Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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I.  Geschäftliche  Versicherung.

ohne  das  Bestehen  einer  Versicherung  nichts  oder  nur  die  Befriedigung  eines
Teils  seiner  Ansprüche  erhalten  kann,  während  infolge  der  Versicherung
Befriedigung  eintritt,  wird  wieder  nicht  selten  von  Bedeutung  für  seine
Angehörigen  bzw.  für  deren  Unterhaltspflicht,  vielfach  auch  für  Gemeinde
und  Staat,  weil  mancher  so  der  Armenpflege  anheimfiele,  während  die
ihm  seitens  der  Versicherung  ausbezahlte  Entschädigung  dies  verhindert.
Irgendwelche  verlässigen  Ziffern  für  diese  Wirkungen  vermögen  jedoch
nicht  angegeben  zu  werden.
Bei  der  Untersuchung,  welche  Beträge  den  Versicherten  wieder  zufließen, ­
  ist  außer  den  Schadenzahlungen  noch  zweier  Punkte  zu  gedenken,
nämlich  der  Gewinnbeteiligung,  sowie  der  Rückgewähr  bei  der  sogenannten
„Versicherung  mit  Prämienrückgewähr".
Die  Gewinnbeteiligung  kommt  vor  entweder  allgemein  geschäftsplanmäßig, ­
  und  ihren  Hauptfall  bildet  die  Haftpflicht-  und  Unfallversicherung ­
  bei  Gegenseitigkeitsvereinen.  Oder  sie  kommt  vor  auf  Grund
besonderer  Vereinbarung  im  Einzelfall,  wie  wir  das  z.  B.  bei  Verträgen
einer  Gesellschaft  mit  einer  Korporation  oder  einer  sonstigen  größeren
Jnteressentengruppe,  etwa  z.  B.  einer  Berufsgenossenschaft  oder  einem
wirtschaftlichen  Verband  finden,  in  der  Form,  daß  die  Gesellschaft  aus
dem  etwaigen  Gewinn  aus  Versicherungen  der  Mitglieder  des  betreffenden
Verbandes  der  Kasse  desselben  einen  gewissen  Prozentsatz  gutzubringen
hat.  Auf  den  letzteren  Fall  kann  nicht  näher  eingegangen  werden,  weil
Zahlenmaterial  hierüber  nicht  veröffentlicht  zu  werden  pflegt,  auch  derartige ­
  Verträge  häufig  in  der  Öffentlichkeit  nicht  bekannt  werden.  Immerhin ­
  wird  es  sich  hierbei  nicht  um  unbedeutende  Beträge  handeln.
Bezüglich  des  ersteren  Falles,  also  der  statutarischen  Gewinnbeteiligung
der  Versicherten,  sei  darauf  verwiesen,  daß,  wie  eingangs  bemerkt,  von
den  großen  in  Deutschland  arbeitenden  Aktiengesellschaften  nur  in
geringerem  Umfang  Versicherungen  mit  Gewinnbeteiligung  abgeschlossen
werden.  Es  ist  unter  den  großen  Gesellschaften  lediglich  der  einzige
darunter  befindliche  Gegenseitigkeitsverein,  der  Allgemeine  Deulsche  Versicherungsverein ­
  in  Stuttgart,  bei  dem  zufolge  seines  Charakters  als
Gegenseitigkeitsverein  eine  Gewinnbeteiligung  der  Versicherten  mit  größeren
Ziffern  in  Frage  kommt.  (Am  Anfange  der  Geschichte  der  deutschen  Haftpflicht- ­
  und  Unfallversicherung  finden  wir  noch  mehrere  andere  Gegenseitigkeitsvereine, ­
  welche  jedoch  sämtlich  nach  verhältnismäßig  kurzer  Zeit
ihren  Betrieb  einzustellen  genötigt  waren,  während  der  erwähnte,  ebenfalls ­
  in  den  ersten  Jahren  der  deutschen  Haftpflicht-  und  Unfallversicherung
gegründete  Verein  eine  um  so  kraftvollere  Aufwärtsentwicklung  nahm;  die
            
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