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Verb. off. Leb.-Vers.-Anst. in Deutsch!., Die öffentlich-rechtliche Lebensversicherung. 291
Versicherung wird zurzeit von den Anstalten in Ostpreußen, West
preußen, Pommern, Posen und Schlesien betrieben, und sie wird heute
schon als eines der bedeutsamsten Mittel zur Entschuldung des ländlichen
Besitzes angesehen. Von der Ostpreußischen Lebensversicherungsanstalt ist
sie folgendermaßen durchgeführt worden:
Diejenigen Pfandbriefschuldner der Ostpreußischen Landschaft, welche
einen Kredit erhalten, der über die Hälfte des Wertes ihres Gutes
hinausgeht, müssen außer den Zinsen zur Entschuldung sogenannte
„Tilgungsbeiträge", und zwar in Höhe von Vs °/o p. a. vom ganzen
Darlehen zahlen. Diese Tilgungsbeiträge werden zunächst nicht vom
Darlehen abgeschrieben, sondern sie fließen in einen besonderen Fonds und
bilden ein Guthaben des Gutes, das z. B. beim Verkauf des Gutes
mitverkauft bzw. vom Käufer miterworben werden muß. Der Schuldner
kann die Herauszahlung des Tilgungsguthabens verlangen, wenn das
Guthaben eine bestimmte Höhe erreicht hat. Die Ostpreußische Landschaft
hat nun ihren Pfandbriefschuldueru gestattet, die Tilgungsbeiträge als
Prämienzahlungen für eine Lebensversicherung zu verwenden, wenn sie
sich zur Abtretung ihrer Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an
die Ostpreußische Landschaft verstehen, der Landschaft also einen Ersatz
für den Ausfall des Tilgungsfonds bieten. Der Vorteil dieses Verfahrens
liegt auf der Hand. Während bei dem ursprünglichen System der ein
fachen Amortisation allerdings eine fortschreitende Kapitalbildung statt
fand, die Kapitalien aber nach einer bestimmten Anzahl von Jahren
abgehoben und beliebig verwendet werden konnten, und vor allen Dingen
ihre Höhe in den Fällen, in denen sie am dringendsten gebraucht wurden,
nämlich beim frühzeitigen Tode der Schuldner nur minimal sein konnte,
bietet die Tilgungsversicherung gerade für den Fall vorzeitigen Ablebens
den Erben des Schuldners die volle Versicherungssumme und damit den
eigentlich unerläßlichen Schutz gegen die wirtschaftlichen Gefahren, die
erfahrungsgemäß zu diesem Zeitpunkt an sie herantreten, sei es, daß es
sich um Erbabfindnngen oder um die Kündigung von Hypotheken handelt,
die nach den Hypotheken der Landschaft stehen. Es wird also eine
Schuldentlastung des Gutes aus Geldern ermöglicht, welche von dem
Gut aufgebracht worden sind.
Die Tilgungsversicherung läßt sich auch der städtischen Bevölkerung
erschließen und bietet dem städtischen Haus- und Grundbesitz erhebliche
Vorteile gegenüber dem einfachen Amortisationsverfahren. Erfolge dieser
Art sind z. B. in Pommern erzielt worden. Der Pommersche Provinzial
landtag genehmigte im März 1912 die Durchführung der Entschuldung