Full text: Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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daraus gegeben. Den Amerikanern wurde nie die 
volle Meistbegünstigung zugestanden, sondern 
immer nur beschränkt auf bestimmte Artikel. 
3. Mit Frankreich schloß die Union am 24. Juli 
1899 ein weiteres Abkommen, das den amerika 
nischen Produkten bis auf ganz geringe Aus 
nahmen den vollen Genuß der Sätze des fran 
zösischen Minimaltarifes zuführen sollte, wofür 
die Amerikaner verschiedenen Erzeugnissen der 
französischen Seiden-, Leinen-, Baumwollen-, che 
mischen, Seifen-, Glas- und Ton-, Metall-, Papier-, 
Hut-, Möbel-, Zement-, Nahrungsmittel-, Bijouterie- 
Industrie Zollermäßigungen um 5—20°/ 0 zugestan 
den, sich auch verpflichteten, den gedachten 
Artikeln die eventuell dritten Staaten noch zu ge 
währenden weitergehenden Vergünstigungen zu 
kommen zu lassen. Zucker war aber nicht unter 
den Artikeln des Vertrages einbegriffen. 
Es hätte also Frankreich zwar für eine Reihe 
seiner Ausfuhrartikel Zollermäßigungen genossen 
und dafür der Union mit ganz wenigen Ausnahmen 
seinen Minimaltarif gewährt. Aber Britisch-West 
indien und Argentinien wären für Zucker trotz 
dem wieder besser gestellt gewesen als Frankreich. 
Dieses hätte sich der vollen Meistbegünstigung in 
der Union weder tatsächlich noch rechtlich erfreut. 
Wenn auch das Abkommen mit Frankreich 
am 1. Oktober 19OO wäre ratifiziert worden, so 
wäre folgende Konstellation gegeben gewesen: 
Deutschland wäre schlechter behandelt 
worden als Frankreich, das für Zucker wieder 
schlechter behandelt wurde als Westindien 
(l2 I / z °/ 0 Nachlaß), und dieses Westindien wurde 
für Zucker wieder schlechter gestellt als Argen 
tinien (20°/ 0 Nachlaß). Ebenso wäre Deutsch 
land in der Ausfuhr von Häuten nach der 
Union z. T. schlechter gestellt gewesen, als 
Argentinien; denn die dortigen Häute wären 
einer Zollermäßigung um 20°/ 0 teilhaftig geworden, 
die uns vorenthalten blieb. 
Man sieht an diesen Beispielen, mit 
welchen Möglichkeiten man bei Vertrags 
handlungen mit der Union zu rechnen hat. 
IV. 
Die Union gibt, — das dürfte durch vor 
stehende Darlegungen zur Genüge bewiesen sein, 
— keinem Lande die Summe der Konzessionen 
aus ihren Tarifabmachungen mit anderen Ländern. 
Diese Haltung aber legt auch Deutschland die 
Pflicht auf, mit seinen Konzessionen gegenüber 
der Union hauszuhalten. 
Was soll also Deutschland der Union 
geben? 
Die Beantwortung dieser Frage hängt —- nach
	        
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