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II. öffentliche Versicherung.
letzten drei Jahre und die Rücklage auf dieser Höhe erhalten. Solange
die Rücklage diese Höhe nicht erreicht, sollen die Kassen danach trachten,
der Rücklage wenigstens ein Zehntel (nach der Reichsversicherungsordnung
ein Zwanzigstel) des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zu überweisen.
Auf die Durchführung dieser Vorschrift wird jedoch von den Aufsichts
behörden nicht besonders streng gehalten. Selbstverständlich müssen die
Rücklagen durchaus sicher, wie gesagt zu werden pflegt, mündelsicher an
gelegt werden.
Statistik.
Diese Angaben seien im folgenden an Hand der amtlichen Statistik
über die Krankenversicherung im Jahre 1910 (Statistik des Deutschen
Reiches, Bd. 248, Berlin 1911, Verlag von Puttkammer und Mühl
brecht) näher veranschaulicht:
Zahl der Versicherten.
Die Zahl der nach dem Krankenversicherungsgesetz versicherten
Personen beträgt mehr als 13 Millionen; davon sind über 3,6 Millionen
weiblich. Dazu kommen etwa 900 000 Versicherte der 170 deutschen
Knappschaftskassen (Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, Berlin).
Die Begründung zu dem Entwurf der Reichsversicherungsordnung (S. 648)
berechnet die neu in die Versicherung eintretenden Personen auf über
5 Millionen. Von der Ermächtigung, in den Satzungen auch die Familien
krankenfürsorge vorzusehen, haben erfreulicherweise manche Krankenkassen,
namentlich Betriebskrankenkassen, in den Großstädten und in den einzelnen
Industriegebieten Gebrauch gemacht. Bestimmte Unterlagen hierüber gibt es
nicht. Die Zahl dieser Familienangehörigen kann jedoch höchstens auf
10 Millionen angesetzt werden. Von dem Recht des freiwilligen Beitritts
zur Versicherung, das die Reichsversicherungsordnung den kleinen Hand
werkern und Betriebsunternehmern gibt, wird voraussichtlich nach den
bisherigen Erfahrungen in dieser Beziehung verhältnismäßig wenig Ge
brauch gemacht werden, so daß diese Zahl kaum in die Wagschale fällt.
Nach Inkrafttreten de^ Reichsversicherungsordnuug genießt also nahezu
die Hälfte des deutschen Volkes die Vorteile der gesetzlichen Kranken
versicherung.
Kassen arten.
' Nach dem Krankenversicherungsgesetz bestehen im Deutschen Reich
über 23 000 Krankenkassen. Davon sind gegen 8000 (34,9 v. H.) Ge-
meindekrankenversicherungen, über 4700 (20,8 v. H.) Ortskrankenkassen,