Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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doch blieb ihre Veranlagung zur Erhebung von Kommunalsteuern be 
stehen. Eine endgültige Regelung trat durch das Gesetz ■ vom 24. Juni 
1891 ein, das durch Novelle vom 19. Juni 1906 abgeändert wurde. 
Das neue Gesetz verschmolz die bisherige Klassensteuer und die 
bisherige klassifizierte Einkommensteuer zu einer einheitlichen Einkommen 
steuer, ließ aber ebenfalls die Einkommen unter 900 Mark für die 
staatliche Besteuerung frei. Die Steuer beträgt jährlich bei einem Ein 
kommen von mehr als 900—1050 Mark 6 Mark, 1050—1200 Mark 
9 Mark usw., nach dem in § 17 des Gesetzes aufgestellten Steuertarif. 
Die Steuern nehmen mit erhöhten Einkommen progressiv zu bis zu 
einem Einkommen von 105.000 Mark und erhöhen sich weiter in Stufen 
von 5000 Mark um 200 Mark. 
Die Erhebung von Zuschlägen über 100 */, bedarf seit dem 1. April 
1895 der Genehniigung, da nach § 54 Kommuualabgabengesetzes die 
Einkomuiensteueru in einem festgesetzten bestimmten Verhältnis zu den 
Realsteuern stehen müssen, und zwar sind diese in der Regel mindestens 
zu dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren Pro 
zentsätze zur Kommunalsteuer heranzuziehen, als Zuschläge zur Staats 
einkommensteuer erhoben werden. Solange die Realsteuern 100 °/, nicht 
übersteigen, ist die Freilassung der Einkommensteuer oder eine Heran 
ziehung derselben zu einem geringeren Satze zulässig, eine Befugnis, 
von der in Kleinschönebeck-F. noch nie Gebrauch gemacht wurde. Werden 
aber mehr als 150°/, der staatlich veranlagten Realsteuern erhoben, 
und ist die Staatseinkommensteuer mit 150°/, belastet, so können von 
dem Mehrertrage für jedes Prozent der staatlich veranlagten Real 
steuern 2°/, der Staatseinkommeusteuer erhoben werden. 
Von Gemeindeeinkommensteuerbefreiungen berühren die Gemeinde 
nicht die im § 40 Kommunalabgabengesetzes aufgeführten Befreiungen 
der Mitglieder des Königlichen Hauses, Vertreter fremder Mächte usw. 
Dagegen ist von Bedeutung die Verordnung, betreffend die Heran 
ziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neuerwor 
benen Landesteilen vom 23. September 1867, da diese für die Aus 
legung des in den alten Provinzen geltenden Gesetzes vom 11. Juli 
1822 von großer Wichtigkeit war und nach § 41 Kommuualabgaben 
gesetzes vom 1. April 1895 auch auf die altländischeu Provinzen An 
wendung fand. Hiernach waren in Kleinschönebeck-F. von allen direkten 
Kommunalauflagen frei die Geistlichen und Elemeutarlehrer hinsichtlich 
ihrer Besoldungen und Emolumente, einschließlich der Ruhegehälter, 
wo und soweit ihnen eine derartige Befreiung seither rechtsgültig zu 
gestanden hatte, die verabschiedeten Beamten und die Militärpersonen 
hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds oder sonstigen öffentlichen Kassen 
zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungsbezüge, ebenso die
	        
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