Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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Verb.  off.  Leb.-Vers.-Anst.  in  Deutsch!.,  Die  öffentlich-rechtliche  Lebensversicherung.  291
Versicherung  wird  zurzeit  von  den  Anstalten  in  Ostpreußen,  Westpreußen, ­
  Pommern,  Posen  und  Schlesien  betrieben,  und  sie  wird  heute
schon  als  eines  der  bedeutsamsten  Mittel  zur  Entschuldung  des  ländlichen
Besitzes  angesehen.  Von  der  Ostpreußischen  Lebensversicherungsanstalt  ist
sie  folgendermaßen  durchgeführt  worden:
Diejenigen  Pfandbriefschuldner  der  Ostpreußischen  Landschaft,  welche
einen  Kredit  erhalten,  der  über  die  Hälfte  des  Wertes  ihres  Gutes
hinausgeht,  müssen  außer  den  Zinsen  zur  Entschuldung  sogenannte
„Tilgungsbeiträge",  und  zwar  in  Höhe  von  Vs  °/o  p.  a.  vom  ganzen
Darlehen  zahlen.  Diese  Tilgungsbeiträge  werden  zunächst  nicht  vom
Darlehen  abgeschrieben,  sondern  sie  fließen  in  einen  besonderen  Fonds  und
bilden  ein  Guthaben  des  Gutes,  das  z.  B.  beim  Verkauf  des  Gutes
mitverkauft  bzw.  vom  Käufer  miterworben  werden  muß.  Der  Schuldner
kann  die  Herauszahlung  des  Tilgungsguthabens  verlangen,  wenn  das
Guthaben  eine  bestimmte  Höhe  erreicht  hat.  Die  Ostpreußische  Landschaft
hat  nun  ihren  Pfandbriefschuldueru  gestattet,  die  Tilgungsbeiträge  als
Prämienzahlungen  für  eine  Lebensversicherung  zu  verwenden,  wenn  sie
sich  zur  Abtretung  ihrer  Rechte  aus  dem  Lebensversicherungsvertrag  an
die  Ostpreußische  Landschaft  verstehen,  der  Landschaft  also  einen  Ersatz
für  den  Ausfall  des  Tilgungsfonds  bieten.  Der  Vorteil  dieses  Verfahrens
liegt  auf  der  Hand.  Während  bei  dem  ursprünglichen  System  der  einfachen ­
  Amortisation  allerdings  eine  fortschreitende  Kapitalbildung  stattfand, ­
  die  Kapitalien  aber  nach  einer  bestimmten  Anzahl  von  Jahren
abgehoben  und  beliebig  verwendet  werden  konnten,  und  vor  allen  Dingen
ihre  Höhe  in  den  Fällen,  in  denen  sie  am  dringendsten  gebraucht  wurden,
nämlich  beim  frühzeitigen  Tode  der  Schuldner  nur  minimal  sein  konnte,
bietet  die  Tilgungsversicherung  gerade  für  den  Fall  vorzeitigen  Ablebens
den  Erben  des  Schuldners  die  volle  Versicherungssumme  und  damit  den
eigentlich  unerläßlichen  Schutz  gegen  die  wirtschaftlichen  Gefahren,  die
erfahrungsgemäß  zu  diesem  Zeitpunkt  an  sie  herantreten,  sei  es,  daß  es
sich  um  Erbabfindnngen  oder  um  die  Kündigung  von  Hypotheken  handelt,
die  nach  den  Hypotheken  der  Landschaft  stehen.  Es  wird  also  eine
Schuldentlastung  des  Gutes  aus  Geldern  ermöglicht,  welche  von  dem
Gut  aufgebracht  worden  sind.
Die  Tilgungsversicherung  läßt  sich  auch  der  städtischen  Bevölkerung
erschließen  und  bietet  dem  städtischen  Haus-  und  Grundbesitz  erhebliche
Vorteile  gegenüber  dem  einfachen  Amortisationsverfahren.  Erfolge  dieser
Art  sind  z.  B.  in  Pommern  erzielt  worden.  Der  Pommersche  Provinziallandtag ­
  genehmigte  im  März  1912  die  Durchführung  der  Entschuldung
            
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