Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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in  öffentliche  Fürsorgeerziehungsinstitute  zu  überführen  sind.  Die
Entscheidung  über  öie  Erziehung  der  Kinder  müßte  dem  sachverständigen ­
  sozialen  Institut  der  Berufsvormundschaft  übertragen
werden.  Der  Amtsrichter,  der  heutige'  Obervormund,  ist  kein
Sozialpädagoge  und  unterhält  keine-  Fühlung  mit  öffentlichen  Erziehungsinstituten. ­
  Die  heutige  Obervormundschaft  dürfte  nur  die
Frage  der  Entziehung  der  väterlichen  Gewalt  entscheiden  und  als
Beschwerdeinstanz  in  allen  Fürsorgeerziehungsfällen  dienen;  die
praktischen  Erzichungsfragcn  selbst  sollten  nur  in  die  Hände  einer
sachverständigen  Lokalbehörde  der  Vormundschaft  gelegt  werden.
Gegen  das  Recht  des  Amtsrichters,  des  Obervormunds,  selbständig
über  die  besondere  Art  der  Erziehung  des  Zwangs-  oder  Fürsorgezöglings ­
  zu  befinden,  sprach  sich  schon  1897  der  „Zentralausfchuß
für  Innere  Mission"  in  einer  besonderen  Denkschrift  über  die
landcsgesetzliche  Regelung  der  Zwangcrzichung  aus.  Die  Amtsgerichtsbezirke ­
  sind  nach  Ansicht  der  Verfasser  der  Denkschrift  „zu
klein,  um  Erfahrungen  zu  sammeln,  die  Vormundschaftsdezernenten
wechseln  häufig;  im  allgemeinen  Pflegen  sie  zudem  aus  den  älteren
Richtern  entnommen  zu  werden,  denen  häufig  genug  die  Lust  zur
Initiative  abhanden  gekommen  ist.  Wie  der  Strafrichter  unter
den  heutigen  Verhältnissen  als  solcher  keinen  Einblick  in  den  Strafvollzug ­
  hat,  so  würde  dem  Vormundschaftsrichter  der  Zusammenhang ­
  nüt  dem  Anstaltsleben  fehlen,  ganz  abgesehen  davon,  daß
formale  juristische  Gesichtspunkte  häufig  genug  eine  verhängnisvolle
Rolle  spielen  werden."
Einer  öffentlich-rechtlichen  Vormundschaftsbehörde  muß  zur
Lösung  ihrer  großen  sozialpädagogischen  Aufgabe  an  verwahrlosten,
sittlich  gefährdeten  Mädchen  ein  großzügiges  Fürsorgeerzichnngsgeseh
  und  zahlreiche,  nach  pädagogischen  Gesichtspunkten  geleitete
Fürsorgeerziehungsanstalten  zur  Seite  stehen.
'II.'  Die  Neugestaltung  der  Fürsorgeerziehungs-Gesetzgebung.

Eine  ziemlich  umfangreiche  Gruppe  unserer  großstädtischen
Mädchen  wächst,  das  beweisen  die  furchtbaren  Ziffern  der  preußischen
Fürsorgcerziehungsstatistik,  in  so  entsetzlich  verkommenen  Verhältnissen ­
  auf,  daß  die  Ueberführung  dieser  Mädchen  in  die  Fürsorgeerziehung ­
  als  einzige  sozialpädagogische  Schutzmaßregel  gegen
das  Versinken  dieser  in  die  Prostitution  verbleibt.  Das  preußische
Fürsorgeerziehnngsgesetz  erfüllt  den  sozialen  Zweck,  die  strauchelnden
großstädtischen  Mädchen  vor  der  Verwahrlosung  zu  schützen,  nur  in
ganz  unvollkommener  Weise.  Noch  weniger  aber  genügen  die  bestehenden ­
  Fürsorgeerziehungsinstitute  den  pädagogischen  Anforderungen, ­
  die  eine  wirkliche  Rettung  der  Mädchen  aus  den  Verführungen ­
  der  großstädtischen  Prostitution  gebieterisch  heischt.
Das  preußische  Fürsorgeerziehnngsgesetz  tritt  in  den  Fällen  ein,
in  denen  zur  Verhütung  der  Verwahrlosung  Minderjähriger  die
            
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