Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

240

II.  öffentliche  Versicherung.

letzten  drei  Jahre  und  die  Rücklage  auf  dieser  Höhe  erhalten.  Solange
die  Rücklage  diese  Höhe  nicht  erreicht,  sollen  die  Kassen  danach  trachten,
der  Rücklage  wenigstens  ein  Zehntel  (nach  der  Reichsversicherungsordnung
ein  Zwanzigstel)  des  Jahresbetrages  der  Kassenbeiträge  zu  überweisen.
Auf  die  Durchführung  dieser  Vorschrift  wird  jedoch  von  den  Aufsichtsbehörden ­
  nicht  besonders  streng  gehalten.  Selbstverständlich  müssen  die
Rücklagen  durchaus  sicher,  wie  gesagt  zu  werden  pflegt,  mündelsicher  angelegt ­
  werden.
Statistik.
Diese  Angaben  seien  im  folgenden  an  Hand  der  amtlichen  Statistik
über  die  Krankenversicherung  im  Jahre  1910  (Statistik  des  Deutschen
Reiches,  Bd.  248,  Berlin  1911,  Verlag  von  Puttkammer  und  Mühlbrecht) ­
  näher  veranschaulicht:
Zahl  der  Versicherten.
Die  Zahl  der  nach  dem  Krankenversicherungsgesetz  versicherten
Personen  beträgt  mehr  als  13  Millionen;  davon  sind  über  3,6  Millionen
weiblich.  Dazu  kommen  etwa  900  000  Versicherte  der  170  deutschen
Knappschaftskassen  (Statistisches  Jahrbuch  für  das  Deutsche  Reich,  Berlin).
Die  Begründung  zu  dem  Entwurf  der  Reichsversicherungsordnung  (S.  648)
berechnet  die  neu  in  die  Versicherung  eintretenden  Personen  auf  über
5  Millionen.  Von  der  Ermächtigung,  in  den  Satzungen  auch  die  Familienkrankenfürsorge ­
  vorzusehen,  haben  erfreulicherweise  manche  Krankenkassen,
namentlich  Betriebskrankenkassen,  in  den  Großstädten  und  in  den  einzelnen
Industriegebieten  Gebrauch  gemacht.  Bestimmte  Unterlagen  hierüber  gibt  es
nicht.  Die  Zahl  dieser  Familienangehörigen  kann  jedoch  höchstens  auf
10  Millionen  angesetzt  werden.  Von  dem  Recht  des  freiwilligen  Beitritts
zur  Versicherung,  das  die  Reichsversicherungsordnung  den  kleinen  Handwerkern ­
  und  Betriebsunternehmern  gibt,  wird  voraussichtlich  nach  den
bisherigen  Erfahrungen  in  dieser  Beziehung  verhältnismäßig  wenig  Gebrauch ­
  gemacht  werden,  so  daß  diese  Zahl  kaum  in  die  Wagschale  fällt.
Nach  Inkrafttreten  de^  Reichsversicherungsordnuug  genießt  also  nahezu
die  Hälfte  des  deutschen  Volkes  die  Vorteile  der  gesetzlichen  Krankenversicherung. ­

Kassen  arten.
'  Nach  dem  Krankenversicherungsgesetz  bestehen  im  Deutschen  Reich
über  23  000  Krankenkassen.  Davon  sind  gegen  8000  (34,9  v.  H.)  Gemeindekrankenversicherungen,
  über  4700  (20,8  v.  H.)  Ortskrankenkassen,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.