Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

70

Dr.  M.  J.  Bonn.

Herrschaft  auf  Gewalt,  nicht  auf  Zusammengehörigkeit  beruht,  weil
ihre  weiße  Bevölkerung  zur  Selbstverwaltung  nicht  stark  genug  ist.
III.
Diese  zweite  Reichshälfte,  deren  weitaus  am  meisten  in  die  Augen
fallendes  Glied  das  Kaiserreich  Indien  ist,  scheidet  sich  von  der  aus
den  Tochtervölkern  gebildeten  Hälfte  dadurch,  daß  ihre  Bevölkerungen ­
  sich  nicht  selbst  regieren,  sondern  sich  in  einer  tatsächlichen, ­
  nicht  bloß  formellen  Abhängigkeit  vom  Mutterlande ­
  befinden.
Es  besteht  auch  in  ihnen  ein  weitgehendes  Maß  örtlicher
Selbstverwaltung;  aber  diese  Selbstverwaltung  wird  ausgeübt  von
Beamten,  die  dem  Mutterlande,  nicht  den  beherrschten  Völkern  verantwortlich ­
  sind.  Das  zeigt  sich  gerade  am  deutlichsten  in  der  Verwaltung ­
  des  Kaiserreichs  Indien.  An  der  Spitze  der  indischen  Verwaltung ­
  steht  der  Generalgouvprneur;  er  ist  trotz  weittragender
Befugnisse  der  Untergebene  des  dem  britischen  Parlament  verantwortlichen ­
  Staatssekretärs  für  Indien.  Er  soll  in  den  Worten  der
Proklamation  der  Königin  Victoria  von  1858  «die  Regierung  in
Unserem  Namen  ausüben  und  in  Unserem  Namen  und  für  Uns  handeln ­
  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  und  Bestimmungen,  die  er  von
Zeit  zu  Zeit  von  einem  Unserer  hauptsächlichsten  Staatssekretäre  erhalten ­
  wird».  Sollte  zwischen  dem  Staatssekretär  und  dem  Generalgouverneur ­
  eine  Meinungsverschiedenheit  entstehen,  so  entscheidet
der  Wille  des  Staatssekretärs.  Überdies  ist  der  Generalgouverneur
ihm  gegenüber  von  vornherein  durch  eine  Anzahl  weitgehender  Einschränkungen ­
  gebunden.  So  hat  Indien  zwar  eine  eigene  Kriegsmacht, ­
  doch  kann  der  Gouverneur  ohne  Ermächtigung  des  Staatssekretärs ­
  nicht  Krieg  erklären  oder  Frieden  schließen;  er  kann  ferner
nicht  Gesetze  erlassen,  die  den  Gesetzen  des  Mutterlandes  zuwiderlaufen. ­
  Er  kann  die  indische  Verfassung  ohne  Zustimmung  des
Mutterlandes  nicht  abändern  und  darf  ohne  dieselbe  keine  Anleihen
im  Mutterlande  aufnehmen;  er  muß  vor  allem  das  indische  Budget
dem  Staatssekretär  vor  der  Einbringung  vorlegen.  Im  Rahmen
dieser  Einschränkung  kann  er  mit  Zustimmung  seines  Staatsrats
Gesetze  für  Indien  erlassen.  Die  Mitglieder  dieses  Staatsrats,  —
an  deren  Zustimmung  der  Generalgouverneur  übrigens  nicht  gebunden ­
  ist  —  werden  aber  vom  Staatssekretär  ernannt.  Das  Mutter ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.