Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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die  Sache  so,  daß  der  Umstand,  daß  Staat  A  auf
grund  eines  unbedingten  Meistbegünstigungsanspruches ­
  dem  Staate  B  Tarifkonzessionen  ohne
weiteres  und  ohne  besonderes  Entgelt  einzuräumen
verpflichtet  ist,  die  er  dem  Staate  C  gemacht  hat,
den  Staat  D  noch  nicht  berechtigt,  auf  grund  der
Reziprozitätsklausel  die  gleichen  Vorteile  „umsonst“
für  sich  anzusprechen.  Die  in  einem  allgemeinen
Meistbegünstigungsvertrag  gemachten  Zugeständnisse ­
  gelten,  um  in  der  Sprache  der  Reziprozitätsverträge ­
  der  Niederlande  mit  dem  Zollverein  zu
reden  „als  verabredet,  um  in  deren  ganzen  Zusammenhang ­
  als  Vergeltung  für  die  durch  solche
Verträge  erworbenen  Vorteile  zu  dienen.“
Auch  die  Union  zieht  für  die  Interpretation
des  „umsonst“  der  Reziprozitätsklausel  aus  unbedingten ­
  Meistbegünstigungsverträgen  keine  Schlüsse.
Wir  hatten  in  den  Jahren  1891  und  1898  mit  der
Union  den  Reziprozitätsvertrag  von  1828  laufen.
Zu  gleicher  Zeit  liefen  glatte  Meistbegünstigungsverträge ­
  der  Union  mit  der  Schweiz,  dem  Oranje
Freistaat  und  mit  Serbien.  Diese  Länder  wurden
der  Zollermäßigungen  aus  Sektion  III  des  Mac
Kinleytarifgesetzes  und  des  Dingleytarifgesetzes
ohne  weiteres  zu  teil.  Trotzdem  aber  mußte
Deutschland  die  betreffenden  Vergünstigungen
besonders  erkaufen,  —  ein  deutlicher  Beweis
dafür,  daß  auch  die  Union  die  glatten  Meistbegünstigungsverträge ­
  für  die  Interpretation  des  Begriffes ­
  „umsonst“  der  Reziprozitätsklausel  nicht
heranzieht.
Anders  stehen  die  Dinge  im  Hinblick  darauf,
daß  wir  de  facto  auch  Staaten  umsonst  in  den
Genuß  unseres  Konventionaltarifes  gesetzt  haben,
mit  denen  wir  bedingte  Meistbegünstigungsverträge ­
  laufen  haben  (Niederlande,  Argentinien),
Staaten,  die  uns  von  Rechts  wegen  Äquivalente
bieten  müssten,  um  in  den  Genuß  unserer  Minimalzölle ­
  zu  gelangen.  Könnte  man  sich  entschließen,
die  bedingten  Meistbegünstigungsverträge,  die
Deutschland  noch  laufen  hat,  strenger  zu  hand
haben,  so  wäre  es  weniger  gefährlich,  die  Reziprozitätsklausel ­
  in  einen  Vertrag  mit  der  Union
aufzunehmen.  So  aber  schwebt  ein  Damoklesschwert ­
  über  uns,  wenn  wir  in  einen  Vertrag
mit  den  so  überaus  auslegungsgewandten  Amerikanern ­
  die  Reziprozitätsklausel  aufnehmen,  bezw.
diese  aus  dem  Vertrag  von  1828  nicht  entfernen.
Sonach  empfiehlt  sich,  zunächst  wenigstens,
der  zweite  Weg,  also  einen  spezifizierten  Reziprozitätsvertrag ­
  mit  der  Union  zu  vereinbaren, ­
  d.  i.,  für  bestimmte  Artikel  gewisse
Zollermäßigungen  festzulegen  und  nach
Umständen  die  weitere  Vereinbarung  daran ­
  zu  knüpfen,  daß,  wenn  dritten  Staaten
gegenüber  erneuteReduktionen  stattfinden,
            
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