Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Interesse häufig selbst die Anwendung eines gelinden gesetzlichen 
Druckes gebietet. 
Unsere Vorschläge bemühen sich geflissentlich, die Eingriffe 
sanitärer Körperschaften in die Rechte des Individuums auf ein 
Minimum einzuschränken. Daher die Begründung des ärztlichen 
Behandlungszwanges nur in den für seuchenverdächtig erklärten 
Ortschaften. Diese Maßnahme wird nur für eine direkte Seuchcn- 
maßregel erklärt. Uebrigens spricht bereits das dänische Gesetz zur 
Bekämpfung der venerischen Krankheiten vom 10. April 1874, das 
am 1. März 1895 erweitert und amendiert wurde, direkt von einer 
Verpflichtung der Venerischen, sich einer ärztlichen Behandlung zu 
unterziehen. 
Wir sind vollständig von dem Gedanken einer ständigen sanitären 
Beaufsichtigung aller der Elemente, die besonders von den venerischen 
Leiden heimgesucht werden, zurückgetreten. Eine Sanitäts 
kommission, die streng über die Durchführung des ärztlichen Br- 
handlungszwanges durch die Geschlechtskranken zu wachen hätte, 
würde sich allerdings leicht — da geben wir den Abolitionisten recht 
— zu einer sittenpolizeilichen Kommission auswachsen. Wir 
wünschen nur, daß den leichtsinnigen Venerischen, seien diese nun 
Männer oder Weiber, Studenten oder Dirnen, stets der Gesetz 
paragraph vor Augen steht, daß sie sich strafbar machen, wenn sie 
nicht bei einer venerischen Erkrankung in die unentgeltliche ärztliche 
Behandlung sich begeben. 
Wir setzen keineswegs unsere großen Erwartungen bei der Be 
kämpfung der Geschlechtskrankheiten auf Zwangs- und Straf 
bestimmungen, sondern auf die umfassende Wirksamkeit human 
geleiteter Krankenkasseneinrichtungen, die belehrend, schützend und 
fördernd hinter allen Unglücklichen stehen, die sich mit Geschlechts 
krankheiten infiziert haben. 
Wir würdigten bisher nur die besonderen Seuchenmaßregeln 
gegen die venerischen Krankheiten. Wir müssen nun mit einem 
Wort noch der, Maßnahmen gedenken, die an allen Orten und zu 
allen Zeiten gegen die Geschlechtskrankheiten in Anwendung gebracht 
werden müssen. 
Wir fordern ganz allgemein: die Erweiterung der Kranken 
versicherungspflicht auf alle Personen mit einem Einkommen bis 
zu 8000 Mk. Durch diese allgemeine, keinen Ausnahmecharakter 
gegen das Weib an sich tragende gesetzliche Bestimmung werden die 
erkrankten Prostituierten einer ärztlichen Behandlung, einer regel 
mäßigen Krankenkontrolle und einer etwa erforderlichen Hospital 
verpflegung unterstellt. 
Die führende Stellung, die heute die Krankenkassen, im Kampfe 
gegen die venerischen Leiden einnehmen, hat keiner klarer erfaßt 
als Herr Professor Neisscr-Brcslau. Auf der zehnten Jahres 
versammlung des Zentralverbandcs deutscher Ortskrankenkassen ent 
wickelte Professor Neisser eine ganze R.cihc programmatischer Ge-
	        
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