Full text: Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

unserer 
für 2 J / 3 Milliarden Mark Waren (39°/ 0 
Einfuhr) von dort bezogen. 
Diese wenigen Ziffern beleuchten den Umfang 
und die Wichtigkeit der nach Abschluß der Tarif 
verträge noch zu ordnenden handelspolitischen 
Beziehungen. 
Wohl der schwierigste Teil in der Regelung 
unserer künftigen Beziehungen zu den Meistbegün 
stigungsstaaten aber wird die Frage unseres künftigen 
handelspolitischen Verhältnisses zur Union sein. 
I. 
In handelspolitischer Beziehung verknüpft uns 
zur Zeit ein doppeltes Band mit der Union. 
a) Die Deutsche Reichsregierung steht unseres 
Wissens auf dem Standpunkte, daß die Verträge 
der Union sowohl mit Preußen vom Jahre 1828, 
als mit den Seeuferstaaten (Hansastädte 1827 und 
Mecklenburg-Schwerin 1847) noch in Geltung sind 
und zwar mit bindender Kraft für das ganze 
Deutsche Reich. Diese Auffassung war und 
ist keine ganz , unbestrittene; die Regierung in 
Washington wollte laut mehrfacher Erklärung die 
Verträge nur für Preußen, die Hansastädte und 
Mecklenburg-Schwerin gelten lassen. 
Wir halten nun dafür, daß die gedachten 
Verträge gelöst, bezw. modifiziert werden 
sollen, und zwar aus folgenden Gründen: 
1. Es ist an der Zeit, eine klare, gesicherte, 
nach allen Seiten hin unanfechtbare Rechts 
grundlage für unseren Handel mit der Union 
zu gewinnen, für einen Handel, der — von den 
Interessen der Schiffahrt ganz abgesehen — einen 
Wert von rund 1V3 Milliarden Mark pro Jahr 
repräsentiert. Daß die vorerwähnten Verträge 
diese Rechtsgrundlage nicht geben, lehrt die Er 
fahrung der neunziger Jahre. 
Wie schon erwähnt, wollte die Union die Ver 
träge nur für diejenigen deutschen Staaten gelten 
lassen, welche sie negotiiert haben, also für die 
Hansastädte, Preußen und Mecklenburg-Schwerin. 
Damit wäre die Möglichkeit gegeben, daß ein Glied 
staat des Deutschen Reiches, das laut Art. XXXIII 
der Reichsverfassung ein einheitliches Zoll- 
und Handelsgebiet bildet, in der Union anders 
behandelt wird als das übrige Deutschland, 
ein Fall, der von der Union im Jahre 1894 
für gegeben erklärt wurde. Es ist aber mit 
der Tatsache eines einheitlichen deutschen Han 
dels- und Zollgebietes unvereinbar, daß Preußen 
einen anderen Handelsvertrag mit der Union 
hat als die Hansastädte und Mecklenburg-Schwerin; 
daß diese Staaten Handelsverträge mit der Union 
laufen haben, während die übrigen Gliedstaaten
	        
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