Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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II.  Die  gemein  wirtschaftlichen  Einnahmen,
a)  Gebühren  und  Beiträge.

1.  Allgemeines.
Bei  den  Einnahmen  ans  Gewerbebetrieben  handelte  es  sich  um
eine  privatrechtliche  Vergütung  für  die  Benutzung  einer  Gemeindeanstalt,
die  auf  einem  Vertrage  beruhte,  welcher  auf  seiten  der  Benutzer  auch
durch  stillschweigende  Annahme  der  durch  den  Gemeindetarif  gemachten
Offerte  abgeschlossen  werden  kann.  Privatrechtlicher  Natur  ist  auch  nach
Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  die  Erstattungsfordernng  der
Gemeinde,  welche  diese  auf  Grund  des  ortsrechtlichen  Vorbehalts,
Arbeiten  auf  Straßen  der  Gemeinde  z.  B.  behufs  Anschlusses  von  Grundstücken ­
  an  die  Gasanstalt  auf  Rechnung  der  Eigentümer  selbst  aufzuführen, ­
  für  entsprechende  Arbeiten  erhebt.  Nicht  nur  bei  einer  Installation, ­
  sondern  auch  bei  Forderungen  für  Entnahme  von  Gas  ist
aber  das  Verwaltuugszwangsverfahren  ausgeschlossen.  Von  dieser  privatrechtlichen ­
  Vergütung  unterscheidet  sich  in  hohem  Maße  „ein  von
der  öffentlichen  Gewalt  einseitig  normiertes  Entgelt  für  behördliche
Tätigkeit  und  Leistnng,  die  der  einzelne  verursacht  oder  für  sich  in  Anspruch ­
  nimmt."  *  *)  Diese  Entgeltlichkeit  unterscheidet  die  Gebühr  wiederum
von  der  Steuer,  die  zwar  auch  einseitig  von  der  Gemeinde  in  Ausübung ­
  ihrer  Finanzgewalt,  aber  ohne  Rücksicht  auf  eine  bestimmte  Gegenleistung, ­
  vielmehr  zur  Bestreitung  der  wirtschaftlichen  Gemeiudebedürfnisse
  überhaupt  erhoben  wird.  Für  das  Wesen  der  Gebühren  ist
also  entscheidend  einerseits  der  Anschluß  ihrer  Erhebung  an  gewisse
Amtshandlungen  öffentlicher  Organe  im  Rahmen  des  ihnen  zugewiesenen
Wirkungskreises  und  andererseits  der  Zusammenhang  der  Gebührenleistung ­
  seitens  des  Pflichtigen  mit  einer  entsprechenden  Gegenleistung
der  in  Anspruch  genommenen  Amtsstelle,  das  Prinzip  der  speziellen
Entgeltlichkeit.  *)
Ähnlich  den  Gebühren  sind  die  Beiträge,  die  „erhoben  werden  zur
Deckung  der  Kosten  für  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Veranstaltungen,
welche  im  öffentlichen  Interesse  unternommen  werden,  und  zwar  von
denjenigen  Grundeigentümern  und  Gewerbetreibenden,  denen  hiervon
besondere  wirtschaftliche  Vorteile  dauernder  Art  erwachsen".  Die  Erhebung ­
  von  Gebühren  wie  von  Beiträgen  verfolgt  demnach  den  gemeinschaftlichen ­
  Zweck,  diejenigen  Personen,  denen  durch  eine  Veranstaltung ­
  der  Gemeinde  besondere  Vorteile  erwachsen,  vor  den  übrigen

’)  G.  v.  Schanz,  Vorlesung  über  Finanzwissenschaft.
4 )  Vgl.  Eheb  erg,  Handwb.  d.  Staatswiss.  Art.  „Gebühren"  Bd.  4.  S.  496.
*)  v.  Schanz,  Vorlesung.
            
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