Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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gesundheit  zu  überwachen  und  alle  venerischen  Leiden  gründlich  zu
heilen,  hat  zuerst  für  den  Laien  etwas  Berauschendes,  aber  die
heutige  Durchführung  dieser  Idee  durch  die  Polizei  muß  sofort  jeden
Schwärmer  für  diese  Ueberwachung  stark  ernüchtern.  Ja,  diese
polizeiliche  Ueberwachung  der  Prostitution  führt  zu  allem  anderen,
nur  nicht  zu  einer  allgemeinen  Behandlung  der  Geschlechtskrankheiten
der  Prostituierten!
Studieren  wir  einmal  die  sanitätspolizeilichen  Bestimmungen,
die  unsere  deutschen  Polizeiverwaltungen  zur  Eindämmung  der
venerischen  Leiden  der  Prostituierten  erließen.
Vor  uns  liegt  das  sanitätspolizeiliche  Büchelchen,  das  den
Prostituierten  Stuttgarts  bei  ihrer  Stellung  unter  die  polizeiliche
Kontrolle  eingehändigt  wird.  Das  Büchelchen  bringt  auf  dem  ersten
Blatt  des  „Jnskriptionsscheins"  den  Namen,  den  Geburtsort  und
die  Visitationstage  der  Prostituierten.  Dann  folgt  das  Signalement
der  Prostituierten  und  die  „polizeilichen  Vorschriften".  Am  Schluß
befinden  sich  die  „ärztlichen  Zeugnisse"  über  den  Gesundheitszustand
der  Prostituierten.  Die  polizeilichen  Vorschriften  lauten  in  den
sich  auf  die  sanitäre  Kontrolle  der  Prostituierten  beziehenden  Punkten
folgendermaßen:  „Behufs  polizeilicher  Ueberwachung  ihres  Gesundheitszustandes ­
  finden  periodische  ärztliche  Untersuchungen,  und  zwar
in  jeder  Woche  zweimal  statt,  zu  welchen  sie  sich  um  die  ihnen  bezeichnete ­
  Zeit  wohl  gereinigt  und  in  anständiger  Haltung  zu  stellen
haben.  Diese  Untersuchungen  werden  von  dem  hierzu  angestellten
Arzt  in  bestimmten  Lokalen  unentgeltlich  vorgenommen.  Ausnahmsweise ­
  kann  die  Vornahme  der  Visitation  im  Einverständnis  mit  dem
ordentlichen  Visitationsarzte  und  nach  erfolgter  polizeilicher  Erlaubnis ­
  in  der  Wohnung  und  auf  Kosten  der  zu  Untersuchenden
stattfinden.  Den  jedesmaligen  Befund  der  Untersuchung  hat  sich
die  Untersuchte  von  dem  betreffenden  Arzt  in  ihrem  Jnskriptionsschein
  eintragen  zu  lassen.  Den  ärztlichen  Anordnungen  und  polizeilichen ­
  Weisungen  bezüglich  der  Heilung  ansteckender  Krankheiten
hat  die  Untersuchte  mrbedingt  Folge  zu  leisten."
Die  sanitätspolizeilichen  Vorschriften  einiger  Großstädte  teilen
die  Prostituierten  drei  besonderen  Klassen  zu.  In  Charlottenburg
gehören  zur  ersten  Klasse  der  Prostituierten,  die  sich  wöchentlich
zweimal  der  ärztlichen  Untersuchung  unterziehen  müssen:  die  Prostituierten ­
  bis  zum  vollendeten  24.  Lebensjahre,  ferner  ohne  Rücksicht
auf  das  Lebensalter,  die  Prostituierten,,  welche  noch  nicht  länger
als  ein  Jahr  eingeschrieben  sind,  die  syphilitischen  Prostituierten,
bei  denen  noch  nicht  drei  Jahre  seit  dem  Ausbruch  der  Syphilis
verflossen  sind,  die  Prostituierten,  welche  nach  ihrer  Persönlichkeit,
nach  ihrem  Verhaltest  (Verfehlen  gegen  die  polizeilichen  Vorschriften,
Entziehung  von  der  gesundheitlichen  Kontrolle  usw.),  und  sonst  nach
dem  Ermessen  der  Sittenpolizei  die  Feststellung  ihres  Gesundheitszustandes ­
  in  kürzeren  Zwischenräumen  angezeigt  erscheinen  lassen.
Der  zweiten  Klasse  der  Prostituierten,  die  wöchentlich  einmal  unter-
            
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