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nahmen, welche dem Vormundschaftsrichter zu Gebote stehen, erschöpft
oder aussichtslos sind. Das letzte Erfordernis mutz aber,
wie schon die Begründung zum Entwürfe des Gesetzes ergibt, gleichfalls
gegeben seist. Denn die Zwangserziehung soll nur im äußersten
Notfall, wenn eben alle sonstigen Mittel versagen, zur Anwendung
gelangen. Vom Kammergericht ist in mehreren Entscheidungen die
Auffassung begründet worden, daß die Fürsorgeerziehung nur dann
einzutreten habe, wenn die dort vorgesehenen besonderen erziehlichen
Maßnahmen mit Rücksicht auf die speziell festzustellende Erziehungsbedürftigkeit
des Kindes erforderlich sind, und daß dagegen
die Anwendung 8 1 Ziffer 1 ausgeschlossen ist, wenn schon die bloße
anderweitige Unterbringung des Minderjährigen außerhalb des
elterlichen Hauses zur Verhütung seiner Verwahrlosung genügt.
In den Entscheidungen des Kammergerichts von 23. September
1901, 18. November 1901 und 21. Mai 1902 ist dann immer die
subsidäre Natur der Fürsorgeerziehung betont worden. Es darf
die Fürsorgeerziehung dann nicht angeordnet werden, wenn Maßnahmen
aus tz 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verhütung
der Verwahrlosung Minderjähriger ausreichend sind. „Sind dagegen,"
so heißt es in der königlichen .Kammergerichtsentscheidung
vom 24. November 1902, „die auf Grund des § 1666 dem Vormunds
chästsgericht zu Gebote stehenden Maßnahmen nicht durchführbar
oder zur Verhütung der Verwahrlosung nicht geeignet, so
hat das besondere Mittel der durch das Gesetz boin 2. Juli 1900 geordneten
Fürsorgeerziehung einzutreten, unter dieser Voraussetzung
erscheint die Fürsorgeerziehung erforderlich. Zunächst müssen also
die allgemeinen, sonst für diesen Zweck zu Gebote stehenden, von der
Fürsorgeerziehung in ihrer Art verschiedenen Mittel auf ihre Zulässigkeit
und Wirksamkeit geprüft werden; sind sie zulässig und
wirksam, so wird die Fürsorgeerziehung dadurch ausgeschlossen, sind
die Mittel nicht durchführbar oder ungeeignet, so tritt die anders
geartete Fürsorgeerziehung als besonderes Mittel zur Erreichung
des gleichen Zweckes ein. Das spricht der Wortlaut des
Gesetzes klar aus."
Das Kammergericht suchte dann am 8. Juli 1901 eine genaue
Grenze zwischen der Armenpflege und der Fürsorgeerziehung zu
stecken. Es stellte den Grundsatz auf: die Fürsorgeerziehung ist nicht
dazu bestimmt, die den Armenverbänden gesetzlich obliegende Unterstützungspflicht
auf einen anderen Träger abzuwälzen; wo die gewöhnliche
Unterstützungspflicht der Armenverbände hinreicht, um
der Verwahrlosung vorzubeugen, darf die Fürsorgeerziehung nicht
angeordnet werden.
Der westpreußische Städtctag protestierte am 25. und 26. August
1902 gegen die Auslegung des Fürsorgeerzichungsgesetzes durch das
Kammergericht, und der schleswig-holsteinische Städtetag ebenfalls.
Man darf aber nicht bei der Kritik der Kammergcrichtsentschcidungen
vergessen: das preußischeFürsorgeerziehungsgesetz selbst