Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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Verb. off. Leb.-Vers.-Anst. in Deutsch!., Die öffentlich-rechtliche Lebensversicherung. 291 
Versicherung wird zurzeit von den Anstalten in Ostpreußen, West 
preußen, Pommern, Posen und Schlesien betrieben, und sie wird heute 
schon als eines der bedeutsamsten Mittel zur Entschuldung des ländlichen 
Besitzes angesehen. Von der Ostpreußischen Lebensversicherungsanstalt ist 
sie folgendermaßen durchgeführt worden: 
Diejenigen Pfandbriefschuldner der Ostpreußischen Landschaft, welche 
einen Kredit erhalten, der über die Hälfte des Wertes ihres Gutes 
hinausgeht, müssen außer den Zinsen zur Entschuldung sogenannte 
„Tilgungsbeiträge", und zwar in Höhe von Vs °/o p. a. vom ganzen 
Darlehen zahlen. Diese Tilgungsbeiträge werden zunächst nicht vom 
Darlehen abgeschrieben, sondern sie fließen in einen besonderen Fonds und 
bilden ein Guthaben des Gutes, das z. B. beim Verkauf des Gutes 
mitverkauft bzw. vom Käufer miterworben werden muß. Der Schuldner 
kann die Herauszahlung des Tilgungsguthabens verlangen, wenn das 
Guthaben eine bestimmte Höhe erreicht hat. Die Ostpreußische Landschaft 
hat nun ihren Pfandbriefschuldueru gestattet, die Tilgungsbeiträge als 
Prämienzahlungen für eine Lebensversicherung zu verwenden, wenn sie 
sich zur Abtretung ihrer Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an 
die Ostpreußische Landschaft verstehen, der Landschaft also einen Ersatz 
für den Ausfall des Tilgungsfonds bieten. Der Vorteil dieses Verfahrens 
liegt auf der Hand. Während bei dem ursprünglichen System der ein 
fachen Amortisation allerdings eine fortschreitende Kapitalbildung statt 
fand, die Kapitalien aber nach einer bestimmten Anzahl von Jahren 
abgehoben und beliebig verwendet werden konnten, und vor allen Dingen 
ihre Höhe in den Fällen, in denen sie am dringendsten gebraucht wurden, 
nämlich beim frühzeitigen Tode der Schuldner nur minimal sein konnte, 
bietet die Tilgungsversicherung gerade für den Fall vorzeitigen Ablebens 
den Erben des Schuldners die volle Versicherungssumme und damit den 
eigentlich unerläßlichen Schutz gegen die wirtschaftlichen Gefahren, die 
erfahrungsgemäß zu diesem Zeitpunkt an sie herantreten, sei es, daß es 
sich um Erbabfindnngen oder um die Kündigung von Hypotheken handelt, 
die nach den Hypotheken der Landschaft stehen. Es wird also eine 
Schuldentlastung des Gutes aus Geldern ermöglicht, welche von dem 
Gut aufgebracht worden sind. 
Die Tilgungsversicherung läßt sich auch der städtischen Bevölkerung 
erschließen und bietet dem städtischen Haus- und Grundbesitz erhebliche 
Vorteile gegenüber dem einfachen Amortisationsverfahren. Erfolge dieser 
Art sind z. B. in Pommern erzielt worden. Der Pommersche Provinzial 
landtag genehmigte im März 1912 die Durchführung der Entschuldung
	        
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