Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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nahmen,  welche  dem  Vormundschaftsrichter  zu  Gebote  stehen,  erschöpft ­
  oder  aussichtslos  sind.  Das  letzte  Erfordernis  mutz  aber,
wie  schon  die  Begründung  zum  Entwürfe  des  Gesetzes  ergibt,  gleichfalls ­
  gegeben  seist.  Denn  die  Zwangserziehung  soll  nur  im  äußersten
Notfall,  wenn  eben  alle  sonstigen  Mittel  versagen,  zur  Anwendung
gelangen.  Vom  Kammergericht  ist  in  mehreren  Entscheidungen  die
Auffassung  begründet  worden,  daß  die  Fürsorgeerziehung  nur  dann
einzutreten  habe,  wenn  die  dort  vorgesehenen  besonderen  erziehlichen ­
  Maßnahmen  mit  Rücksicht  auf  die  speziell  festzustellende  Erziehungsbedürftigkeit ­
  des  Kindes  erforderlich  sind,  und  daß  dagegen
die  Anwendung  8  1  Ziffer  1  ausgeschlossen  ist,  wenn  schon  die  bloße
anderweitige  Unterbringung  des  Minderjährigen  außerhalb  des
elterlichen  Hauses  zur  Verhütung  seiner  Verwahrlosung  genügt.
In  den  Entscheidungen  des  Kammergerichts  von  23.  September
1901,  18.  November  1901  und  21.  Mai  1902  ist  dann  immer  die
subsidäre  Natur  der  Fürsorgeerziehung  betont  worden.  Es  darf
die  Fürsorgeerziehung  dann  nicht  angeordnet  werden,  wenn  Maßnahmen ­
  aus  tz  1666  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  zur  Verhütung
der  Verwahrlosung  Minderjähriger  ausreichend  sind.  „Sind  dagegen," ­
  so  heißt  es  in  der  königlichen  .Kammergerichtsentscheidung
vom  24.  November  1902,  „die  auf  Grund  des  §  1666  dem  Vormunds ­
  chästsgericht  zu  Gebote  stehenden  Maßnahmen  nicht  durchführbar ­
  oder  zur  Verhütung  der  Verwahrlosung  nicht  geeignet,  so
hat  das  besondere  Mittel  der  durch  das  Gesetz  boin  2.  Juli  1900  geordneten ­
  Fürsorgeerziehung  einzutreten,  unter  dieser  Voraussetzung
erscheint  die  Fürsorgeerziehung  erforderlich.  Zunächst  müssen  also
die  allgemeinen,  sonst  für  diesen  Zweck  zu  Gebote  stehenden,  von  der
Fürsorgeerziehung  in  ihrer  Art  verschiedenen  Mittel  auf  ihre  Zulässigkeit ­
  und  Wirksamkeit  geprüft  werden;  sind  sie  zulässig  und
wirksam,  so  wird  die  Fürsorgeerziehung  dadurch  ausgeschlossen,  sind
die  Mittel  nicht  durchführbar  oder  ungeeignet,  so  tritt  die  anders
geartete  Fürsorgeerziehung  als  besonderes  Mittel  zur  Erreichung
des  gleichen  Zweckes  ein.  Das  spricht  der  Wortlaut  des
Gesetzes  klar  aus."
Das  Kammergericht  suchte  dann  am  8.  Juli  1901  eine  genaue
Grenze  zwischen  der  Armenpflege  und  der  Fürsorgeerziehung  zu
stecken.  Es  stellte  den  Grundsatz  auf:  die  Fürsorgeerziehung  ist  nicht
dazu  bestimmt,  die  den  Armenverbänden  gesetzlich  obliegende  Unterstützungspflicht ­
  auf  einen  anderen  Träger  abzuwälzen;  wo  die  gewöhnliche ­
  Unterstützungspflicht  der  Armenverbände  hinreicht,  um
der  Verwahrlosung  vorzubeugen,  darf  die  Fürsorgeerziehung  nicht
angeordnet  werden.
Der  westpreußische  Städtctag  protestierte  am  25.  und  26.  August
1902  gegen  die  Auslegung  des  Fürsorgeerzichungsgesetzes  durch  das
Kammergericht,  und  der  schleswig-holsteinische  Städtetag  ebenfalls.
Man  darf  aber  nicht  bei  der  Kritik  der  Kammergcrichtsentschcidungen
  vergessen:  das  preußischeFürsorgeerziehungsgesetz  selbst
            
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