Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Gemeindeangehörigen  zu  den  Kosten  dieser  Veranstaltung  heranzuziehen.  0
Doch  handelt  es  sich  bei  den  Beiträgen  um  Zuschüsse  zu  den  Kosten
der  Herstellung  und  Unterhaltung  —  oder  auch  nur  der  Herstellung
—  solcher  größeren  Veranstaltungen  der  Gemeinde,  welche  zwar  von
dem  öffentlichen  Interesse  erfordert  werden,  aber  für  alle  oder  einen
Teil  der  Grundbesitzer  und  Gewerbetreibenden  einen  besonderen  wirtschaftlichen ­
  Vorteil  mit  sich  bringen,  welcher  durch  Auferlegung  von
Gebühren  für  die  Benutzung  nicht  oder  doch  nicht  vollständig  erfaßt
werden  kann. 2 )
2.  Beiträge.
Infolgedessen  sind  die  Beiträge  für  die  Herstellung  gemeindlicher
Veranstaltungen  derartig  mit  den  Ausgaben  der  Gemeinde  auf  dem  betreffenden ­
  Gebiete  verquickt,  daß  ich  derartig  Zusammengehöriges  zu
trennen  nicht  für  gut  hielt.  Es  sind  daher  die  den  Straßenbau  angehenden ­
  Beiträge  bereits  bei  den  Betrachtungen  über  das  Bauwesen
eingehend  erörtert  worden.  Nur  die  sog.  Ansiedelungsbeiträge  bleiben
noch  zu  besprechen.
Nach  §  1  des  Ortsstatuts  dürfen  au  Straßen  oder  Straßenteilen,
welche  noch  nicht  gemäß  den  baupolizeilichen  Bestimmungen  des  Ortes
für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertig  hergestellt  sind,
Wohngebäude,  die  nach  diesen  Straßen  einen  Ausgaug  haben,  nicht
hergestellt  werden;  es  ist  jedoch  nach  8  2  die  Zulassung  von  Ausnahmen ­
  gestattet,  die  an  Bedingungen  geknüpft  werden  kann.  Infolge
landrätlicher  Empfehlung  entschloß  sich  die  Gemeinde  Anfang  1910  die
Ausnahmebewilligung  vom  ortsstatuarischen  Bauverbot  von  der  Zahlung
eines  Ansiedlungsbeitrages  von  0,20  Mark  für  den  qm  Grundstücksfläche ­
  abhängig  zu  machen.  Dieser  Betrag  war  nach  Gemeindebeschluß
„für  allgemeine  Gemeindezwecke"  zu  verwenden,  kann  logischerweise  aber
nur  zur  Deckung  der  Kosten  für  Herstellung  und  Unterhaltung  von
Veranstaltungen,  die  im  öffentlichen  Interesse  unternommen  werden,
bestimmt  sein.  In  dieser  Erwägung  habe  ich  auch  diese  Einnahmen
als  Beiträge  von  den  Ausgaben  der  Gemeinde  für  Straßenbau  in
Abzug  gebracht,  da  m.  E.  der  Betrag  für  die  Ausnahmebewilligung
nur  dann  Ansiedlungs  bei  trag  genannt  werden  kann,  wenn  er  zu  einem
bestimmten  Zwecke  erhoben  wird.
Als  die  Erhebung  des  Ausiedlungsbeitrages  nach  Anzahl  der
Quadratmeter  dadurch  zu  Mißlichkeiten  führte,  daß,  entgegen  jeder  vernünftigen ­
  Bodenpolitik  die  Anlegung  von  Gärten  besteuert  und  somit

ff  Vgl.  Art.  7  der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Komunalabgabengesetzes.
ff  Vgl.  v.  Brauchitsch  a.  a.  O.  Bd.  3,  S.  309,  Anm.  1.
            
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