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I. Geschäftliche Versicherung.
ohne das Bestehen einer Versicherung nichts oder nur die Befriedigung eines
Teils seiner Ansprüche erhalten kann, während infolge der Versicherung
Befriedigung eintritt, wird wieder nicht selten von Bedeutung für seine
Angehörigen bzw. für deren Unterhaltspflicht, vielfach auch für Gemeinde
und Staat, weil mancher so der Armenpflege anheimfiele, während die
ihm seitens der Versicherung ausbezahlte Entschädigung dies verhindert.
Irgendwelche verlässigen Ziffern für diese Wirkungen vermögen jedoch
nicht angegeben zu werden.
Bei der Untersuchung, welche Beträge den Versicherten wieder zufließen,
ist außer den Schadenzahlungen noch zweier Punkte zu gedenken,
nämlich der Gewinnbeteiligung, sowie der Rückgewähr bei der sogenannten
„Versicherung mit Prämienrückgewähr".
Die Gewinnbeteiligung kommt vor entweder allgemein geschäftsplanmäßig,
und ihren Hauptfall bildet die Haftpflicht- und Unfallversicherung
bei Gegenseitigkeitsvereinen. Oder sie kommt vor auf Grund
besonderer Vereinbarung im Einzelfall, wie wir das z. B. bei Verträgen
einer Gesellschaft mit einer Korporation oder einer sonstigen größeren
Jnteressentengruppe, etwa z. B. einer Berufsgenossenschaft oder einem
wirtschaftlichen Verband finden, in der Form, daß die Gesellschaft aus
dem etwaigen Gewinn aus Versicherungen der Mitglieder des betreffenden
Verbandes der Kasse desselben einen gewissen Prozentsatz gutzubringen
hat. Auf den letzteren Fall kann nicht näher eingegangen werden, weil
Zahlenmaterial hierüber nicht veröffentlicht zu werden pflegt, auch derartige
Verträge häufig in der Öffentlichkeit nicht bekannt werden. Immerhin
wird es sich hierbei nicht um unbedeutende Beträge handeln.
Bezüglich des ersteren Falles, also der statutarischen Gewinnbeteiligung
der Versicherten, sei darauf verwiesen, daß, wie eingangs bemerkt, von
den großen in Deutschland arbeitenden Aktiengesellschaften nur in
geringerem Umfang Versicherungen mit Gewinnbeteiligung abgeschlossen
werden. Es ist unter den großen Gesellschaften lediglich der einzige
darunter befindliche Gegenseitigkeitsverein, der Allgemeine Deulsche Versicherungsverein
in Stuttgart, bei dem zufolge seines Charakters als
Gegenseitigkeitsverein eine Gewinnbeteiligung der Versicherten mit größeren
Ziffern in Frage kommt. (Am Anfange der Geschichte der deutschen Haftpflicht-
und Unfallversicherung finden wir noch mehrere andere Gegenseitigkeitsvereine,
welche jedoch sämtlich nach verhältnismäßig kurzer Zeit
ihren Betrieb einzustellen genötigt waren, während der erwähnte, ebenfalls
in den ersten Jahren der deutschen Haftpflicht- und Unfallversicherung
gegründete Verein eine um so kraftvollere Aufwärtsentwicklung nahm; die