Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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garantierte,  als  sie  irgend  einem  anderen  Staat  gewährt ­
  war.  Keiner  der  an  den  Reziprozitätsabkommen ­
  der  Union  aus  den  Jahren  1891/2  Beteiligten ­
  konnte  sagen,  er  habe  einen  unbedingten
Meistbegünstigungsanspruch  gegen  die  Union.  Noch
weniger  aber  konnte  einer  dieser  zehn  Staaten  sagen,
er  habe  vertraglich  zugesichert  erhalten,  daß  kein
Staat  bei  seiner  Einfuhr  in  die  Union  besser  behandelt ­
  werden  dürfe  als  er  selbst.  Denn  Hawai
hatte,  wie  schon  erwähnt,  15  Jahre  früher  im
Vertragswege  die  Zollfreiheit  für  viel  mehr  Artikel
erhalten  als  irgend  ein  anderer  der  Reziprozitätsstaaten ­
  aus  den  Jahren  1891/2.*)
b)  Im  Jahre  1898  begann  die  Union  neue  Reziprozitätsverträge ­
  abzuschließen.  Sie  ließ  Frankreich
(30.  Mai  1898),  Portugal  (22.  Mai  1899),  Italien
(30.  Juli  1900)  und  Deutschland  (10.  Juli  1900)  gegenüber ­
  die  erste  Möglichkeit  der  Sekt.  III  des  Tarifgesetzes ­
  praktisch  werden  und  versprach  diesen
Staaten,  ihren  Weinen,  Branntweinen  und  Kunstwerken ­
  einige  Tarifermäßigungen  zukommen  zu
lassen.  Die  Staaten  gingen  darauf  ein  —  in
verschiedener  Weise.  Frankreich,  Portugal
und  Italien  gewährten  Teile  ihres  Minimaltarifes,
  Deutschland  aber  gab  (nicht  wort-,
wohl  aber  sinngemäß)  den  ganzen  Konventionaltarif. ­

Zu  gleicher  Zeit  versuchte  die  Union  Verträge
mit  Westindien  zu  schließen.  Hatte  sie  den  Europäern ­
  gegenüber  die  Sektion  III  praktisch  werden
lassen,  ihnen  Zollermäßigungen  auf  Weine  usw.
gegeben,  so  gedachte  sie  den  westindischen  Inseln
gegenüber  mit  Sektion  IV  zu  operieren.  Sie  vereinbarte ­
  Reziprozitätsabkommen  mit
Großbritannien  vom  16.  Juni  1899  (betr.  Barbados), ­

Großbritannien  vom  18.  Juli  1899  (betr.  Brit.
Guiana),
Großbritannien  vom  21.  Juli  1899  (betr.  die
Caicos-Inseln),
Großbritannien  vom  22.  Juli  1899  (betr.  Jamaika),
Großbritannien  vom  24.  Juli  1899  (betr.  Bermuda).
Diesen  Inseln  sicherte  die  Union  eine  12'/p/o
Zollreduktion  für  Zucker  und  Melasse,
frische  Früchte  und  Gemüse,  bezw.  Zollfreiheit ­
  für  rohe  Schwämme  und  Salz  zu,
wofür  die  Produkte  der  Union  z.  T.  ganz  bedeutender ­
  Zollermäßigungen  in  Britisch-Westindien
teilhaftig  werden  sollten.
Alle  diese  Abkommen,  wie  auch  das  mit
Argentinien  vom  10.  Juli  1899,  welches  dem
argentinischen  Zucker  eine  Zollreduktion  von  20°/ 0

*)  Für  Deutschland  kam  speziell  in  betracht,  daß  Hawai
außer  für  Zucker  sich  der  Zollfreiheit  auch  erfreute  für  »rice,
seeds,  plants,  shrubs  or  trees.«
            
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