thaler an das Amt, 6 Mark Silbermünze an die Gesellenlaij^' 
I Thaler Schreibgebühr für das ihm ausgefertigte Lehrzeugn«^^ 
und einen halben Thaler zu Gunsten der Armen zu zahlen. 
er zu arm für diese Ausgaben, so musste der Lehrmeister sie 
schiessen, hatte aber dann Ansprüche darauf, dass der junge (»ese 
noch ein Jahr lang bei ihm arbeite (IV, 5). 
Für den jungen Gesellen bestand kein Wanderzwang. 
er freiwillig in die Fremde, so musste er sich einen Pass aussteUß^ 
1 Reichsraths-Protokolle de 1669. S. 40. Reichs-Archiv in Stockholm: 
löstes Skrââordningen som commercie collegium proiecterat hade, och bief ** 
gillad undantogandes nägra mónita, som wid uplösandet här ock där giordes 
Secretaren of Staten Olivecranz tog ad notam och i brüdden pà conceptet anteken 
2 Deutsch gedruckt in Lieffländische Landesordnungen, herausg. von 
Riga 1707. S. 143 — 182; sowie G. J. v. Buddenbrook, Sammlung der Gese 
welche das heutige livl. Landrecht betreffen. 2. Th. Mitau u. Riga 1802
	        
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