Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Mewes,  Reichsinvalidenversicherung.

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Reichsversicherungsordnung  bat  zudem  neuerdings  auch  durch  Einführung
einer  freiwilligen  Z  u  s  a  tz  v  e  r  s  i  ch  e  r  u  n  g  die  Möglichkeit  geschaffen,  durch
Verwendung  von  Zusatzmarken  die  gesetzliche  Invalidenrente  in  beliebiger
Weise  zu  erhöhen.  Weiter  darf  auch  nicht  übersehen  werden,  daß  weitaus ­
  den  meisten  Rentenempfängern  immer  noch  ein  Bruchteil  von  Arbeitsund ­
  Erwerbsfähigkeit  verbleibt,  den  sie  tatsächlich  wirtschaftlich  nutzbringend ­
  zu  verwerten  Pflegen.
Für  den  Wert,  den  der  Rentenbezug  für  die  Versicherten  hat,  ist
endlich  auch  feine  Dauer  wichtig.  Die  Landesversicherungsanstalt  Berlin
hat  die  durchschnittliche  Dauer  des  Rentenbezuges  in  ihren  Bezirken  für
männliche  Jnvalidenrentner  1910  auf  1037  Tage,  für  weibliche  auf
1275  Tage  ermittelt;  die  Bezugsdauer  hat  erheblich  zugenommen,  sie
betrug  1900  durchschnittlich  nur  497  Tage  bei  den  Männern,  512  Tage
bei  den  Frauen.  Indessen  unterscheidet  sich  die  Bezugsdauer  doch  außerordentlich ­
  stark  nach  dem  Alter;  in  den  jüngeren  Altersklassen  pflegt  die
Jnvaliditätsursache  sehr  bald  den  Tod  herbeizuführen,  so  daß  der  Rentenbezug ­
  kaum  1—2  Jahre  dauert
Von  den  Personen,  denen  1910  von  der  Versicherungsanstalt  Berlin
Invalidenrente  bewilligt  wurde,  starben  10  °/o  der  Männer  und  7  °/o  der
Frauen  noch  innerhalb  des  Bewilligungsjahres;  1900  war  der  entsprechende ­
  Satz  freilich  19  "/»  der  Männer  und  8  °/o  der  Frauen,  und  er
differiert  selbstverständlich  immer  stark  nach  dem  Lebensalter.  Bei  den
jungen  Altersklassen  führt  vor  allem  die  Lungentuberkulose  sehr  früh  zum
Tode  und  damit  zum  Aufhören  der  Rente.  Leider  sind  uns  ähnliche
Zahlen  für  die  Gesamtheit  der  Invalidenversicherung  nicht  bekannt,  so
daß  sich  auch  nicht  zuverlässig  beurteilen  läßt,  wieweit  die  für  Berlin
gefundenen  Zahlen  zu  verallgemeinern  sind.  In  der  Denkschrift  zum
Jnvalidenversicherungsgesetze  (versicherungsmathematischer  Teil)  sind  zwar
für  die  neunziger  Jahre  die  Jnvalidenrentner  bei  sechs  der  größten  Anstalten ­
  nach  der  Dauer  des  Rentengenusses  und  der  Wahrscheinlichkeit
auszuscheiden  untersucht  worden,  doch  werden  —  nach  den  Berliner  Beobachtungen ­
  zu  schließen  —  die  damaligen  Ergebnisse  heute  kaum  noch
zutreffen.
Das  Bild  bedarf  aber  nach  einer  anderen  Seite  hin  noch  einer  Ergänzung. ­
  Reben  der  Todesursache  veranlaßt  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  auch  die  Wiedererlangung  der  Erw  erb  s  fäh  i  gkei  t
das  Aufhören  der  Jnvaliditätsrenten.  In  der  Tat  führt  der  Renten-1

  Verwaltungsbericht  der  gen.  Anstalt  1910.
            
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