Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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das  Gesetz  mit  seiner  fast  fünffachen  Paragraphenzahl,  dem  Ausführungsgesetz, ­
  den  Ausführungsanweisungen  und  -bestimmungen  sehr  verwirrend
gewirkt  hat.  Dazu  kommen  die  amtlichen  Mitteilungen  über  die  Zuwachssteuer, ­
  ständige  Verfügungen  und  Klarstellungen,  die  die  betreffenden ­
  Gemeindeakten  seit  der  kurzeil  Zeit  der  Gültigkeit  um  das  Vielfache
haben  anschwellen  lassen.  Daher  bin  ich  der  Ansicht,  daß  die  Steuer
dem  Reiche  sehr  teuer  ist;  schon  in  der  kleinen  Gemeinde  ist  ein  Beamter ­
  fast  ausschließlich  mit  der  Reichswertzuwachssteuer  beschäftigt.
Wenn  also  die  Gemeinde  in  einem  Bericht  wegen  der  Reichswertzuwachssteuer ­
  diese  als  einen  Fehlgriff  bezeichnete  und  die  Befürchtung
ausdrückte,  daß  die  „Durchführung  die  Gemeinde  ungeheuer  belaste
und  ihre  eigene  Steuerquelle  versiege",  so  scheinen  die  Tatsachen  dem
vorläufig  Recht  zu  geben.
Nach  Z  5  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichswertzuwachssteuergesetz
  vom  14.  Februar  1911  ist  die  Gemeinde  zur  Erhebung  der
Reichssteuer  verpstichtet  und  erhält  dafür  nach  §  3  des  Aussührungsgesetzes
  als  Hebegebühr  5  °/ 0  des  Steueraufkommens,  die  die  aufgewandte ­
  Mühe  wegen  des  Rückganges  des  Steuerertrages  nicht  entfernt
bezahlt  macht.  Der  Anteil  der  Gemeinde  au  der  Zuwachssteuer  beträgt
nach  §  58  des  Reicksgesetzes  40  °/ 0 ;  da  aber  die  Satzung  der  kommunalen ­
  Wertzuwachssteuer  bereits  vor  dem  1.  April  1909  beschlossen  und
vor  dem  1.  Januar  1911  in  Kraft  getreten  war,  der  Ertrag  der  Zuwachssteuer ­
  aber  nicht  den  nach  der  kommunalen  Zuwachssteuerordnung
erreichten  Durchschnittsertrag  beträgt,  so  ist  nach  §  60  des  Reichswertzuwachssteuergesetzes ­
  bis  zun,  1.  April  1915  der  Gemeinde  der
Unterschied  aus  dem  auf  das  Reich  entfallenden  Anteil  an  dem  in  der
Gemeinde  anfkommenden  Ertrage  zuzuweisen.  Die  Gemeinde  erhält
also  ungeschmälert  das  gesamte  Aufkonimen  der  Reichssteuer,  doch  erreicht ­
  dieser  Betrag  bei  weitem  nickt  den  nach  der  eigenen  Steuerordnung ­
  erzielten  Durchschnittsertrag.  Gegen  einen  nach  Maßgabe  der
Einnahmen  aus  der  gemeindlichen  Wertzuwachssteuer  von  der  Regierung
vorläufig  für  1911  festgesetzten  Durchschnittsertrag  von  5315  Mark
kamen  als  Reichswertzuwachssteueru  im  Jahre  1911  und  1912  nur
die  geringen  Beträge  von  436,11  Mark  und  246,02  Mark  ein.  Dagegen ­
  betrugen  die  Einnahmen  aus  Resten  der  gemäß  der  Gemeindesteuerordnung ­
  erhobenen  Beträge  laut  Rechnung  im  Jahre  1911
3449,21  Mark;  ausstehen  ans  der  Reichswertzuwachssteuer  bis  zum
23.  Oktober  1912  nur  1574,13  Mark  gegenüber  einem  Restbestand
aus  der  Gemeindesteuer  von  16763,64  Mark.
Mögen  nun  auch  aus  Lokalpatriotismus  einige  steuerpflichtige  Umsätze ­
  noch  der  gemeindlichen  Zuwachsbesteuerung  unterworfen  worden
sein,  so  scheint  es  mir  doch  nicht  wahrscheinlich,  daß  dieser  Umstand
            
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