Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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der Abtretung verbliebene Fläche bezw. bei späteren Parzellierungen auf 
die Trennstücke verteilt wurde. Die Zuwachssteuer betrug 
5°/o der Wersteigerung, wenn diese sich auf mehr als 10 — inkl. 20°/#, 
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„ 160°/, belief; mehr 
als eine 20°/ o tge Wertzuwachssteuer wurde also nicht erhoben. 
Bei bebauten Grundstücken kamen die vorstehenden Sätze nur zur 
Hälfte zur Erhebung, wenn seit dem früheren Eigentumswechsel mehr 
als 5 Jahre verflossen waren; waren seit deni letzten Eigentumswechsel 
bei unbebauten Grundstücken 10 Jahre vergangen, so wurden die aus 
geführten Sätze nur in Höhe von 2 / 3 erhoben, betrug jedoch der Wert 
zuwachs mehr als 320°/ 0 , so betrug die Steuer 20°/ 0 des Wertes. 
Ließ sich der frühere Erwerbspreis oder Wert nicht ermitteln, so 
traten an die Stelle der Wertzuwachssteuer Zuschläge in Prozenten 
des gegenwärtigen Erwerbspreises, welche nach einer Besitzdauer von 
20 Jahren 3%r nach mehr als 20 Jahren 4°/ 0 betrugen. 
Für den Eingang der Wertzuwachssteuer haftete der Veräußerer; 
erfolgte die Auflassung eines Grundstücks auf Grund mehrerer aufein 
anderfolgender Veräußerungsverträge, so geschah die Veranlagung ana 
log der bei der Umsatzsteuer in der Weise, daß die Berechnung der 
Steuer für jeden Veränßerungsvertrag gesondert vorgenommen wurde 
und die einzelnen Steuerbeträge in ihrer Gesamtheit von dem ersten 
Veräußerer zu zahlen waren. Ebenfalls war die Regelung durch Da- 
zwischeutreten Dritter analog der Umsatzsteuer geordnet und schloß hier 
wie dort Steuerhinterziehungen nicht ans. Die Steuerfreiheit war der 
Umsatzsteuerordnung entlehnt, die Veranlagung geschah durch den Ge 
meindevorstand und wurde, wie bei den andern Steuern auf den Grund 
und Boden, erleichtert durch die Mitteilungspflicht der zur Steuer Heran 
zuziehenden, die auch nach dieser Stenerordnung für nicht rechtzeitige 
oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattete Anzeige oder Aus 
kunft mit einer gleich hohen Strafe belegt werden konnten. 
Die Entwicklung der Steuer entsprach den auf sie gesetzten Hoff 
nungen, obwohl die nur 16 Paragraphen umfassenden Bestimmungen 
nicht allen Steuerhinterziehungen vorbeugen konnten. Dafür hatte sie 
aber auch den Vorteil, daß die Erhebung wenig kostspielig war, da 
Einsprüche mit ihren Verhandlungen die Zeit der Beamten nicht über 
mäßig in Anspruch nahmen.
	        
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