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Dr. M. J. Bonn.
Bürde, manchmal aber auch die ganze Bürde wird tragen müssen».
Sir Wilfrid Laurier hat zur Erklärung ausdrücklich darauf hin
gewiesen, daß an einem Kriege von der Art des Krimkrieges eine
Teilnahme Kanadas nicht geboten sei. Diese Auffassung kann recht
lich kaum begründet werden; es sei denn, daß man in dem Verhält
nis von Kolonie zum Mutterland weder ein Abhängigkeitsverhältnis
noch eine Teilhaberschaft, sondern nur eine Art Defensivallianz er
blicken will. Der Versuch eines Tochtervolkes, sich bei einem Kriege
des Mutterlandes für neutral zu erklären, würde in der Praxis wohl
nur dann Anerkennung finden, wenn er als Austritt aus der Reichs
gemeinschaft betrachtet werden würde.
Die Ungerechtigkeit, die in der Tatsache liegt, daß die Kolonien
die Folgen der mutterländischen Politik tragen müssen, ohne sie
beeinflussen zu können, wird dadurch zum Teil wettgemacht, daß die
Kosten der Reichsverteidigung im wesentlichen dem Mutterlande
obliegen. Schon das alte Kolonialreich hatte unter dieser Last ge
seufzt. Es hat zwar die Mitwirkung der Kolonisten in seinen kolo
nialen Grenzkriegen gewonnen, es hat aber den größten Teil der
Kosten dem Mutterlande aufbürden müssen. Die jährlichen Auf
wendungen für das stehende Heer in den nordamerikanischen Ko
lonien beliefen sich bis 1763 auf 100000 £ im Jahre; sie stiegen von
da ab auf 320 000 £. Um die Bürde des englischen Steuerzahlers zu
vermindern — durch die großen Kolonialkriege war die Staatsschuld
auf 130 000 000 £ angeschwollen —, wurden die Zoll- und Steuer
gesetze von 1764 und 1765 erlassen, die schließlich zum Abfall der
amerikanischen Kolonien führten. Die Kolonien weigerten sich, in
ihren gesetzgebenden Körperschaften Steuern für Reichszwecke zu
bewilligen; sie empörten sich gegen die Bezahlung von Steuern, die
ihnen vom Reichsparlament auferlegt wurden, weil sie nicht um ihre
Bewilligung angegangen worden seien.
Erst Mitte des 19. Jahrhunderts erneute man den Versuch, einen
Teil der Verteidigungskosten den Kolonien aufzubürden, vor allem
seit die Kolonien «Selbstregierung» besaßen. Man ging davon
aus, daß die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in den Ko
lonien und die Bestreitung der hierzu nötigen Kosten Sache der Ko
lonien sei. Man betrachtete dagegen die Verteidigung der Kolonien
gegen auswärtige zivilisierte Feinde als «Reichsangelegenheit».
Die Durchführung dieser Gedanken war verhältnismäßig leicht.