F. I. Abschnitt. Primitive Steuergattungen. 2
sächliche Leistungsfähigkeit des Individuums in Betracht kommt,
sondern bloß gewisse größere Unterschiede zur Geltung kommen,
welche zwischen gewissen Klassen, Berufen, hinsichtlich der
Zahlungsfähigkeit konstatiert werden können. Bei hoher Entwicklung
des wirtschaftlichen Lebens genügt aber auch diese vollkommenere
Form der Kopfsteuer nicht mehr, die Unterschiede
zwischen den einzelnen Individuen sind so groß, daß es unbedingt
zur Forderung der gerechten Lastenverteilung wird, es müsse die
Leistungsfähigkeit für jedes Individuum gesondert festgestellt werden.
Auf dieser Stufe der Entwicklung müssen die Kopfsteuern verschwinden.
Mit der Kopfsteuer haben Ahnlichkeit jene Steuern,
welche in einzelnen Staaten als Korollarium der Rechtsgleichheit,
als finanzieller Ausdruck des gleichen Wahlrechtes, von allen
Personen in gleicher Höhe — ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
— eingehoben werden. Wir haben in unseren Erörterungen
an anderer Stelle nachgewiesen, daß eine solche Steuer
ihre Berechtigung hat, denn in ihr kommt die Wahrheit zum Ausdruck,
daß in gewissen Relationen alle Staatsbürger gleich sind,
sowie daß es gewisse Staatsausgaben gibt, zu denen alle Staathürger
in gleichem Maße beitragen sollen; als solche könnten die aus der
Verfassung sich ergebenden Ausgaben, Zivilliste, Kosten der Gesetzgebung
betrachtet werden. Auch Leroy-Beaulieu betrachtet
eine mäßige Kopfsteuer als Korollariuum des Wahlrechts für gerechtfertigt.
Er führt zu deren Gunsten noch den Umstand an,
daß bei Bestehen einer solchen Steuer die auf Gegenstände des
ersten Lebensbedarfes gelegten indirekten Steuern leichter entbehrt
werden können.
Die Kopfsteuer wurde in der Regel auf die Einzelnen von
einem gewissen Alter an ausgeworfen, die jüngsten und die ältesten
Altersklassen waren von der Kopfsteuer befreit. Bei der Unentwickeltheit
der Statistik mußte die Konstatierung des Alters große
Schwierigkeiten bereiten. Darum wurden z. B. in einzelnen Staaten
Jene der Kopfsteuer unterworfen, die das heilige Abendmahl einnahmen.
In den der türkischen Herrschaft unterworfenen Staaten
wurde, wie es scheint, den Betreffenden ein Ring auf den Kopf
gelegt; wessen Kopf schon so groß war, daß er nicht durch den
Ring ging, der mußte die Steuer bezahlen. In Ungarn scheint
wenigstens in einzelnen Gegenden bei Bemessung der türkischen
Kopfsteuer (Kharads) der Ring durch ein Gefäß ersetzt worden zu
sein, welches auf den Kopf des Betreffenden gesetzt wurde. Sehr
lange erhielt sich die Kopfsteuer unter den europäischen Staaten
in Rußland, aber auch dort wurde sie (1887) abgeschafft. Am
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