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zweiter Linie auf die Personalsteuern zu basieren und so für dasselbe
außer dem Grundsatz der Steuerbemessuug nach der Leistungsfähigkeit,
vor allem auch das Prinzip von Leistung und Gegenleistung zur Anwendung
zu bringen.
Hiernach kamen in erster Linie Vermögens-Einkünfte und Erträge
von gewerblichen Betrieben, sowie die Gebühren und Beiträge und
sonstigen der Gemeinde zufließenden Mittel,') in zweiter Linie die selbständigen,
nicht auf Einkommen, Gewerbe und Grundbesitz bestehenden
Steuern und erst in dritter Linie die Real- und Einkommensteuern.
Fällt demnach der Finanzbedarf erst nach Erschöpfung der anderen
Deckuugsmittel der Besteuerung des Grundbesitzes, Gewerbes und des
Einkommens zur Last, so kann man doch von den Real- und Einkommensteuern
als „subsidiäres" Hilfsmittel nicht sprechen, zumal die wichtigsten
Ausgabegebiete, Armen- und Schulwesen, zu den allgemeinen,
daher von» allen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit zu tragenden
Lasten gehören und auch für Kleinschönebeck-F. sowohl eine Mehrbelastung
eines Teils des Gemeindebezirks oder einer Klasse von Gemeindeangehörigeu
nach § 20 Kommunalabgabengesetzes nicht angängig,
ist, weil Veranstaltungen in hervorragendem Maße einem bestimmten
Teil der Bevölkerung nicht zu statten kommen. Es blieb der Gemeinde
daher bei ihren unbedeutenden Vermögenseinkünften ein großer Prozentsatz
der Lasten durch Real- und Einkommensteuern zu decken.
bd) Linkomnrensteuern.
Die Eiukommensteuergesetzgebuug hatte sich in Preußen seit Einführung
der Klassensteuer durch Gesetz vom 30. Mai 1820 fortlaufend
verbessert. Das Gesetz vom 1. Mai 1851 brachte die Klassen- und
klassifizierte Einkommensteuer, das Gesetz vom 28. Mai 1873 bestimmte
in seinem § 9 a die Gemeinden betreffend, daß „zu den nach dem
Klassensteuerfuße aufzubringenden Lasten der kommunalen Verbände in
Ermangelung sonstiger Befreiungsgründe auch diejenigen Personen herangezogen
werden, deren jährliches Einkouimen weniger als 140 Taler
beträgt, und welche nicht im Wege der öffentlichen Armenpflege eine
fortlaufende Unterstützung erhalten". Die Veranlagung fand statt nach
einem fingierten Klassensteuersatze von einem halben Taler jährlich.
Es erfolgten gesetzliche Abänderungen in den Jahren 1874, 1875, 1876,
1877; das Gesetz vom 26. März 1883 hob die beiden untersten Stufen
der Klassensteuer (Einkommen von 140—220, 220 -300 Talern) auf,
si Hunde-, LustbarkeitS- und ähnliche durch besondere Rücksichten gebotene
Steuern dürfen auch dann erhoben werden, wenn an sich kein Bedürfnis zur Erhebung
von Steuern vorliegt.