Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

unserer

für  2 J / 3  Milliarden  Mark  Waren  (39°/ 0
Einfuhr)  von  dort  bezogen.
Diese  wenigen  Ziffern  beleuchten  den  Umfang
und  die  Wichtigkeit  der  nach  Abschluß  der  Tarifverträge ­
  noch  zu  ordnenden  handelspolitischen
Beziehungen.
Wohl  der  schwierigste  Teil  in  der  Regelung
unserer  künftigen  Beziehungen  zu  den  Meistbegünstigungsstaaten ­
  aber  wird  die  Frage  unseres  künftigen
handelspolitischen  Verhältnisses  zur  Union  sein.

I.
In  handelspolitischer  Beziehung  verknüpft  uns
zur  Zeit  ein  doppeltes  Band  mit  der  Union.
a)  Die  Deutsche  Reichsregierung  steht  unseres
Wissens  auf  dem  Standpunkte,  daß  die  Verträge
der  Union  sowohl  mit  Preußen  vom  Jahre  1828,
als  mit  den  Seeuferstaaten  (Hansastädte  1827  und
Mecklenburg-Schwerin  1847)  noch  in  Geltung  sind
und  zwar  mit  bindender  Kraft  für  das  ganze
Deutsche  Reich.  Diese  Auffassung  war  und
ist  keine  ganz  ,  unbestrittene;  die  Regierung  in
Washington  wollte  laut  mehrfacher  Erklärung  die
Verträge  nur  für  Preußen,  die  Hansastädte  und
Mecklenburg-Schwerin  gelten  lassen.
Wir  halten  nun  dafür,  daß  die  gedachten
Verträge  gelöst,  bezw.  modifiziert  werden
sollen,  und  zwar  aus  folgenden  Gründen:
1.  Es  ist  an  der  Zeit,  eine  klare,  gesicherte,
nach  allen  Seiten  hin  unanfechtbare  Rechtsgrundlage ­
  für  unseren  Handel  mit  der  Union
zu  gewinnen,  für  einen  Handel,  der  —  von  den
Interessen  der  Schiffahrt  ganz  abgesehen  —  einen
Wert  von  rund  1V3  Milliarden  Mark  pro  Jahr
repräsentiert.  Daß  die  vorerwähnten  Verträge
diese  Rechtsgrundlage  nicht  geben,  lehrt  die  Erfahrung ­
  der  neunziger  Jahre.
Wie  schon  erwähnt,  wollte  die  Union  die  Verträge ­
  nur  für  diejenigen  deutschen  Staaten  gelten
lassen,  welche  sie  negotiiert  haben,  also  für  die
Hansastädte,  Preußen  und  Mecklenburg-Schwerin.
Damit  wäre  die  Möglichkeit  gegeben,  daß  ein  Gliedstaat ­
  des  Deutschen  Reiches,  das  laut  Art.  XXXIII
der  Reichsverfassung  ein  einheitliches  Zollund
  Handelsgebiet  bildet,  in  der  Union  anders
behandelt  wird  als  das  übrige  Deutschland,
ein  Fall,  der  von  der  Union  im  Jahre  1894
für  gegeben  erklärt  wurde.  Es  ist  aber  mit
der  Tatsache  eines  einheitlichen  deutschen  Handels- ­
  und  Zollgebietes  unvereinbar,  daß  Preußen
einen  anderen  Handelsvertrag  mit  der  Union
hat  als  die  Hansastädte  und  Mecklenburg-Schwerin;
daß  diese  Staaten  Handelsverträge  mit  der  Union
laufen  haben,  während  die  übrigen  Gliedstaaten
            
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