Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

132

zweiter  Linie  auf  die  Personalsteuern  zu  basieren  und  so  für  dasselbe
außer  dem  Grundsatz  der  Steuerbemessuug  nach  der  Leistungsfähigkeit,
vor  allem  auch  das  Prinzip  von  Leistung  und  Gegenleistung  zur  Anwendung ­
  zu  bringen.
Hiernach  kamen  in  erster  Linie  Vermögens-Einkünfte  und  Erträge
von  gewerblichen  Betrieben,  sowie  die  Gebühren  und  Beiträge  und
sonstigen  der  Gemeinde  zufließenden  Mittel,')  in  zweiter  Linie  die  selbständigen, ­
  nicht  auf  Einkommen,  Gewerbe  und  Grundbesitz  bestehenden
Steuern  und  erst  in  dritter  Linie  die  Real-  und  Einkommensteuern.
Fällt  demnach  der  Finanzbedarf  erst  nach  Erschöpfung  der  anderen
Deckuugsmittel  der  Besteuerung  des  Grundbesitzes,  Gewerbes  und  des
Einkommens  zur  Last,  so  kann  man  doch  von  den  Real-  und  Einkommensteuern ­
  als  „subsidiäres"  Hilfsmittel  nicht  sprechen,  zumal  die  wichtigsten ­
  Ausgabegebiete,  Armen-  und  Schulwesen,  zu  den  allgemeinen,
daher  von»  allen  nach  Maßgabe  der  Leistungsfähigkeit  zu  tragenden
Lasten  gehören  und  auch  für  Kleinschönebeck-F.  sowohl  eine  Mehrbelastung ­
  eines  Teils  des  Gemeindebezirks  oder  einer  Klasse  von  Gemeindeangehörigeu
  nach  §  20  Kommunalabgabengesetzes  nicht  angängig,
ist,  weil  Veranstaltungen  in  hervorragendem  Maße  einem  bestimmten
Teil  der  Bevölkerung  nicht  zu  statten  kommen.  Es  blieb  der  Gemeinde
daher  bei  ihren  unbedeutenden  Vermögenseinkünften  ein  großer  Prozentsatz ­
  der  Lasten  durch  Real-  und  Einkommensteuern  zu  decken.
bd)  Linkomnrensteuern.
Die  Eiukommensteuergesetzgebuug  hatte  sich  in  Preußen  seit  Einführung ­
  der  Klassensteuer  durch  Gesetz  vom  30.  Mai  1820  fortlaufend
verbessert.  Das  Gesetz  vom  1.  Mai  1851  brachte  die  Klassen-  und
klassifizierte  Einkommensteuer,  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1873  bestimmte
in  seinem  §  9  a  die  Gemeinden  betreffend,  daß  „zu  den  nach  dem
Klassensteuerfuße  aufzubringenden  Lasten  der  kommunalen  Verbände  in
Ermangelung  sonstiger  Befreiungsgründe  auch  diejenigen  Personen  herangezogen ­
  werden,  deren  jährliches  Einkouimen  weniger  als  140  Taler
beträgt,  und  welche  nicht  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  eine
fortlaufende  Unterstützung  erhalten".  Die  Veranlagung  fand  statt  nach
einem  fingierten  Klassensteuersatze  von  einem  halben  Taler  jährlich.
Es  erfolgten  gesetzliche  Abänderungen  in  den  Jahren  1874,  1875,  1876,
1877;  das  Gesetz  vom  26.  März  1883  hob  die  beiden  untersten  Stufen
der  Klassensteuer  (Einkommen  von  140—220,  220  -300  Talern)  auf,

si  Hunde-,  LustbarkeitS-  und  ähnliche  durch  besondere  Rücksichten  gebotene
Steuern  dürfen  auch  dann  erhoben  werden,  wenn  an  sich  kein  Bedürfnis  zur  Erhebung ­
  von  Steuern  vorliegt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.