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garantierte, als sie irgend einem anderen Staat gewährt
war. Keiner der an den Reziprozitätsabkommen
der Union aus den Jahren 1891/2 Beteiligten
konnte sagen, er habe einen unbedingten
Meistbegünstigungsanspruch gegen die Union. Noch
weniger aber konnte einer dieser zehn Staaten sagen,
er habe vertraglich zugesichert erhalten, daß kein
Staat bei seiner Einfuhr in die Union besser behandelt
werden dürfe als er selbst. Denn Hawai
hatte, wie schon erwähnt, 15 Jahre früher im
Vertragswege die Zollfreiheit für viel mehr Artikel
erhalten als irgend ein anderer der Reziprozitätsstaaten
aus den Jahren 1891/2.*)
b) Im Jahre 1898 begann die Union neue Reziprozitätsverträge
abzuschließen. Sie ließ Frankreich
(30. Mai 1898), Portugal (22. Mai 1899), Italien
(30. Juli 1900) und Deutschland (10. Juli 1900) gegenüber
die erste Möglichkeit der Sekt. III des Tarifgesetzes
praktisch werden und versprach diesen
Staaten, ihren Weinen, Branntweinen und Kunstwerken
einige Tarifermäßigungen zukommen zu
lassen. Die Staaten gingen darauf ein — in
verschiedener Weise. Frankreich, Portugal
und Italien gewährten Teile ihres Minimaltarifes,
Deutschland aber gab (nicht wort-,
wohl aber sinngemäß) den ganzen Konventionaltarif.
Zu gleicher Zeit versuchte die Union Verträge
mit Westindien zu schließen. Hatte sie den Europäern
gegenüber die Sektion III praktisch werden
lassen, ihnen Zollermäßigungen auf Weine usw.
gegeben, so gedachte sie den westindischen Inseln
gegenüber mit Sektion IV zu operieren. Sie vereinbarte
Reziprozitätsabkommen mit
Großbritannien vom 16. Juni 1899 (betr. Barbados),
Großbritannien vom 18. Juli 1899 (betr. Brit.
Guiana),
Großbritannien vom 21. Juli 1899 (betr. die
Caicos-Inseln),
Großbritannien vom 22. Juli 1899 (betr. Jamaika),
Großbritannien vom 24. Juli 1899 (betr. Bermuda).
Diesen Inseln sicherte die Union eine 12'/p/o
Zollreduktion für Zucker und Melasse,
frische Früchte und Gemüse, bezw. Zollfreiheit
für rohe Schwämme und Salz zu,
wofür die Produkte der Union z. T. ganz bedeutender
Zollermäßigungen in Britisch-Westindien
teilhaftig werden sollten.
Alle diese Abkommen, wie auch das mit
Argentinien vom 10. Juli 1899, welches dem
argentinischen Zucker eine Zollreduktion von 20°/ 0
*) Für Deutschland kam speziell in betracht, daß Hawai
außer für Zucker sich der Zollfreiheit auch erfreute für »rice,
seeds, plants, shrubs or trees.«