Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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1916), nach welcher der Absatz von Dörrgemüse mit Ausnahnre der 
Lieferung an Heer und Marine zunächst bis zum 15. November 
gänzlich untersagt wurde. Das Absatzverbot Wurde durch Bekannt 
machung vom 14. November 1916 (Reichsanzeiger Nr. 269 vom 
14. November 1916) bis zum 15. Dezember, durch Bekanntmachung 
vorn 12. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 293 vom 13. De 
zember 1916) unter Ausnahme der schon in den Händen des 
Handels befindlichen Mengen bis auf weiteres verlängert. 
Nachdem die durch die gesteigerten Preise für die Rohwaren 
bedingte Neuregelung der Preise für Dörrgemüse durchgeführt 
war, erachtete man Ende Januar den Zeitpunkt für eine 
Verteilung von Dörrgemüse fiir geko m m e n. So 
erging die Bekanntmachung vom 1. Februar 1917 (Reichsanzeiger 
Nr. 30 vom 3. Februar 1917) — ergänzt durch Bekanntmachung 
vom 1. Mai 1917 (Reichsanzeiger Nr. 105 von: 3. Mai 1917) —, 
wonach der Absatz von Dörrgemüse zu den festgesetzten Preisen, 
allerdings nur gegen Bezugsschein der Kriegsgesellschaft, 
wieder freigegeben wurde. Diese Bezugsscheine wurden nach einen! 
bewährten Schlüssel auf die Bundesstaaten verteilt, denen die 
Unterverteilung hinab bis zum Verbraucher oblag, wobei ihnen 
die Einführung von Lebensmittelkarten und eine strenge 
Rationierung dringend nahegelegt worden war. Hierzu 
hatte die Reichsstelle eingehende Vorschläge ausgearbeitet, die den 
Bundesregierungen mit Rundschreiben des Kriegsernährungsamts 
vom 26. Januar 1917 mitgeteilt und zur Einführung auch für 
andere Lebensmittel dringend empfohlen wurden. Auf diese 
Weise sind dann einschließlich der schon vorher abgefetzten und der 
zur Versorgung von Heer und Marine verwendeten Mengen etwa 
500 000 Zentner Dörrgemüse in den Verbrauch gelangt. 
Im Wirtschaftsjahre 1917/18 wurde im allgemeinen nach 
den gleichen Gesichtspunkten verfahren. Als unwirtschaftlich wurde 
mit Bekanntmachung vom 30. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 106 
vom 4. Mai 1917) das Dörren von F r ü h g e m ü s e bis 
zum 31. Juli 1917 untersagt; dieses Verbot ist im Früh 
jahr 1918 durch Bekanntniachung vom 7. März 1918 (Reichs- 
anzeiger Nr. 61 vom 12. März 1918) erneuert worden. Im 
übrigen wurde der Absatz unter Bestimmung neuer Preise und 
unter Aufrechterhaltung der strengen Rationierung mit Bckannt- 
rnachung vom 22. November 1917 (Neichsanzeiger Nr. 277 vom 
22. November 1917) freigegeben; Verteilungen sind aller 
dings erst im April 1918 und aus den noch zu erörternden Gründen 
nur in geringem Umfange vorgenommen worden,
	        
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