Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

R- Mueller und E. Mittermüller, Lebensversicherung. 47 
fordert es eine etwa zweijährige Prämienzahlungsdauer, bis die Kosten 
des Abschlusses einer Versicherung gedeckt sind. Wird also eine Ver 
sicherung vor Ablauf dieser Frist aufgelöst, so entsteht für die Gesellschaft 
gewöhnlich ein Verlust. Der Verfall von Versicherungen mittlerer Dauer 
wird im Durchschnitt weder Verlust- noch gewinnbringend sein. Erst der 
vorzeitige Abgang älterer Versicherungen wird regelmäßig einen Gewinn 
abwerfen, der in dem zurückbehaltenen und durch den Abgang frei 
gewordenen Teil der Prämienreserve besteht. Ältere Versicherungen werden 
aber erfahrungsgemäß in viel geringerem Umfang aufgegeben als solche 
von kürzerer Dauer; das wirkt auf eine Minderung der aus dem Policen 
verfall sich ergebenden Gewinne. Im Volksversicherungsgeschäft ist mit 
beträchtlicheren Gewinnen aus dem vorzeitigen Abgang zu rechnen. Die 
beiden größten deutschen Volksversicherungsgesellschaften gewähren auch 
bei langem Bestehen der Versicherung im Falle vorzeitiger Auflösung 
keine Rückvergütung eines Teils der einbezahlten Prämien; ihre Bedingungen 
sehen für diesen Fall nur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung 
vor. Von dieser Umwandlung haben aber die Versicherten häufig keine 
Kenntnis, so daß viele Versicherungssummen nach Fälligkeit nicht ab 
gehoben werden und — in letzter Linie — infolge des vorzeitigen Abganges 
den Gesellschaften anheimfallen. Den Sterbekassen erwachsen aus vor 
zeitiger Auflösung gleichfalls größere Vorteile als den das große Lebens- 
bersicherungsgeschäft betreibenden Unternehmungen, weil auch sie einen 
Rückkauf nicht kennen. Wie hoch sich der Gewinn oder Verlust aus vor 
zeitigem Abgang stellt, läßt sich selbst für eine einzelne Gesellschaft nur 
unter Schwierigkeiten berechnen; es fehlt um so mehr an jedem Anhalte 
punkte für eine Feststellung der für die Gesamtheit der Versicherer gültigen 
Zahlen. 
Kapitalanlagen. 
In der Einleitung ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die 
Lebknsversicherungsgesellschaften einen Teil ihrer Einnahmen zur Ausamm- 
kung von Prämienrescrven verwenden müssen. Bei der Natur des Lebens- 
bersicherungsgeschästes kommt der Prämienreserve eine sehr große Be 
hütung zu; sic ist infolgedessen auch der Gegenstand gesetzlicher Be 
stimmungen geworden. 
Gesetzliche B e st i m m u n g e n. 
Der Gesetzgeber schließt sich allerdings, indem er grundsätzlich die 
alljährliche Berechnung und Ergänzung der Prämienreserve verlangt 
(§§ 56, 57 58.21.®.), lediglich den Forderungen der Technik an. Er be 
lügt sich jedoch nicht damit, sondern schreibt auch vor, in welcher Weise
	        
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