Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
72 II. Teil, Frankreich. 
  
  
Der Sequester wird in der Weise zu solchen Beschlüssen Stellung 
nehmen müssen, daß er mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des 
Gerichtspräsidenten an der Generalversammlung teilnimmt, mit den er- 
forderlichen Vollmachten versehen. 
für die deutschen und Österreichischen Aktionäre weit ungünstiger ist. Er verweist 
auf das Urteil des Londoner Appellhofes vom 20. Oktober 1915, wiedergegeben von 
Clunet (Journal du droit international, 1916) Seite 278, Fall Leutra Steamship Company. 
Das englische Gericht erklärte: Wenn Aktien, die feindlichen Staatsangehörigen zu- 
stehen, sequestriert sind, so hat der Sequester die Eigenschaft eines Aktionärs und in 
dieser Eigenschaft hat er das Recht, alles zu tun, was ein Aktionär tun kann. Er kann 
alle Rechte, ausüber. die dem Aktionär durch die Statuten zukommen, er hat alle Voll- 
machten, um notwendige, Maßnahmen zu treffen, ohne daß er an das Gericht ein be- 
zügliches Begehren stellen muß. 
Außer diesem Falle kann natürlich die Auflösung von Gesell- 
schaften durch die französischen Gesellschafter verlangt werden, wenn 
die Auflösungsgründe des ordentlichen Rechtes vorliegen, namentlich 
wenn die Zeit, für welche die Gesellschaft gegründet wurde, abgelaufen 
ist (Art. 1865 code civil). 
Ob vorzeitig aus wichtigen Gründen „pour de justes motifs“, ge- 
mäß Artikel 1871 code civil, von einem französischen Gesellschafter die 
Auflösung verlangt werden kann, steht im Ermessen des Richters. Die 
einzelnen Fälle sind zu verschieden, so daß eine allgemein gültige Ant- 
wort darauf nicht gegeben werden kann. Der Sequester wird in solchen 
Fällen zum Erscheinen vor Gericht vom Gerichtspräsidenten als „be- 
klagte Partei“ ermächtigt werden. 
Kinzelne französische Gesellschafter haben die Auflösung einer 
offenen Haudelsgesellschaft verlangt, weil in Zukunft zwischen ihnen 
und. dem deutschen Gesellschafter zu große möesintelligence bestehen 
würde. Andere haben, obgleich die Vertragszeit nach der getroffenen 
Vereinbarung zu Ende wäre, eine Verlängerung in ihrem Interesse ver- 
langt, da ihnen ein Sequester weniger lästig schien als der schon längst 
abgereiste oder in einem Konzentrationslager internierte deutsche Ge- 
sellschafter. } 
Einen Entscheid des Präsidenten Monier vom 21. März 1916 über das Begehren 
eines französischen Staatsangehörigen auf Auflösung seines mit einem Deutschen ein- 
gegangenen Gesellschaftsvertrages gibt Reulos S. 374. Das Begehren wurde abgewiesen, 
weil abgesehen von Ausnahmefällen das Vermögen eines Gesellschafters bis zum Friedens- 
schluß unberührt bleiben, also nicht liquidiert werden soll, da der Sinn der Sequestration 
der einer mesure conservatoire ist. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen, im In- 
teresse der Landesverteidigung, der französischen Industrie oder französischer Gläubiger 
oder bei der Gefahr des Verderbens von Waren oder anderen Sachen sei Liquidation. 
zulässig. Ein Solcher Fall liege nicht vor, Ebensowenig sei eine solche vorzeitige Auf- 
lösung durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen. (Fall Mijeat gegen Lesage, Sequester 
von Fuchs.) 
 
	        
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