Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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an die Stelle einer von dem Ermessen der Staatsbehörde abhängigem 
staatlichen Baubeihilfe, der Kleinschönebeck-F. bisher trotz Versprechungen 
nicht zuteil geworden war, tritt nunmehr die gesetzliche Verpflichtung 
des Staates zur Beitragsleistung. Diese Bauhilfe *) kommt jetzt aber 
dem bereits beschlossenen und demnächst auszuführenden Erweiterungs 
bau der Schule in der Kolonie Fichtenau zu statten. 
Zu größeren Ausgaben für die Gemeinde führte noch der Bau 
der Gasanstalt, dessen Kosten in diesem Jahre verrechnet sind und aus 
schließlich Landerwerb und Pflasterung die Summe von 210 795,90 Mark 
betragen. — Es sind aber hier nur Hochbauten aufzuführen, die für 
die Gemeinde eine wirkliche Belastung darstellen, deren Kosten also 
nicht durch Einnahmen aus ihrem Zweck verzinst und amortisiert werden 
daher können die Ausgaben für dieses gewerbliche Unternehmen nicht 
in die Ausgabeuübersicht für Hochbauten aufgenommen werden. In 
dieser Übersicht sind die Besoldungen und Remunerationen des Bau 
personals enthalten, deren Dienste je nach Bedürfnis in Anspruch ge 
nommen werden mußten. Eigene Baubeamte beschäftigt die Gemeinde nicht. 
(Tabelle siehe nächste Seile). 
Zum Schluß sei noch eine Übersicht über die Gesamtentwicklung 
des Gemeindebauwesens gegeben. Die in den Jahren 1907—1911 
aus laufenden Mitteln bestrittenen Kosten gehören eigentlich nur formell 
dem ordentlichen Etat an, denn die Kostendeckung war wohl nur da 
durch möglich, daß mau ein im Jahre 1906 als Betriebsfonds aufge 
nommenes Kapital zum großen Teil hier festlegte, ferner im Jahre 
1911 einen Bankkredit in Anspruch nahm. 
(Tabelle siehe nächste Seite). 
VI. Unterricht, Wissenschaft, 
a) Schule. 
Schon das Allgemeine Landrecht ging von der Auffassung aus, 
daß die Schulen Anstalten des Staates seien; in Konsequenz dieser Auf- 
i) Die Zahlung des Baubetrags erfolgt erst nach Ablauf des Etatsiahres. 
Um seine Höhe zu ermitteln, sind die durch notwendige Bauten für Volksschulzwecke 
im verflossenen Etatsjahre entstandenen Kosten zusammenzurechnen. Auszuscheiden 
sind die Kosten für Grunderwerb, während der Wert der Naturaldienste in Ansatz 
gebracht werden kann. Doch darf der letztere den erfahrungsgemäßen Höchstsatz 
von 1b°/„ der Gesamtbausumme nicht übersteigen. Von dem so gefundenen Kosten 
betrag sind abzusetzen die durch Beitrüge Drittverpflichteter und durch Brandschadens- 
Versicherung gedeckte Summe und ferner für jede vorhandene Schulstelle ein Betrag, 
von je 500 Mark. Von der Restsumme zahlt der Staat ein Drittel. — Nur 
notwendige Bauten werden berücksichtigt, v. Brauchitsch a. a. O. Bd. 7. S- 117.
	        
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