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II. Die gemein wirtschaftlichen Einnahmen,
a) Gebühren und Beiträge.
1. Allgemeines.
Bei den Einnahmen ans Gewerbebetrieben handelte es sich um
eine privatrechtliche Vergütung für die Benutzung einer Gemeindeanstalt,
die auf einem Vertrage beruhte, welcher auf seiten der Benutzer auch
durch stillschweigende Annahme der durch den Gemeindetarif gemachten
Offerte abgeschlossen werden kann. Privatrechtlicher Natur ist auch nach
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Erstattungsfordernng der
Gemeinde, welche diese auf Grund des ortsrechtlichen Vorbehalts,
Arbeiten auf Straßen der Gemeinde z. B. behufs Anschlusses von Grundstücken
an die Gasanstalt auf Rechnung der Eigentümer selbst aufzuführen,
für entsprechende Arbeiten erhebt. Nicht nur bei einer Installation,
sondern auch bei Forderungen für Entnahme von Gas ist
aber das Verwaltuugszwangsverfahren ausgeschlossen. Von dieser privatrechtlichen
Vergütung unterscheidet sich in hohem Maße „ein von
der öffentlichen Gewalt einseitig normiertes Entgelt für behördliche
Tätigkeit und Leistnng, die der einzelne verursacht oder für sich in Anspruch
nimmt." * *) Diese Entgeltlichkeit unterscheidet die Gebühr wiederum
von der Steuer, die zwar auch einseitig von der Gemeinde in Ausübung
ihrer Finanzgewalt, aber ohne Rücksicht auf eine bestimmte Gegenleistung,
vielmehr zur Bestreitung der wirtschaftlichen Gemeiudebedürfnisse
überhaupt erhoben wird. Für das Wesen der Gebühren ist
also entscheidend einerseits der Anschluß ihrer Erhebung an gewisse
Amtshandlungen öffentlicher Organe im Rahmen des ihnen zugewiesenen
Wirkungskreises und andererseits der Zusammenhang der Gebührenleistung
seitens des Pflichtigen mit einer entsprechenden Gegenleistung
der in Anspruch genommenen Amtsstelle, das Prinzip der speziellen
Entgeltlichkeit. *)
Ähnlich den Gebühren sind die Beiträge, die „erhoben werden zur
Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen,
welche im öffentlichen Interesse unternommen werden, und zwar von
denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, denen hiervon
besondere wirtschaftliche Vorteile dauernder Art erwachsen". Die Erhebung
von Gebühren wie von Beiträgen verfolgt demnach den gemeinschaftlichen
Zweck, diejenigen Personen, denen durch eine Veranstaltung
der Gemeinde besondere Vorteile erwachsen, vor den übrigen
’) G. v. Schanz, Vorlesung über Finanzwissenschaft.
4 ) Vgl. Eheb erg, Handwb. d. Staatswiss. Art. „Gebühren" Bd. 4. S. 496.
*) v. Schanz, Vorlesung.