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an die Stelle einer von dem Ermessen der Staatsbehörde abhängigem
staatlichen Baubeihilfe, der Kleinschönebeck-F. bisher trotz Versprechungen
nicht zuteil geworden war, tritt nunmehr die gesetzliche Verpflichtung
des Staates zur Beitragsleistung. Diese Bauhilfe *) kommt jetzt aber
dem bereits beschlossenen und demnächst auszuführenden Erweiterungs
bau der Schule in der Kolonie Fichtenau zu statten.
Zu größeren Ausgaben für die Gemeinde führte noch der Bau
der Gasanstalt, dessen Kosten in diesem Jahre verrechnet sind und aus
schließlich Landerwerb und Pflasterung die Summe von 210 795,90 Mark
betragen. — Es sind aber hier nur Hochbauten aufzuführen, die für
die Gemeinde eine wirkliche Belastung darstellen, deren Kosten also
nicht durch Einnahmen aus ihrem Zweck verzinst und amortisiert werden
daher können die Ausgaben für dieses gewerbliche Unternehmen nicht
in die Ausgabeuübersicht für Hochbauten aufgenommen werden. In
dieser Übersicht sind die Besoldungen und Remunerationen des Bau
personals enthalten, deren Dienste je nach Bedürfnis in Anspruch ge
nommen werden mußten. Eigene Baubeamte beschäftigt die Gemeinde nicht.
(Tabelle siehe nächste Seile).
Zum Schluß sei noch eine Übersicht über die Gesamtentwicklung
des Gemeindebauwesens gegeben. Die in den Jahren 1907—1911
aus laufenden Mitteln bestrittenen Kosten gehören eigentlich nur formell
dem ordentlichen Etat an, denn die Kostendeckung war wohl nur da
durch möglich, daß mau ein im Jahre 1906 als Betriebsfonds aufge
nommenes Kapital zum großen Teil hier festlegte, ferner im Jahre
1911 einen Bankkredit in Anspruch nahm.
(Tabelle siehe nächste Seite).
VI. Unterricht, Wissenschaft,
a) Schule.
Schon das Allgemeine Landrecht ging von der Auffassung aus,
daß die Schulen Anstalten des Staates seien; in Konsequenz dieser Auf-
i) Die Zahlung des Baubetrags erfolgt erst nach Ablauf des Etatsiahres.
Um seine Höhe zu ermitteln, sind die durch notwendige Bauten für Volksschulzwecke
im verflossenen Etatsjahre entstandenen Kosten zusammenzurechnen. Auszuscheiden
sind die Kosten für Grunderwerb, während der Wert der Naturaldienste in Ansatz
gebracht werden kann. Doch darf der letztere den erfahrungsgemäßen Höchstsatz
von 1b°/„ der Gesamtbausumme nicht übersteigen. Von dem so gefundenen Kosten
betrag sind abzusetzen die durch Beitrüge Drittverpflichteter und durch Brandschadens-
Versicherung gedeckte Summe und ferner für jede vorhandene Schulstelle ein Betrag,
von je 500 Mark. Von der Restsumme zahlt der Staat ein Drittel. — Nur
notwendige Bauten werden berücksichtigt, v. Brauchitsch a. a. O. Bd. 7. S- 117.