Object: Kapitalismus und Sozialismus

Die Familie als Grundlage der Gesellschaftsordnung 
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Rechtsinstitutionen. Wenn das Wirtschaftsleben auf der Grundlage 
des individualistischen Rechtsprinzips in glatten und geordneten Gang 
kommen soll, wenn bei den einzelnen die vom Staate stillschweigend 
vorausgesetzte Bereitwilligkeit herrschen soll, auf dieser Basis zu 
produzieren und in Güteraustausch zu treten, dann mutz der Staat un 
bedingt einmal das Institut des privaten Eigentums anerken 
nen, d. h. er mutz die einzelnen in ihren wohlerworbenen Eigentumsrech 
ten schützen, und zum anderen, er mutz ihnen grundsätzlich Freiheit 
der wirtschaftlichen Bewegung gewähren. Privateigentum 
und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit find notwendige Ergänzungen 
des individualistischen Rechtsprinzips. Die individualistische Wirt 
schaftsordnung kann ohne sie auf die Dauer nicht bestehen. 
Der Gedanke von der Unentbehrlichkeit des Privateigentums für 
die heutige Wirtschaftsordnung hat manchmal einen etwas eigen 
tümlichen Ausdruck gefunden. Man hat von der „Heiligkeit des Pri 
vateigentums" gesprochen und wohl gar verlangt, der Institution des 
Privateigentums sei ein besonderer strafrechtlicher Schutz gegen litera 
rische Angriffe zu gewähren. Solche Anschauungen haben auf sozia 
listischer Seite nicht ohne Grund lebhaften Anstotz erregt. Es ist aber 
doch nicht schwer zu erkennen, welcher an sich durchaus zutreffende 
Gedanke mit dieser wenig glücklichen Formulierung zum Ausdruck ge 
bracht werden soll, hinter der ungeschickten Behauptung von der 
Heiligkeit des Eigentums verbirgt sich im Grunde nur die richtige 
Erkenntnis, datz der Schutz des Privateigentums nicht um der ein 
zelnen Eigentümer willen notwendig ist, sondern datz er in der heu 
tigen Wirtschaftsordnung um der Volksgesamtheit willen unentbehr 
lich ist. Ohne die Erfüllung dieser Vorbedingung ist die Aufrecht 
erhaltung eines geordneten Wirtschaftslebens, zumal in einem Zu 
stande mit Arbeitsteilung und Tauschverkehr, ein Ding der Un 
möglichkeit. wird die Sicherheit des Privateigentums in Frage ge 
stellt — und das kann nicht nur durch Kaub und Plünderung, son 
dern auch durch konfiskatorische Maßnahmen geschehen, die sich in 
scheinbar geordneten Formen vollziehen,- man denke an die Wir
	        
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