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Dv- M. J. Bonn.
findenden Bürger neuer Gemeinwesen gegenüber von allerhöchster
Bedeutung. Dem Gefühle der persönlichen und politischen Unabhängigkeit,
das in Kolonien herrscht, schmeichelt die Vorstellung,,
daß seine Träger sich vor einem Throne ohne Erniedrigung betätigen
können. Gerade weil eine koloniale Demokratie sich eineu
Präsidenten geben könnte, nicht aber einen König, hängt sie am
Königtum, das ihr den natürlichen Zusammenhang mit einer alten
Volks- und Staatsgemeinschaft verkörpert. Der Besitz dieser Einrichtung
hebt die kolonialen Demokratien über die rein künstlichen
Schöpfungen moderner Republiken hinaus. Er gibt den oberen
Schichten der Kolonien ein Ziel gesellschaftlichen Ehrgeizes und ersetzt
dem einfachen Bürger der Kolonie gewissermaßen den privaten
Stammbaum, auf den Kolonisten so viel Wert legen.
Zwischen Tochtervölkern und Mutterland besteht keine Rechtseinheit.
Es herrschen, selbst wo das englische Recht die Grundlage
bildet, weitgehende Verschiedenheiten; dieselben haben oft
zu großen Unzuträglichkeiten geführt, z. B. im Eherecht. Eine Einheit
der Rechtsverwaltung wird indes dadurch hergestellt, daß ein
höchster Gerichtshof, der Reehtsausschuß des Geheimen Rats (Judicial
Committee of the Privy Council), als oberstes Reichsgericht
dient. Diesem obersten Reichsgericht gehören fünf koloniale
Richter in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Geheimen Rats an. An
diesen Gerichtshof, als Oberinstanz, können koloniale Berufungen
geleitet werden. Eine Verstärkung dieses Gerichtshofes durch koloniale
Mitglieder ist 1911 beschlossen worden. Das materielle Recht,
das zur Anwendung kommt, ist natürlich das Recht der in Frage
stehenden Kolonie.
Dem Mutterlande und den Tochtervölkern gemeinsam ist
ferner die auswärtige Politik und die Verteidigung der Reichsinteressen
nach außen. Hier ist das Mutterland gewissermaßen
als der geschäftsführende Teilhaber zu betrachten, der ohne
Befragung der Reichsgenossen handelt. Die auswärtige Politik
wird vom (britischen) Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten
geleitet, der den Kolonien in keiner Weise verantwortlich
ist. Die Verträge, die in Verfolgung seiner Politik abgeschlossen
werden, müssen vom britischen Parlament genehmigt
werden; sie gehen den Kolonien nach Abschluß gewissermaßen nur
zur Kenntnisnahme zu. Daraus ergeben sich große Schwierig