Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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Mm  Instituts  für  Weltwirtschaft

jegliche  Einräumung  einer  Meistbegünstigung  oder
mit  Einschränkung  auf  die  im  Vertrag  erwähnten
Artikel.
Die  unter  a  erörterte  Modalität  ist  die  weitergehende, ­
  und  verdient  im  allgemeinen  den  Vorzug.
Denn  sie  verleiht  einen  Rechtsanspruch  auf  den
Mitgenuß  der  einem  dritten  Staate  zugewendeten
Vergünstigungen;  sie  spricht  aus,  daß,  wenn  der  eine
Vertragsteil  sich  zu  »gleichwertigen«  Zugeständnissen ­
  bereit  erklärt,  kein  dritter  Staat  günstiger  gestellt ­
  werden  darf.  Sie  ist  das  direkte  Versprechen,
den  anderen  Vertragsteil  unter  keinen  Umständen
zu  differenzieren,  sobald  er  sich  zu  entsprechenden
handelspolitischen  Gegenleistungen  versteht.
Der  Reziprozitätsstaat  hat  aber  auch  einen
Rechtstitel  auf  alle  einem  dritten  Staate  gewährten ­
  Vergünstigungen;  er  darf,  wenn  er
adäquate  Leistungen  anbietet,  nirgends
differenziert  werden.  Von  Rechts  wegen
konnte  also  auch  die  Union  niemals  dem  kubanischen ­
  Zucker  in  Gestalt  des  20prozentigen
Zollnachlasses  ein  ausschließliches  Privileg
einräumen;  es  war  vielmehr  ihre  Pflicht,  auch
Deutschland  diesen  dem  kubanischen  Zucker  zugedachten ­
  Vorteil  anzubieten;  wir  hatten  von
Rechts  wegen  einen  Anspruch,  an  dieser  Vergünstigung ­
  teilzunehmen,  sobald  wir  Äquivalente
für  die  zwanzigprozentige  Reduktion  des  amerikanischen ­
  Zuckerzolles  anboten.  Denn  in  Art.  IX
des  Vertrages  vom  Jahre  1828,  der  angeblich  für
ganz  Deutschland  gilt,  war  ausdrücklich  gesagt:
Wenn  von  einem  der  kontrahierendenTeile  anderen
Nationen  irgend  eine  besondere  Begünstigung  in
betreff  des  Handels  oder  der  Schiffahrt  zugestanden
werden  sollte,  so  soll  diese  Begünstigung  sofort ­
  auch  dem  anderen  Teile  mit  zugute
kommen.
Eine  Vorzugsbehandlung  Kubas  vor  anderen
Staaten,  die  Reziprozitätsverträge  mit  der  Union
laufen  haben,  wäre  rechtlicherweise  nur  dann  möglich, ­
  wenn  diese  Staaten  zugestanden  hätten,  daß
die  Kuba  gemachten  Vergünstigungen  als  außerhalb
der  Meistbegünstigung  liegend  gelten  sollen,  wenn
sich  also  in  den  betreffenden  Verträgen  der  Union
ein  Passus  fände  wie  in  denVerträgen  Brasiliens:
»II  est  convenu,  qu’en  parlant  de  la  nation  la
plus  favorisee  au  Bresil,  la  nation  portugaise  ne  devra
pas  servir  de  terme  de  comparaison,  m6me  quand
eile  viendroit  ä  etre  privilegRe  au  Brasil  en  matihre
de  commerce.«
❖  *
Wenn  nun  die  Frage  aufgeworfen  wird:  Was
für  einen  Reziprozitätsvertrag  sollen  wir  mit  der
Union  abschließen?  Sollen  wir  die  Reziprozität
im  vollen  Umfang  oder  nur  für  gewisse  Ar-
            
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