Full text: Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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Fall. Ob wir nun das im Vertrag vereinbarte 
Prinzip der bedingten Meistbegünstigung weiterhin 
gelten lassen wollen oder nicht, wir werden jeden 
falls an eine Revision des Vertrages denken müssen. 
Lassen wir das in ihm ausgesprochene Prinzip 
nicht mehr gelten, so muß der alte Vertrag eo 
ipso eine Änderung erfahren. Behalten wir es bei, 
so bedarf es einer Klarstellung der Grundideen des 
Vertrages. 
3. Die alten Abmachungen bedürfen u. E. 
endlich einer Umgestaltung vor allem auch in der 
Richtung, daß eine Trennung der zwei wichtigsten 
in einem Handelsvertrag mit der Union zu ordnen 
den Materien erfolgen muß. Es muß je eine be 
sondere Abmachung für die Schiffahrts- und 
für die Zoll Verhältnisse erfolgen. Die Gründe für 
diese unsere Ansicht werden wir später ent 
wickeln. (Abschnitt XIV.) 
In Summa: die Lösung, bezw. Modifi 
kation der alten Verträge scheint uns aus 
mehrfachen Ursachen geboten zu sein. 
b) Ebenso wie die alten Verträge der Union mit 
einzelnen Gliedstaaten des Deutschen Reiches wird 
aber auch das Abkommen vom 10. Juli 1900 
durch ein anderes ersetzt werden müssen. 
1. Dies wird durch das Inkrafttreten der neuen 
Tarifverträge zu einer Notwendigkeit. 
Im Gegensatz zu anderen Verträgen wurden 
der Union im Abkommen von 1900 nicht unsere 
jeweiligen Minimalsätze, sondern Zölle in ganz 
bestimmter Höhe zugesichert. Da diese Sätze in 
unseren neuen Handelsverträgen eine Änderung 
erfahren haben, so muß das Abkommen von 
1900 am 1. März 1906 außer Wirkung treten. 
Wenn solches nicht geschähe, könnten die Ame 
rikaner, — um nur ein Produkt zu nennen, — 
fernerhin ihren Weizen zu 3,50 M. einführen, und 
mit ihnen (kraft der Meistbegünstigungsklausel) auch 
Rußland und Rumänien, womit das ganze Vertrags 
werk von 1904/5 hinfällig wäre. 
2. Ein zweiter Grund für die Aufhebung des 
Abkommens von 1900 ist der, daß dieses Ab 
kommen in seinen Vergünstigungen einseitig und 
für uns in hohem Grade unvorteilhaft ist. 
Die Gegenstände, für welche wir uns eines 
Zollnachlasses bei der' Ausfuhr nach der Union 
erfreuen, sind Wein, Branntwein und Kunstwerke. 
Unsere Ausfuhr nach der Union in diesen Waren 
betrug: 
im Jahre 
Wein 
(stiller) 
Branntwein 
Gemälde 
und Statuen 
Zusammen 
Millionen Mark 
1900 
4,i 
0,3 
o,7 
5,i 
1901 
4,8 
0,3 
0,6 
5,7 
1902 
5,i 
0,4 
0,9 
6,4 
1903 
5,5 
0,5 
1,2 
7,2
	        
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