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der Abtretung verbliebene Fläche bezw. bei späteren Parzellierungen auf
die Trennstücke verteilt wurde. Die Zuwachssteuer betrug
5°/o der Wersteigerung, wenn diese sich auf mehr als 10 — inkl. 20°/#,
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„ 160°/, belief; mehr
als eine 20°/ o tge Wertzuwachssteuer wurde also nicht erhoben.
Bei bebauten Grundstücken kamen die vorstehenden Sätze nur zur
Hälfte zur Erhebung, wenn seit dem früheren Eigentumswechsel mehr
als 5 Jahre verflossen waren; waren seit deni letzten Eigentumswechsel
bei unbebauten Grundstücken 10 Jahre vergangen, so wurden die aus
geführten Sätze nur in Höhe von 2 / 3 erhoben, betrug jedoch der Wert
zuwachs mehr als 320°/ 0 , so betrug die Steuer 20°/ 0 des Wertes.
Ließ sich der frühere Erwerbspreis oder Wert nicht ermitteln, so
traten an die Stelle der Wertzuwachssteuer Zuschläge in Prozenten
des gegenwärtigen Erwerbspreises, welche nach einer Besitzdauer von
20 Jahren 3%r nach mehr als 20 Jahren 4°/ 0 betrugen.
Für den Eingang der Wertzuwachssteuer haftete der Veräußerer;
erfolgte die Auflassung eines Grundstücks auf Grund mehrerer aufein
anderfolgender Veräußerungsverträge, so geschah die Veranlagung ana
log der bei der Umsatzsteuer in der Weise, daß die Berechnung der
Steuer für jeden Veränßerungsvertrag gesondert vorgenommen wurde
und die einzelnen Steuerbeträge in ihrer Gesamtheit von dem ersten
Veräußerer zu zahlen waren. Ebenfalls war die Regelung durch Da-
zwischeutreten Dritter analog der Umsatzsteuer geordnet und schloß hier
wie dort Steuerhinterziehungen nicht ans. Die Steuerfreiheit war der
Umsatzsteuerordnung entlehnt, die Veranlagung geschah durch den Ge
meindevorstand und wurde, wie bei den andern Steuern auf den Grund
und Boden, erleichtert durch die Mitteilungspflicht der zur Steuer Heran
zuziehenden, die auch nach dieser Stenerordnung für nicht rechtzeitige
oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattete Anzeige oder Aus
kunft mit einer gleich hohen Strafe belegt werden konnten.
Die Entwicklung der Steuer entsprach den auf sie gesetzten Hoff
nungen, obwohl die nur 16 Paragraphen umfassenden Bestimmungen
nicht allen Steuerhinterziehungen vorbeugen konnten. Dafür hatte sie
aber auch den Vorteil, daß die Erhebung wenig kostspielig war, da
Einsprüche mit ihren Verhandlungen die Zeit der Beamten nicht über
mäßig in Anspruch nahmen.