70
Dr. M. J. Bonn.
Herrschaft auf Gewalt, nicht auf Zusammengehörigkeit beruht, weil
ihre weiße Bevölkerung zur Selbstverwaltung nicht stark genug ist.
III.
Diese zweite Reichshälfte, deren weitaus am meisten in die Augen
fallendes Glied das Kaiserreich Indien ist, scheidet sich von der aus
den Tochtervölkern gebildeten Hälfte dadurch, daß ihre Bevölkerungen
sich nicht selbst regieren, sondern sich in einer tatsächlichen,
nicht bloß formellen Abhängigkeit vom Mutterlande
befinden.
Es besteht auch in ihnen ein weitgehendes Maß örtlicher
Selbstverwaltung; aber diese Selbstverwaltung wird ausgeübt von
Beamten, die dem Mutterlande, nicht den beherrschten Völkern verantwortlich
sind. Das zeigt sich gerade am deutlichsten in der Verwaltung
des Kaiserreichs Indien. An der Spitze der indischen Verwaltung
steht der Generalgouvprneur; er ist trotz weittragender
Befugnisse der Untergebene des dem britischen Parlament verantwortlichen
Staatssekretärs für Indien. Er soll in den Worten der
Proklamation der Königin Victoria von 1858 «die Regierung in
Unserem Namen ausüben und in Unserem Namen und für Uns handeln
nach Maßgabe der Anordnungen und Bestimmungen, die er von
Zeit zu Zeit von einem Unserer hauptsächlichsten Staatssekretäre erhalten
wird». Sollte zwischen dem Staatssekretär und dem Generalgouverneur
eine Meinungsverschiedenheit entstehen, so entscheidet
der Wille des Staatssekretärs. Überdies ist der Generalgouverneur
ihm gegenüber von vornherein durch eine Anzahl weitgehender Einschränkungen
gebunden. So hat Indien zwar eine eigene Kriegsmacht,
doch kann der Gouverneur ohne Ermächtigung des Staatssekretärs
nicht Krieg erklären oder Frieden schließen; er kann ferner
nicht Gesetze erlassen, die den Gesetzen des Mutterlandes zuwiderlaufen.
Er kann die indische Verfassung ohne Zustimmung des
Mutterlandes nicht abändern und darf ohne dieselbe keine Anleihen
im Mutterlande aufnehmen; er muß vor allem das indische Budget
dem Staatssekretär vor der Einbringung vorlegen. Im Rahmen
dieser Einschränkung kann er mit Zustimmung seines Staatsrats
Gesetze für Indien erlassen. Die Mitglieder dieses Staatsrats, —
an deren Zustimmung der Generalgouverneur übrigens nicht gebunden
ist — werden aber vom Staatssekretär ernannt. Das Mutter