Die Familie als Grundlage der Gesellschaftsordnung
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Rechtsinstitutionen. Wenn das Wirtschaftsleben auf der Grundlage
des individualistischen Rechtsprinzips in glatten und geordneten Gang
kommen soll, wenn bei den einzelnen die vom Staate stillschweigend
vorausgesetzte Bereitwilligkeit herrschen soll, auf dieser Basis zu
produzieren und in Güteraustausch zu treten, dann mutz der Staat un
bedingt einmal das Institut des privaten Eigentums anerken
nen, d. h. er mutz die einzelnen in ihren wohlerworbenen Eigentumsrech
ten schützen, und zum anderen, er mutz ihnen grundsätzlich Freiheit
der wirtschaftlichen Bewegung gewähren. Privateigentum
und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit find notwendige Ergänzungen
des individualistischen Rechtsprinzips. Die individualistische Wirt
schaftsordnung kann ohne sie auf die Dauer nicht bestehen.
Der Gedanke von der Unentbehrlichkeit des Privateigentums für
die heutige Wirtschaftsordnung hat manchmal einen etwas eigen
tümlichen Ausdruck gefunden. Man hat von der „Heiligkeit des Pri
vateigentums" gesprochen und wohl gar verlangt, der Institution des
Privateigentums sei ein besonderer strafrechtlicher Schutz gegen litera
rische Angriffe zu gewähren. Solche Anschauungen haben auf sozia
listischer Seite nicht ohne Grund lebhaften Anstotz erregt. Es ist aber
doch nicht schwer zu erkennen, welcher an sich durchaus zutreffende
Gedanke mit dieser wenig glücklichen Formulierung zum Ausdruck ge
bracht werden soll, hinter der ungeschickten Behauptung von der
Heiligkeit des Eigentums verbirgt sich im Grunde nur die richtige
Erkenntnis, datz der Schutz des Privateigentums nicht um der ein
zelnen Eigentümer willen notwendig ist, sondern datz er in der heu
tigen Wirtschaftsordnung um der Volksgesamtheit willen unentbehr
lich ist. Ohne die Erfüllung dieser Vorbedingung ist die Aufrecht
erhaltung eines geordneten Wirtschaftslebens, zumal in einem Zu
stande mit Arbeitsteilung und Tauschverkehr, ein Ding der Un
möglichkeit. wird die Sicherheit des Privateigentums in Frage ge
stellt — und das kann nicht nur durch Kaub und Plünderung, son
dern auch durch konfiskatorische Maßnahmen geschehen, die sich in
scheinbar geordneten Formen vollziehen,- man denke an die Wir