Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  Öffentliche  Versicherung.

1.  Erstattung  der  Hälfte  der  geleisteten  Beiträge  bei  Tod  ohne  Genuß
irgendwelcher  Versichernngsleistungen;
2.  Ruhegeld  und  Renten  bei  erheblicher  Abkürzung  der  Wartezeit  durch
Einzahlung  der  Prämienreserve.
Vom  sechsten  bis  zehnten  Jahre  können  eintreten:
3.  Hinterbliebenenrenten  sür  alle  Zwangsversicherten;
4.  Ruhegeld  für  weibliche  Versicherte;
5.  Beitragserstattungen  oder  Leibrenten  für  weibliche  Versicherte.
Erst  vom  elften  Jahre  ab  treten  dazu:
6.  Ruhegeld  für  männliche  Versicherte;
7.  Hinterbliebenenrenten  sür  freiwillig  Versicherte.
Welche  Beträge  im  ersten  Jahrzehnt  zur  Auszahlung  kommen  werden,
ist  sehr  schwer  zu  schätzen,  da  es  großenteils  von  dem  Maß  der  freiwilligen ­
  Versicherung  mit  abhängt.
Verwaltungskosten  werden  vom  Anfang  an  erwachsen,  wenn
auch  nicht  sogleich  in  der  vollen  Höhe.  Die  Begründnng  des  Gesetzentwurfes ­
  rechnet  auf  die  Dauer  rund  5  %  der  Prämien  für  Unkosten.
Das  würde  bei  drei  Viertel  Anrechnung  auf  die  ersten  zehn  Jahre  etwa
70  Mill.  Mk.  ausmachen.
Das  Heilverfahren  soll  auch  von  Anfang  an  in  Kraft  treten
und  eine  sehr  kräftige  Anwendung  finden.  Richt  nur  die  in  der  Gesctzesbegründung
  vorgesehenen  5  °/o  der  Prämie  sollen  nach  Regierungsabsichten
zunächst  verwandt  werden,  sondern  der  doppelte  Betrag;  das  ist  zulässig,
weil  in  der  Bruttoprämie  von  8  °/o  ein  Gesamtanteil  von  14^4  °/o  für
Verwaltungs-,  Heilkosten  und  Sicherheitszuschlag  steckt.  Es  würden  also
1913—22  rund  180  Mill.  Mk.  für  Krankenbehandlnng,  Bau  von  Heilstätten ­
  und  dergleichen  zur  Verwendung  kommen.
Rechnen  wir  außer  den  Ausgaben
für  Verwaltung  und  sonstige  Unkosten  .  .  70  Mill.  Mk.
sür  Heilverfahren  180  „  „
noch  für  Versicherungsleistungen  .  .  .  100  „  „
350  Mill.  Mk.
so  bleiben  von  den  Einnahmen  .  .  .  .  1850  „  „
ohne  Berücksichtigung  von  Zinsen....  1500  Mill.  Mk.
als  Vermögensbestand.  MiteinemsolchenVermögen  von  IV2  Milliarden
rechnete  auch  der  Sachverständige  der  Regierung  bei  der  Gesetzesberatung. ­

            
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