Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  Öffentliche  Versicherung.

in  Verbindung  mit  der  Provinzialhilfskasse.  Weitere  Vorarbeiten  über
die  Indienststellung  der  Einrichtung  anderer  öffentlicher  und  privater
Kreditinstitute  (Pfandbriefämter,  Sparkassen)  für  die  Entschuldungsversicherung ­
  sind  im  Gange.  Sowohl  die  Einzelanstalten  wie  auch  der
Verband,  also  die  öffentliche  Lebensversicherung  in  ihrer  Gesamtheit,
wendet  sich  nicht  an  einzelne  beruflich  begrenzte  Kreise  von  Versicherungsbedürstigen,
  sie  wendet  sich  vielmehr,  wie  das  vom  Standpunkt  einer
gesunden  Versicherungstechnik  ja  anch  das  allein  Mögliche  ist,  an  die  Gesamtheit ­
  der  Bevölkerung.
Errichtet  von  Selbstverwaltungskörpern,  erstreben  die  öffentlichen
Lebensversicherungsanstalten  im  Gegensatz  zur  staatlichen  Zwangsversicherung ­
  und  als  Ergänzung  zu  ihr  eine  Wiederbelebung  des  Gedankens ­
  der  wirtschaftlichen  Selbsthilfe.
Die  Ergebnisse,  die  die  verbundenen  Anstalten  und  die  Direkt-Versicherungsabteilung
  des  Verbandes  bis  zum  30.  November  1912  erzielt
haben,  stellen  sich  aus  54  845  502  Mk.  Antragssumme.  Hiervon  entfallen ­
  30  313  979  Mk.  aus  Tilgungsversicherungen  der  Landwirte,
12  572  948  Mk.  auf  freie  Versicherungen  der  Landwirte  (Nicht-Tilgungsversicherungen) ­
  und  11  958  575  Mk.  auf  Versicherungen  von  Nicht-Landwirten. ­
  In  der  Zeit  bis  zum  30.  November  1912  wurden  Anträge
über  35  425  551  Mk.  angenommen  und  Versicherungen  über  31  711053  Mk.
Versicherungssumme  eingelöst.
Über  das  Vermögen  des  Verbandes  bzw.  der  Einzelanstalten  sagen
die  Satzungen:
„Der  Verband  (die  Anstalt)  ist  verpflichtet,  mindestens  den  vierten
Teil  seines  (ihres)  gesamten  Vermögens  in  Anleihen  des  Reiches  oder
der  deutschen  Bnndesstaaten  anzulegen.  Soweit  die  Anlage  in  Anleihen
deutscher  Bundesstaaten  erfolgt,  richtet  sich  ihre  Höhe  für  den  einzelnen
Bundesstaat  nach  dem  Verhältnis  der  in  ihm  aufkommenden  Prämienreserve ­
  zu  dem  Gesamtaufkommen  an  Prämienreserven.  Für  die  Prämienund
  Gewinnreserven  tritt  diese  Verpflichtung  jedoch  erst  nach  Ablauf  von
10  Jahren  seit  dem  Tage  der  Genehmigung  der  Satzung  mit  der  Maßgabe ­
  in  Kraft,  daß  von  dem  jährlichen  Zuwachs  mindestens  ein  Drittel
solange  in  den  bezeichneten  Anleihen  anzulegen  ist,  bis  der  angelegte
Betrag  ei»  Viertel  des  Gesamtbetrages  der  Prämien-  und  Gewinnreserven
erreicht  hat.  Die  zuständigen  Minister  sind  befugt,  den  Verband  für  die
Prämien-  und  Gewinnreserven  auch  weiterhin  von  dieser  Verpflichtung
zu  entbinden,  solange  und  soweit  den  im  Reiche  zugelassenen  privaten
            
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