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Interesse häufig selbst die Anwendung eines gelinden gesetzlichen
Druckes gebietet.
Unsere Vorschläge bemühen sich geflissentlich, die Eingriffe
sanitärer Körperschaften in die Rechte des Individuums auf ein
Minimum einzuschränken. Daher die Begründung des ärztlichen
Behandlungszwanges nur in den für seuchenverdächtig erklärten
Ortschaften. Diese Maßnahme wird nur für eine direkte Seuchcn-
maßregel erklärt. Uebrigens spricht bereits das dänische Gesetz zur
Bekämpfung der venerischen Krankheiten vom 10. April 1874, das
am 1. März 1895 erweitert und amendiert wurde, direkt von einer
Verpflichtung der Venerischen, sich einer ärztlichen Behandlung zu
unterziehen.
Wir sind vollständig von dem Gedanken einer ständigen sanitären
Beaufsichtigung aller der Elemente, die besonders von den venerischen
Leiden heimgesucht werden, zurückgetreten. Eine Sanitäts
kommission, die streng über die Durchführung des ärztlichen Br-
handlungszwanges durch die Geschlechtskranken zu wachen hätte,
würde sich allerdings leicht — da geben wir den Abolitionisten recht
— zu einer sittenpolizeilichen Kommission auswachsen. Wir
wünschen nur, daß den leichtsinnigen Venerischen, seien diese nun
Männer oder Weiber, Studenten oder Dirnen, stets der Gesetz
paragraph vor Augen steht, daß sie sich strafbar machen, wenn sie
nicht bei einer venerischen Erkrankung in die unentgeltliche ärztliche
Behandlung sich begeben.
Wir setzen keineswegs unsere großen Erwartungen bei der Be
kämpfung der Geschlechtskrankheiten auf Zwangs- und Straf
bestimmungen, sondern auf die umfassende Wirksamkeit human
geleiteter Krankenkasseneinrichtungen, die belehrend, schützend und
fördernd hinter allen Unglücklichen stehen, die sich mit Geschlechts
krankheiten infiziert haben.
Wir würdigten bisher nur die besonderen Seuchenmaßregeln
gegen die venerischen Krankheiten. Wir müssen nun mit einem
Wort noch der, Maßnahmen gedenken, die an allen Orten und zu
allen Zeiten gegen die Geschlechtskrankheiten in Anwendung gebracht
werden müssen.
Wir fordern ganz allgemein: die Erweiterung der Kranken
versicherungspflicht auf alle Personen mit einem Einkommen bis
zu 8000 Mk. Durch diese allgemeine, keinen Ausnahmecharakter
gegen das Weib an sich tragende gesetzliche Bestimmung werden die
erkrankten Prostituierten einer ärztlichen Behandlung, einer regel
mäßigen Krankenkontrolle und einer etwa erforderlichen Hospital
verpflegung unterstellt.
Die führende Stellung, die heute die Krankenkassen, im Kampfe
gegen die venerischen Leiden einnehmen, hat keiner klarer erfaßt
als Herr Professor Neisscr-Brcslau. Auf der zehnten Jahres
versammlung des Zentralverbandcs deutscher Ortskrankenkassen ent
wickelte Professor Neisser eine ganze R.cihc programmatischer Ge-