Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

Bahnsracht zahlt, stellen sich die eigenen Spesen doch so hoch, daß am 
Waggon nur etwa 20 Mark verdient werden. Der Gewinn an Graphit 
betrug etwa 30 Mark, während Berliner Blau wegen des kleinen Be 
triebs weder aus dem Gas noch ans der Raseneisenerde entnommen 
wurde. 
Ob die Gemeinde die Gasanstalt behalten wird, ist zweifelhaft,, 
da der Kreis einen Zweckverband zur Versorgung mit Gas gründet 
und die Vorverhandlungen bereits zum Abschluß gelangt sind. 
Schließt sich die Gemeinde dem Zweckverband an, so verkauft sie 
das Gaswerk zum Buchwert an den Verband, erhält das Gas zu 
nächst für etwa 15 Pfg. und partizipiert in Gemäßheit ihres Konsums 
am Gewinn. 
Ob Kleinschönebeck-F. andere gewerbliche Unternehmen errichten 
wird, ist zurzeit noch fraglich. Die Absicht, gemeinschaftlich mit den 
Nachbargemeinden ein Wasserwerk zn bauen, wurde aufgegeben, da der 
Kreis mit Hilfe des Zweckverbandsgesetzes ft ein Verbandswasserwerk 
errichten will und bereits Probebrunnen erbohrt hat. Diesem Werk 
wird sich die Gemeinde zur Erlangung einwandfreien Trinkwassers 
ohne Frage anschließen. — Der Bau eines Elektrizitätswerkes kann 
kurz nach Errichtung einer Gasanstalt nicht als vorteilhaft erscheinen, 
zumal elektrische Kraft in absehbarer Zeit durch Straßenbahnen der 
Gemeinde zugeführt wird. Sache der Verwaltung bleibt es dann, die 
gemeindlichen Rechte genügend zu wahren und sich bestimmte Gewinn 
prozente zu sichern. 
Die Gemeinde wird hier ebensowenig wie bei den Straßenbahn 
unternehmungen ein Monopol vergeben und sich dauernd die Hände 
binden. Bei der noch in diesem Jahre in Betrieb zu setzenden Straßen 
bahn Kalkberge-Schöneiche hat sich die Gemeinde jederzeitigen Eintritt 
in de» Vertrag vorbehalten, so daß sie späterhin auch am Gewinn Teil 
haben kann, ohne das Risiko der ersten Zeit auf sich zu nehmen. 
Die demnächst zu bauende Bahn Friedrichshagen—Rahnsdorf— 
Fichtenau—Grätzwalde wird ebenfalls im Wege des Zweckverbandes 
die Gemeinden in einem großzügigen Unternehmen zusammenzufassen 
und ihnen wie beim Einzelbetrieb, doch ans breiterer Grundlage nach 
Überwindung der ersten Schwierigkeiten die Vorzüge des gewerblichen 
Betriebs bringen. 
') Vgl. § 1 des Zweckverbandsgesetzes vom 17. Juli 1911: „Städte, Land 
gemeinden, Gutsbezirke usw. können behufs Erfüllung einzelner kommunaler Auf 
gaben jederart miteinander zu Zweckverbänden verbunden werden, wenn die Be 
teiligten damit einverstanden sind.
	        
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