Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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dd)  Wertzuwachssteuer.
Zu  den  behandelten  Steuern  vom  Grund  und  Boden  tritt  als  letzte
die  Wertzuwachsstener.ft  Mehr  noch  als  Umsatz-  und  Grnndwertsteuer
verdankt  sie  ihre  Verbreitung  der  rührigen  Propaganda  der  Bodenresormer.
  Überall  wurde  sie  als  das  Ideal  einer  gerechten  Besteuerung
aufgefaßt,  da  sie  nur  das  Kapital  in  der  Bewegung,  und  zwar  dann
erfaßt,  wenn  der  Verkäufer  eines  Grundstücks  den  sogen,  „unverdienten"
Wertzuwachs  in  die  Tasche  steckt.
Auf  ihre  Stammverwandtschaft  mit  der  Umsatzsteuer,  aus  der  sie
durch  immer  größere  Differenzierung  des  Wertes  des  umgesetzten  Grundeigentums ­
  hervorgegangen  ist,  habe  ich  bereits  hingewiesen.  Die  Begründung ­
  der  Steuer  liegt  darin,  daß  eine  Bereicherung  durch  unverdienten ­
  Wertzuwachs  vorliegt,  der  nicht  durch  die  Tätigkeit  der  einzelnen,
sondern  durch  die  Entwicklung  des  ganzen  Ortes  hervorgerufen  werde.
Es  darf  zwar  nicht  übersehen  werden,  daß  ein  gewisses  Verdienst  an
der  Wertsteigerung  des  Grundstückes  den  Eigentümern  zuerkannt  werden
muß,  deren  geschäftliche  Tätigkeit  ein  Grundstück  baureif,  ein  Haus
wertvoller  gemacht  hat,  die  besonders  auch  oft  bedeutendes  Risiko  auf
ihre  Schultern  geladen  haben.  Außerdem  ist  gegen  die  Steuer  mit
Recht  anzuführen,  daß  von  dem  in  vielartiger  Gestalt  auftretenden  Wertzuwachs ­
  nur  der  bei  Grundstücken  erfaßt  wird,  daß  zwar  eine  Steuer
beim  Wertzuwachs  erhoben,  aber  bei  einer  Wertminderung  eine  Vergütung ­
  nicht  stattfindet;  ein  Einwand,  der  damit  zurückzuweisen  ist,  daß,
wie  hier,  so  auch  sonst,  die  steuererhebende  Behörde  nicht  als  Versicherungsanstalt ­
  anzusehen  ist,  die  bei  Vermögensverfall  in  Höhe  der
erhobenen  Steuern  Unterstützungen  zu  gewähren  hat.
Der  Kern  der  Steuer  ist  jedoch  ein  so  gesunder,  die  Steuer  finanzpolitisch ­
  so  gerechtfertigt,  daß  ihre  Vorzüge  die  Nachteile  weit  in  den
Schatten  stellen.  In  dieser  Ansicht  wurde  denn  auch  die  Einführung
der  Zuwachssteuer  in  Kleinschönebeck-F.  beschlossen,  „weil  die  wachsenden ­
  Aufgaben  der  Gemeinde  die  Bereitstellung  größerer  Einnahmen  erfordern ­
  und  der  Wertzuwachs  bei  der  steigenven  Tendenz  der  Grundstückswerte ­
  am  leichtesten  einer  Besteuerung  unterworfen  werden  kann".
Zur  Begründung  dieser  Behauptung  wurde  angeführt,  daß  in  letzterer
Zeit  nicht  nur  von  bäuerlichen  Besitzern  durch  den  Verkauf  von  Grundstücken ­
  zu  Spekulalionszwccken,  die  landwirtschaftlich  fast  wertlos  waren,
hohe  Preise  erzielt  würden,  auch  Kaufleute  hätten  hohe  Gewinne  durch
Parzellierung  und  Verkauf  von  Grundstücken  erzielt,  die  sie  vor  nicht
langer  Zeit  erworben  haben.  „Es  ist",  so  heißt  es  weiter,  „eine  Fordeft ­
  Es  wird  hier  mir  die  Steuer  auf  den  Wertzuwachs  behandelt,  der  beim
Umsatz  des  Grundstücks  zahlenmäßig  in  die  Erscheinung  tritt.
            
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