Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  Öffentliche  Versicherung.

bei  der  Krankenversicherung  .  3983  Mill.  Mk.
„  „  Unfallversicherung  .  .  1804  „  „
„  „  Invalidenversicherung.  1864  „  „
Der  große  Unterschied,  der  sich  hier  in  dem  Verhältnis  der  laufenden
Einnahmen  zu  den  VerficherungsUistungen  zeigt,  ist  nicht  etwa  durch
entsprechend  höhere  Verwaltungskosten  bedingt  (sie  betrugen  im  ganzen
242  bzw.  318  bzw.  nur  203  Mill.  Mk.),  er  liegt  vielmehr  ausschließlich
in  der  verschieden  starken  Vermögensansammlung.  Bei  den
Krankenkassen  sind  nämlich  bis  einschließlich  1909  von  je  1000  Mk.  der
gesamten  Einnahmen  nur  63  Mk.  in  das  Vermögen  gewandert  (284
Millionen),  bei  den  Unfallberufsgenossenschaften  schon  141  Mk.  (insgesamt ­
  350  Mill.  Mk.),  bei  den  Jnvalidenversicherungsanstalten  dagegen
entsprechend  432  Mk.  bzw.  —  wenn  man  die  Reichszuschüsse  von
587  Mill.  Mk.  beiseite  läßt,  die  den  Versicherungsanstalten  selbst  nicht
zufließen  —  sogar  515  Mk.  von  je  1000  Mk.  eigener  Einnahmen
(insgesamt  1575  Mill.  Mk.).
Die  Eigentümlichkeit  der  finanziellen  Verhältnisse  und  die  besondere
Bedeutung  der  Vermögensanlage  bei  der  Invalidenversicherung  kommen
hierin  sehr  deutlich  zum  Ausdruck.
Versicherungstechnisch  vereinigt  die  Invalidenversicherung  zwei  verschiedenartige ­
  Prinzipien  in  sich.  An  der  Aufbringung  der  Rentenleistungen
  ist  das  Reich  insoweit  beteiligt,  als  es  zu  jeder  Rente  einen
festen  Zuschuß  von  50  Mk.  leistet  und  den  Zeitwert  solcher  Wochenbeiträge, ­
  die  iniolge  früherer  militärischer  Dienstleistungen  des  Rentenempfängers ­
  ausgefallen  sind,  mit  einem  festen  Satze  vergütet  (18  Pf.)*-Die
  Rentenanteile  des  Reiches  werden  alljährlich  festgestellt  und  eingezogen; ­
  sie  finden  ihre  Deckung  also  im  Wege  des  einfachen  Umlageverfahrens; ­
  Reserven  für  die  künftigen  Verpflichtungen  werden  bei
diesen  Rentenanteilen  aus  verständlichen  Gründen  nicht  angesammelt.
Anders  bei  den  Versicherungsbeiträgen,  die  von  den  Arbeitgebern  und
den  Arbeitnehmern  zur  Bestreitung  aller  übrigen  Rententeile  und  Ausgaben ­
  erhoben  werden.  Sie  sind  —  soweit  das  natürlich  nach  den  vorhandenen ­
  Unterlagen  möglich  ist  —  als  gleichbleibende  Durchschnittsprämien ­
  berechnet,  die  einerseits  die  l  a  u  f  e  n  d  e  n  Rentenverpflichtungen  nebst
Verwaltungskosten  und  dergleichen  decken  und  anderseits  zugleich  für  alle
1  Die  Reichsversicherungsordnung  hat  darin  eine  Änderung  getroffen:  Der  auf
die  Dauer  militärischer  Dienstleistungen  entfallende  Rententeil  ist  jetzt  von  den  Versicherungsanstalten ­
  selbst  zu  tragen,  wird  also  auch  durch  Versicherungsbeiträge
gedeckt.
            
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