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in öffentliche Fürsorgeerziehungsinstitute zu überführen sind. Die
Entscheidung über öie Erziehung der Kinder müßte dem sachverständigen
sozialen Institut der Berufsvormundschaft übertragen
werden. Der Amtsrichter, der heutige' Obervormund, ist kein
Sozialpädagoge und unterhält keine- Fühlung mit öffentlichen Erziehungsinstituten.
Die heutige Obervormundschaft dürfte nur die
Frage der Entziehung der väterlichen Gewalt entscheiden und als
Beschwerdeinstanz in allen Fürsorgeerziehungsfällen dienen; die
praktischen Erzichungsfragcn selbst sollten nur in die Hände einer
sachverständigen Lokalbehörde der Vormundschaft gelegt werden.
Gegen das Recht des Amtsrichters, des Obervormunds, selbständig
über die besondere Art der Erziehung des Zwangs- oder Fürsorgezöglings
zu befinden, sprach sich schon 1897 der „Zentralausfchuß
für Innere Mission" in einer besonderen Denkschrift über die
landcsgesetzliche Regelung der Zwangcrzichung aus. Die Amtsgerichtsbezirke
sind nach Ansicht der Verfasser der Denkschrift „zu
klein, um Erfahrungen zu sammeln, die Vormundschaftsdezernenten
wechseln häufig; im allgemeinen Pflegen sie zudem aus den älteren
Richtern entnommen zu werden, denen häufig genug die Lust zur
Initiative abhanden gekommen ist. Wie der Strafrichter unter
den heutigen Verhältnissen als solcher keinen Einblick in den Strafvollzug
hat, so würde dem Vormundschaftsrichter der Zusammenhang
nüt dem Anstaltsleben fehlen, ganz abgesehen davon, daß
formale juristische Gesichtspunkte häufig genug eine verhängnisvolle
Rolle spielen werden."
Einer öffentlich-rechtlichen Vormundschaftsbehörde muß zur
Lösung ihrer großen sozialpädagogischen Aufgabe an verwahrlosten,
sittlich gefährdeten Mädchen ein großzügiges Fürsorgeerzichnngsgeseh
und zahlreiche, nach pädagogischen Gesichtspunkten geleitete
Fürsorgeerziehungsanstalten zur Seite stehen.
'II.' Die Neugestaltung der Fürsorgeerziehungs-Gesetzgebung.
Eine ziemlich umfangreiche Gruppe unserer großstädtischen
Mädchen wächst, das beweisen die furchtbaren Ziffern der preußischen
Fürsorgcerziehungsstatistik, in so entsetzlich verkommenen Verhältnissen
auf, daß die Ueberführung dieser Mädchen in die Fürsorgeerziehung
als einzige sozialpädagogische Schutzmaßregel gegen
das Versinken dieser in die Prostitution verbleibt. Das preußische
Fürsorgeerziehnngsgesetz erfüllt den sozialen Zweck, die strauchelnden
großstädtischen Mädchen vor der Verwahrlosung zu schützen, nur in
ganz unvollkommener Weise. Noch weniger aber genügen die bestehenden
Fürsorgeerziehungsinstitute den pädagogischen Anforderungen,
die eine wirkliche Rettung der Mädchen aus den Verführungen
der großstädtischen Prostitution gebieterisch heischt.
Das preußische Fürsorgeerziehnngsgesetz tritt in den Fällen ein,
in denen zur Verhütung der Verwahrlosung Minderjähriger die