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doch blieb ihre Veranlagung zur Erhebung von Kommunalsteuern be
stehen. Eine endgültige Regelung trat durch das Gesetz ■ vom 24. Juni
1891 ein, das durch Novelle vom 19. Juni 1906 abgeändert wurde.
Das neue Gesetz verschmolz die bisherige Klassensteuer und die
bisherige klassifizierte Einkommensteuer zu einer einheitlichen Einkommen
steuer, ließ aber ebenfalls die Einkommen unter 900 Mark für die
staatliche Besteuerung frei. Die Steuer beträgt jährlich bei einem Ein
kommen von mehr als 900—1050 Mark 6 Mark, 1050—1200 Mark
9 Mark usw., nach dem in § 17 des Gesetzes aufgestellten Steuertarif.
Die Steuern nehmen mit erhöhten Einkommen progressiv zu bis zu
einem Einkommen von 105.000 Mark und erhöhen sich weiter in Stufen
von 5000 Mark um 200 Mark.
Die Erhebung von Zuschlägen über 100 */, bedarf seit dem 1. April
1895 der Genehniigung, da nach § 54 Kommuualabgabengesetzes die
Einkomuiensteueru in einem festgesetzten bestimmten Verhältnis zu den
Realsteuern stehen müssen, und zwar sind diese in der Regel mindestens
zu dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren Pro
zentsätze zur Kommunalsteuer heranzuziehen, als Zuschläge zur Staats
einkommensteuer erhoben werden. Solange die Realsteuern 100 °/, nicht
übersteigen, ist die Freilassung der Einkommensteuer oder eine Heran
ziehung derselben zu einem geringeren Satze zulässig, eine Befugnis,
von der in Kleinschönebeck-F. noch nie Gebrauch gemacht wurde. Werden
aber mehr als 150°/, der staatlich veranlagten Realsteuern erhoben,
und ist die Staatseinkommensteuer mit 150°/, belastet, so können von
dem Mehrertrage für jedes Prozent der staatlich veranlagten Real
steuern 2°/, der Staatseinkommeusteuer erhoben werden.
Von Gemeindeeinkommensteuerbefreiungen berühren die Gemeinde
nicht die im § 40 Kommunalabgabengesetzes aufgeführten Befreiungen
der Mitglieder des Königlichen Hauses, Vertreter fremder Mächte usw.
Dagegen ist von Bedeutung die Verordnung, betreffend die Heran
ziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neuerwor
benen Landesteilen vom 23. September 1867, da diese für die Aus
legung des in den alten Provinzen geltenden Gesetzes vom 11. Juli
1822 von großer Wichtigkeit war und nach § 41 Kommuualabgaben
gesetzes vom 1. April 1895 auch auf die altländischeu Provinzen An
wendung fand. Hiernach waren in Kleinschönebeck-F. von allen direkten
Kommunalauflagen frei die Geistlichen und Elemeutarlehrer hinsichtlich
ihrer Besoldungen und Emolumente, einschließlich der Ruhegehälter,
wo und soweit ihnen eine derartige Befreiung seither rechtsgültig zu
gestanden hatte, die verabschiedeten Beamten und die Militärpersonen
hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds oder sonstigen öffentlichen Kassen
zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungsbezüge, ebenso die