Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Hermann  Halbcich,  Reichskrankenversicherung.

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Innere  Verfassung.
Die  Krankenkassen  sind  Rechtspersönlichkeiten  des  öffentlichen  Rechtes
und  nicht  auf  Gewinn  hinarbeitende  Erwerbseinrichtungen;  bei  ihnen
ist  die  Krankenfürsorge  ausschließlich  Selbstzweck.  Sie  regeln  ihre  Berhaltnisse ­
  in  dem  ihnen  im  Gesetz  gegebenen  Rahmen  selbständig  und
haben  volle  Selbstverwaltung,  die  nur  soweit  als  nötig  durch  eine  behördliche ­
  Aufsicht  beschränkt  ist.  Jede  Kasse  hat  eine  Satzung.  Die
laufenden  Geschäfte  der  Kassen  werden  von  den  Vorständen  wahrgenommen.
Die  Ausschüsse  (Generalversammlungen)  bei  den  Kassen  beschließen  über
Satzungsänderungen  und  über  grundsätzliche  Änderungen  bei  der  Kasse.'
Die  Kassen  ordnen  auch  selbständig  ihre  Beziehungen  zu  Ärzten,  Zahnärzten, ­
  Krankenhäusern  und  Apotheken.
Aufbringung  und  Verwaltung  der  Mittel.
Die  Mittel  für  die  Krankenversicherung  werdew  von  den  Arbeitgebern
und  den  Versicherten  aufgebracht,  und  zwar  haben  die  Versicherungs-Pstichtigen
  zwei  Drittel,  ihre  Arbeitgeber  ein  Drittel  der  Beiträge  zu
zahlen.  Die  freiwilligen  Mitglieder  müssen  natürlich  die  gesamten  Beiträge ­
  aus  eigenen  Mitteln  leisten.  Die  Beiträge  werden,  in  Hundertsteln
des  durchschnittlichen  Lohnes  bemessen,  von  den  Arbeitgebern  eingezahlt,
welche  bei  den  Lohnzahlungen  den  Anteil  des  Versicherten  abziehen.  In
Hinsicht  aus  die  unmittelbaren  Vorteile,  die  gerade  die  Krankenversicherung
bietet,  und  in  Hinsicht  auf  die  weitgehende  Selbstverwaltung  bei  den
Kassen  werden  die  Beiträge  und  deren  Erhöhungen  von  den  Versicherten
ohne  besonderes  Widerstreben  geleistet,  obwohl  die  Beiträge  insgesamt
nicht  geringfügig  erscheinen.  Sie  gelten  nicht  als  so  hoch,  daß  sie  wirtschaftlich ­
  für  den  Versicherten  von  besonderer  Bedeutung  sind  und  ihn  in
seinem  Lebensunterhalt  beeinträchtigen.  Die  etwaigen  Beschränkungen
werden  vielsach  ausgewogen  dadurch,  daß  eben  in  Krankheitsfällen,  die
beim  einzelnen  mehr  oder  minder  oft  vorkommen,  eine  ziemlich  weitgehende ­
  Fürsorge  eintritt.
Die  Mittel  der  Kassen  dürfen  nur  zu  den  satzungsmäßigen  Leistungen,
zur  Ansammlung  der  Rücklage,  zu  den  Verwaltungskosten  und  für  allgemeine ­
  Zwecke  der  Krankheitsverhütung  verwendet  werden.
Rücklage.
Die  Kassen  sollen  im  allgemeinen  eine  Rücklage  ansammeln,  zum
mindesten  im  Betrage  der  Jahresausgabe  nach  dem  Durchschnitt  der
            
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