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dd) Wertzuwachssteuer.
Zu den behandelten Steuern vom Grund und Boden tritt als letzte
die Wertzuwachsstener.ft Mehr noch als Umsatz- und Grnndwertsteuer
verdankt sie ihre Verbreitung der rührigen Propaganda der Bodenresormer.
Überall wurde sie als das Ideal einer gerechten Besteuerung
aufgefaßt, da sie nur das Kapital in der Bewegung, und zwar dann
erfaßt, wenn der Verkäufer eines Grundstücks den sogen, „unverdienten"
Wertzuwachs in die Tasche steckt.
Auf ihre Stammverwandtschaft mit der Umsatzsteuer, aus der sie
durch immer größere Differenzierung des Wertes des umgesetzten Grundeigentums
hervorgegangen ist, habe ich bereits hingewiesen. Die Begründung
der Steuer liegt darin, daß eine Bereicherung durch unverdienten
Wertzuwachs vorliegt, der nicht durch die Tätigkeit der einzelnen,
sondern durch die Entwicklung des ganzen Ortes hervorgerufen werde.
Es darf zwar nicht übersehen werden, daß ein gewisses Verdienst an
der Wertsteigerung des Grundstückes den Eigentümern zuerkannt werden
muß, deren geschäftliche Tätigkeit ein Grundstück baureif, ein Haus
wertvoller gemacht hat, die besonders auch oft bedeutendes Risiko auf
ihre Schultern geladen haben. Außerdem ist gegen die Steuer mit
Recht anzuführen, daß von dem in vielartiger Gestalt auftretenden Wertzuwachs
nur der bei Grundstücken erfaßt wird, daß zwar eine Steuer
beim Wertzuwachs erhoben, aber bei einer Wertminderung eine Vergütung
nicht stattfindet; ein Einwand, der damit zurückzuweisen ist, daß,
wie hier, so auch sonst, die steuererhebende Behörde nicht als Versicherungsanstalt
anzusehen ist, die bei Vermögensverfall in Höhe der
erhobenen Steuern Unterstützungen zu gewähren hat.
Der Kern der Steuer ist jedoch ein so gesunder, die Steuer finanzpolitisch
so gerechtfertigt, daß ihre Vorzüge die Nachteile weit in den
Schatten stellen. In dieser Ansicht wurde denn auch die Einführung
der Zuwachssteuer in Kleinschönebeck-F. beschlossen, „weil die wachsenden
Aufgaben der Gemeinde die Bereitstellung größerer Einnahmen erfordern
und der Wertzuwachs bei der steigenven Tendenz der Grundstückswerte
am leichtesten einer Besteuerung unterworfen werden kann".
Zur Begründung dieser Behauptung wurde angeführt, daß in letzterer
Zeit nicht nur von bäuerlichen Besitzern durch den Verkauf von Grundstücken
zu Spekulalionszwccken, die landwirtschaftlich fast wertlos waren,
hohe Preise erzielt würden, auch Kaufleute hätten hohe Gewinne durch
Parzellierung und Verkauf von Grundstücken erzielt, die sie vor nicht
langer Zeit erworben haben. „Es ist", so heißt es weiter, „eine Fordeft
Es wird hier mir die Steuer auf den Wertzuwachs behandelt, der beim
Umsatz des Grundstücks zahlenmäßig in die Erscheinung tritt.