Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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Fall.  Ob  wir  nun  das  im  Vertrag  vereinbarte
Prinzip  der  bedingten  Meistbegünstigung  weiterhin
gelten  lassen  wollen  oder  nicht,  wir  werden  jedenfalls ­
  an  eine  Revision  des  Vertrages  denken  müssen.
Lassen  wir  das  in  ihm  ausgesprochene  Prinzip
nicht  mehr  gelten,  so  muß  der  alte  Vertrag  eo
ipso  eine  Änderung  erfahren.  Behalten  wir  es  bei,
so  bedarf  es  einer  Klarstellung  der  Grundideen  des
Vertrages.
3.  Die  alten  Abmachungen  bedürfen  u.  E.
endlich  einer  Umgestaltung  vor  allem  auch  in  der
Richtung,  daß  eine  Trennung  der  zwei  wichtigsten
in  einem  Handelsvertrag  mit  der  Union  zu  ordnenden ­
  Materien  erfolgen  muß.  Es  muß  je  eine  besondere ­
  Abmachung  für  die  Schiffahrts-  und
für  die  Zoll  Verhältnisse  erfolgen.  Die  Gründe  für
diese  unsere  Ansicht  werden  wir  später  entwickeln. ­
  (Abschnitt  XIV.)
In  Summa:  die  Lösung,  bezw.  Modifikation ­
  der  alten  Verträge  scheint  uns  aus
mehrfachen  Ursachen  geboten  zu  sein.
b)  Ebenso  wie  die  alten  Verträge  der  Union  mit
einzelnen  Gliedstaaten  des  Deutschen  Reiches  wird
aber  auch  das  Abkommen  vom  10.  Juli  1900
durch  ein  anderes  ersetzt  werden  müssen.
1.  Dies  wird  durch  das  Inkrafttreten  der  neuen
Tarifverträge  zu  einer  Notwendigkeit.
Im  Gegensatz  zu  anderen  Verträgen  wurden
der  Union  im  Abkommen  von  1900  nicht  unsere
jeweiligen  Minimalsätze,  sondern  Zölle  in  ganz
bestimmter  Höhe  zugesichert.  Da  diese  Sätze  in
unseren  neuen  Handelsverträgen  eine  Änderung
erfahren  haben,  so  muß  das  Abkommen  von
1900  am  1.  März  1906  außer  Wirkung  treten.
Wenn  solches  nicht  geschähe,  könnten  die  Amerikaner, ­
  —  um  nur  ein  Produkt  zu  nennen,  —
fernerhin  ihren  Weizen  zu  3,50  M.  einführen,  und
mit  ihnen  (kraft  der  Meistbegünstigungsklausel)  auch
Rußland  und  Rumänien,  womit  das  ganze  Vertragswerk ­
  von  1904/5  hinfällig  wäre.
2.  Ein  zweiter  Grund  für  die  Aufhebung  des
Abkommens  von  1900  ist  der,  daß  dieses  Ab
kommen  in  seinen  Vergünstigungen  einseitig  und
für  uns  in  hohem  Grade  unvorteilhaft  ist.
Die  Gegenstände,  für  welche  wir  uns  eines
Zollnachlasses  bei  der'  Ausfuhr  nach  der  Union
erfreuen,  sind  Wein,  Branntwein  und  Kunstwerke.
Unsere  Ausfuhr  nach  der  Union  in  diesen  Waren
betrug:

im  Jahre

Wein
(stiller)

Branntwein

Gemälde
und  Statuen

Zusammen

Millionen  Mark

1900

4,i

0,3

o,7

5,i

1901

4,8

0,3

0,6

5,7

1902

5,i

0,4

0,9

6,4

1903

5,5

0,5

1,2

7,2
            
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