Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

Leren Gebieten Ler Kriegswirtschaft günstige Erfahrungen ge 
macht worden waren, eingeschaltet. 
Anfang Juli 1916 wurde die Kriegsgesellschast für 
D ö r r g em ü s e m. b. H. in Berlin, die K r i e g s g e s e I ls ch a f t 
für Sauerkraut m. b. H. in Berlin und die Gemüse- 
konserven - K riegsgese11schaft in. b. H. in Braun- 
fchweig gegründet. Alle drei Gesellschaften sind rein gemein 
nützige Unternehmungen, der Gewinn der Gesellschafter ist aus 
5 v. H. des eingezahlten Stammkapitals beschränkt, alle darüber 
hinaus etwa erzielten Überschüsse fließen in einen Reservefonds, 
der bei Auslösung der Gesellschaften nach Deckung der Verbind 
lichkeiten restlos an die Reichskasse abgeführt werden muß. 
Die Gesellschaften unterstehen der Aufsicht eines mit sehr 
weitreichenden Befugnissen ausgestatteten B e v o l l m ä ch t i g t c 11 
des Reichskanzlers, zu welchem der jeweilige Vorsitzendr 
der Reichsstelle für Gemüse und Obst bestellt worden ist. Dieser 
kann nach Len Bestimmungen der Gesellschaftsverträge — in dem 
jenigen der Dörrgemüse-Gesellschaft ist das im einzelnen nicht 
genau festgelegt, es unterliegt aber auch nach der gewählten 
Fassung gar keinem Zweifel, daß feine Befugnisse eher noch weiter 
gehen — insbesondere Beschlüsse des Ausschusses und der Gesell 
schafterversammlung für unwirksam erklären und bestimmen, 
welche Maßnahmen an Stelle der für unwirksam erklärten Be 
schlüsse zu treten haben. Dabei ist nur vorbehalten, daß bereite 
begründete Rechte der Gesellschaft oder Dritter unberührt bleiben. 
Er kann weiter Mitglieder der Sachverständigen-Kommission ab 
berufen und durch andere ersetzen, und schließlich sind die Ver 
waltungen der Gesellschaften hinsichtlich des Bezugs und Absatzes 
und der Gebarung mit den Rohstoffen und Fertigerzeugnissen, dir 
von ihnen bewirtschaftet werden, insbesondere auch hinsichtlich 
aller Preisfragen, an seine Weisunhen gebunden. 
Die Verwaltungsstellen der Gesellschäften sind: dir 
Geschäftsführung, der Ausschuß — bei der Dörrgemüse-Gesellschaii 
Aufsichtsrat genannt —, die Gesellschafterversanimlung und eine 
durch die Gesellschafterversammlung gewählte SachverstänLigeii- 
kommission, die vom Ausschuß bei allen wichtigen Fragen zu höre» 
ist. Die Veröffentlichungen der Gesellschaften haben durch den 
Deutschen Reichsanzeiger zu erfolgen. 
Als G e g e n st ä n d e der Betriebe bezeichnet der Gesellschasts- 
vertrag der Dörrgemüse-Gesellschaft den Ein- und Verkauf von 
Frischgemüse zu Dörrzwecken, den Ein- und Verkauf von Dörr 
gemüse und alle damit zusammenhängenden Geschäfte, derjenige
	        
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