Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

I. Geschäftliche Versicherung. 
wohl nur eine geringe Wirkung geübt haben können. Schließlich — 
und das war ausschlaggebend für mich — handelt es sich bei der vor 
liegenden Untersuchung ja nur um mehr oder weniger abgerundete 
Summen und nur um die Wechselbeziehung zwischen Geldmarkt und 
Versicherung, nicht um die Schaffung von Unterlagen für irgendwelche 
feuerversicherungstechnische Maßnahmen. Für eine Erweiterung der 
preußischen Statistik auf das Reich wird allerdings zu beachten sein, 
daß in Preußen die von den Privatversicherungsgesellschaften vergüteten 
Schäden zusammen mit denen der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten 
behandelt sind. Da in anderen Bundesstaaten die Gebäudeversicherung 
vielfach dem Monopol öffentlicher Anstalten unterliegt, während das 
Mobiliar vielfach nur bei Privatgesellschaften versichert werden kann, 
dürften sich die Schadenzahlungen im gesamten deutschen Geschäft der 
Privatversicherungsgeseüschasten vielleicht in etwas anderer Weise ver 
teilen. Eine auch nur schätzungsweise Angabe über die Größe der Ab 
weichung vermögen wir allerdings nicht zu liefern. Daher möchte ich 
davon Abstand nehnien, mich über die vermutliche Verteilung der Schäden 
ihrer Höhe nach für das ganze Deutsche Reich zu äußern. Die sorgsame 
Berechnung dieser Zahlen unter möglichster Vermeidung von Fehlerquellen 
würde eine umfangreiche Spezialuntersuchung beanspruchen. 
Die Verteilung der Schäden nach ihrer Höhe kann uns zugleich den 
besten und nach Lage der Dinge einzigen Anhaltspunkt für die Be 
urteilung der Frage bieten, welche Bedeutung die Feuerversicherungs 
entschädigungen für den Empfänger haben. Die kleinen Beträge bis zu 
Mk. 100,— werden wohl in der Hauptsache zum Konsum verwendet, 
da sie entweder zur Beschaffung neuer Haushaltgegenstände oder zur 
Bestreitung des allgemeinen Aufwandes herangezogen werden. Umgekehrt 
kann von den Schäden über Mk. 50 000,— und von einem erheblichen 
Teil der nächst niederen Klasse, also von etwa der Hälfte der Schaden 
zahlungen mit Bestimmtheit angenommen werden, daß die Entschädigung 
der Produktion dient, d. h. zur Fortführung gewerblicher oder land- 
wirtschaftlicher Betriebe oder von Handelsunternehmungen verwertet wird- 
Ob in diesen Fällen mhne die Entschädigung der Betrieb eingestellt werden 
nlüßte, könnte nur an Hand einer Reihe von einzelnen Fällen beurteilt 
werden. Hierzu fehlt nicht nur bei der gegenwärtigen Untersuchung das 
Material, sondern es ließe sich auch seitens der Gesellschaften gar nicht 
beschaffen, da die Gesellschaften ohne schwere Störung ihrer Geschäfts 
verbindungen keine zahlenmäßige Auskunft über die Vermögensvcrhält- 
nisse der Beschädigten verlangen können. Immerhin darf mit Sicherheit
	        
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