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allgemein auch die steuerpflichtigen Hunde zugenommen. Der Stand
am 1. April betrug im Jahre 1910 142 versteuerte, 39 Zieh-, 36
Wachhunde, im Jahre 1911 176 versteuerte, 37 Zieh- und 40 Wachhunde.
Jahr
Einnahmen
in Mk.
— % der
ordentl.
Einnahmen
Auf den
Kopf der
Bevölkerg.
Quelle
1602
243,50
0,56
0,17
Rechnung
1903
441,—
1,30
0,30
1904
557,-1,15
0,35
1905
591,—
1,01
0,38
1906
708,—
1,75
0,42
1907
769,90
1,62
0,44
1908
819,—
1,59
0,42
1909
922,50
1,52
0,45
1910
967,—
1,02
0,45
1911
1135,—
1,40
0,52
''
2. Die Steuern in Form von Zuschlägen.
aa) Allgemeines.
Während Gebühren und Beiträge sowie die selbständigen Steuern
durchweg erst seit neuerer Zeit, keine aber vor dem 1. April 1895,
als dem Tage des Inkrafttretens des Kommunalabgabcngesetzes, als Gemeindesteuer
bestand, bildeten die kommunalen Zuschläge zu den staatlich
veranlagten Steuern vor dem Kommunalabgabengesetz, die Haupteinnahmequelle.
Als solche Steuern kamen in Betracht die Einkommensteuer,
die Grund- und Gebäudesteuer, die Gewerbesteuer und seit der
Veranlagung für 1893 die Betriebssteuer. Eine Grenze in der Höhe
der Zuschlagsprozente war vor der Neuregelung durch das Kommunalabgabengesctz
ebensowenig vorgesehen, wie ein bestimmtes Verhältnis
der Steuern untereinander.
Diese Neuregelung ging von der Beobachtung aus, daß in den
meisten preußischen Gemeinden die Realsteuern, d. h. die Grund- und
Gebändesteuern, sowie die Gewerbesteuern, nur wenig zur Deckung des
Gemeindebedarfs herangezogen wurden, während die Hauptlast durch
Zuschläge zur Einkommensteuer, also durch Belastung aller Einwohner
nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit aufgebracht wurde, und zwar
auch für solche Gemeindeeinrichtungen, die vorzugsweise dem Grundbesitz
und dem Gewerbe zugute kommen.
Das Ziel der Miquelschen Reform ging nun dahin, das Steuerwesen
der Gemeinde in erster Linie auf die Realsteuern und erst in