Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Nachtrag zum IIL. Teil. Italien. 143 
  
bleiben, vorausgesetzt daß sie ententefreundlich sind. Auffallenderweise werden dabei 
Angehörige von Österreich-Ungarn, die italienischer Nationalität sind, nicht erwähnt. 
Das Rundschreiben verordnet, daß in jeder Provinz drei verschiedene Listen der 
feindlichen Firmen aufgenommen werden sollen: 
1. Firmen von Angehörigen feindlicher Staaten, inbegriffen die Unternehmungen, 
die an Italiener, Verbündete oder Neutrale abgetreten wurden, oder welche auf andere 
Weise ihre feindliche Nationalität verheimlichen ; 
2. die Unternehmungen, bei denen Angehörige feindlicher Staaten überwiegende 
Interessen haben, inbegriffen solche, die vor kurzem durch Umformung versucht haben, 
den Anschein zu erwecken, als ob sie jede Beziehung zu feindlichen Staatsangehörigen 
aufgegeben hätten, obgleich letztere doch fortfahren, einen beträchtlichen Anteil zu haben; 
3. die Firmen, welche öffentliche Unternehmungen betreiben. 
Die „voce pubblica“ ist mit den Dekreten vom 8./10. August 1916 
nicht zufrieden, weil sie überhaupt noch den Betrieb einzelner Unter- 
nehmungen mit deutschen Interessen zulassen. Nach dem „Corriere della 
Sera“ vom 30. September 1916 verlangte eine von der Lega Nazionale 
Ttaliana am 29. September in Mailand einberufene Versammlung von der 
Regierung ein neues Dekret, das die Sequestration aller „feindlichen“ 
Vermögen und die Schließung aller „feindlichen“ Unternehmungen an- 
ordnen soll. 
Durch Dekret vom 30. September 1916 hat Italien alle Zahlungen 
an Angehörige feindlicher Staaten, wenn sie keinen Wohnsitz in 
Italien haben, ausdrücklich verboten! 
  
 
	        
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