Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

88

Dv-  M.  J.  Bonn.

findenden  Bürger  neuer  Gemeinwesen  gegenüber  von  allerhöchster
Bedeutung.  Dem  Gefühle  der  persönlichen  und  politischen  Unabhängigkeit, ­
  das  in  Kolonien  herrscht,  schmeichelt  die  Vorstellung,,
daß  seine  Träger  sich  vor  einem  Throne  ohne  Erniedrigung  betätigen ­
  können.  Gerade  weil  eine  koloniale  Demokratie  sich  eineu
Präsidenten  geben  könnte,  nicht  aber  einen  König,  hängt  sie  am
Königtum,  das  ihr  den  natürlichen  Zusammenhang  mit  einer  alten
Volks-  und  Staatsgemeinschaft  verkörpert.  Der  Besitz  dieser  Einrichtung ­
  hebt  die  kolonialen  Demokratien  über  die  rein  künstlichen
Schöpfungen  moderner  Republiken  hinaus.  Er  gibt  den  oberen
Schichten  der  Kolonien  ein  Ziel  gesellschaftlichen  Ehrgeizes  und  ersetzt ­
  dem  einfachen  Bürger  der  Kolonie  gewissermaßen  den  privaten
Stammbaum,  auf  den  Kolonisten  so  viel  Wert  legen.
Zwischen  Tochtervölkern  und  Mutterland  besteht  keine  Rechtseinheit. ­
  Es  herrschen,  selbst  wo  das  englische  Recht  die  Grundlage ­
  bildet,  weitgehende  Verschiedenheiten;  dieselben  haben  oft
zu  großen  Unzuträglichkeiten  geführt,  z.  B.  im  Eherecht.  Eine  Einheit ­
  der  Rechtsverwaltung  wird  indes  dadurch  hergestellt,  daß  ein
höchster  Gerichtshof,  der  Reehtsausschuß  des  Geheimen  Rats  (Judicial
  Committee  of  the  Privy  Council),  als  oberstes  Reichsgericht
dient.  Diesem  obersten  Reichsgericht  gehören  fünf  koloniale
Richter  in  ihrer  Eigenschaft  als  Mitglieder  des  Geheimen  Rats  an.  An
diesen  Gerichtshof,  als  Oberinstanz,  können  koloniale  Berufungen
geleitet  werden.  Eine  Verstärkung  dieses  Gerichtshofes  durch  koloniale ­
  Mitglieder  ist  1911  beschlossen  worden.  Das  materielle  Recht,
das  zur  Anwendung  kommt,  ist  natürlich  das  Recht  der  in  Frage
stehenden  Kolonie.
Dem  Mutterlande  und  den  Tochtervölkern  gemeinsam  ist
ferner  die  auswärtige  Politik  und  die  Verteidigung  der  Reichsinteressen ­
  nach  außen.  Hier  ist  das  Mutterland  gewissermaßen
als  der  geschäftsführende  Teilhaber  zu  betrachten,  der  ohne
Befragung  der  Reichsgenossen  handelt.  Die  auswärtige  Politik
wird  vom  (britischen)  Staatssekretär  für  auswärtige  Angelegenheiten ­
  geleitet,  der  den  Kolonien  in  keiner  Weise  verantwortlich ­
  ist.  Die  Verträge,  die  in  Verfolgung  seiner  Politik  abgeschlossen ­
  werden,  müssen  vom  britischen  Parlament  genehmigt
werden;  sie  gehen  den  Kolonien  nach  Abschluß  gewissermaßen  nur
zur  Kenntnisnahme  zu.  Daraus  ergeben  sich  große  Schwierig ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.