Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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590.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

Wurde  die  Erlöschung  einer  Urkunde  entdeckt,  ehe  der  Inhaber  der
Waare  um  die  Verlängerung  derselben  eingeschritten  ist,  so  wird  der
Bezirksbehörde  diese  Ermächtigung  mit  derselben  Beschränkung  und  unter
denselben  Bedingungen  nur  msvferne  zugestanden,  als  zu  der  Zeit,  wo
die  Erlöschung  der  Dauer  der  Anwendbarkeit  entdeckt  wird,  der  Zeitraum, ­
  auf  welchen  die  Bezirksbehörde  die  Dauer  der  Anwendbarkeit
verlängern  kann,  noch  nicht  verstrichen  war  und  der  Gegenstand  der
Ausweisung  von  so  geringem  Belange  ist,  daß  die  Unterlassung  der
Ausweisung  desselben,  wenn  das  Strafverfahren  gepflogen  werden
sollte,  nur  als  mindere  Straffälligkeit  zu  behandeln  wäre.
Mangelt  in  beiden  bemerkten  Fällen  eines  der  Erfordernisse,  bei
denen  die  Ermächtigung  der  Bezirksbehörde  stattfindet,  und  sind  überwiegende ­
  Gründe  vorhanden,  von  der  Forderung  der  Ausweisung  abzugehen ­
  und  die  Dauer  der  Anwendbarkeit  zu  verlängern,  so  muß  die
Verhandlung  der  Landesbehörde  vorgelegt  werden,  welche  eine  Verlängerung ­
  gewähren  und  von  der  Forderung  der  Ausweisung  des  Bezugs,
Ursprungs  oder  der  Verzollung  abgehen  kann.
Von  dieser  Ermächtigung  darf  aber  nur  dann  Gebrauch  gemacht
werden,  wenn  die  Verhältnisse,  welche  das  Ansuchen  um  Verlängerung
der  Dauer  der  Anwendbarkeit  hinderten  oder  verzögerten,  beruhigend
dargethan  sind  und  kein  Zweifel  sich  darüber  ergibt,  daß  ein  anderer
Gegenstand  nicht  unterschoben  worden  sei,  und  überhaupt  eine  Gefällsverkürzung
  oder  Unrichtigkeit  der  Angabe  nicht  stattfindet.
Wurde  die  mit  einer  erloschenen  Urkunde  oder  überhaupt  nicht
mit  vorschriftsmäßiger  Ausweisung  versehen  befundene  Waare  von  der
auf  derselben  ruhenden  Haftung  für  die  gesetzmäßige  Vermögensstrafe
durch  Erlag  des  Strafbetrags  im  Ablassungswege  oder  in  Folge  eines
Strafurtheils  befreit,  so  muß
1)  wenn  der  Fall  zur  Einhebung  der  Zollgebühr  oder  eines
Zuschlages  zu  derselben  nicht  vorhanden  ist,  zur  Ausweisung  derselben
eine  amtliche  Ausfertigung  mit  einer  dem  wahrscheinlichen  Erfordernisse
angemessenen  Zeit  der  Anwendbarkeit,  die  aber  das  in  der  Zahl  587  für
die  betreffende  Waarengattung  festgesetzte  Ausmaß  nicht  zu.  überschreiten ­
  hat,  ertheilt  werden;
2)  wenn  von  dem  angehaltenen  Gegenstände  eine  Zollgebühr
zu  entrichten  ist,  eine  Zollquittung  erfolgt  werden,  deren  Dauer  der
Anwendbarkeit  sich  nach  den  für  diese  Urkunden  geltenden  vorschriftsmäßigen ­
  Bestimmungen  richtet.  (@fD.  v.  10.  Juli  1839,  Nr.  28126.)
b)  Die  Finanz-Landes-Behörden  werden  ermächtiget,  die
Bewilligung  der  Verlängerung  ohne  Beschränkung  der  Zeit  (mit  Ausnahme ­
  der  Monopolsgegenstände,  für  welche  die  in  der  Zahl  65  aufgenommene ­
  Bestimmung  gilt,)  in  so  weit  ertheilen  zu  dürfen,  als
die  gesetzlichen  Bedingungen  vorhanden  sind  und  ein  Mißbrauch  mit
der  Deckungsurkunde,  sonach  eine  Gefälls-Bevortheilung  nicht  zu  fürchten ­
  ist.
Hiebei  ist  sich  gegenwärtig  zu  halten,  daß  bei  jeder  einzelnen
Verlängerungsbewilligung  die  Erstreckung  auf  die  strengste  Nothwendigkeit ­
  und  im  Grenzbezirke  höchstens  auf  die  Hälfte  der  ursprünglichen
            
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