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8. Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916. 85
Es wäre im Interesse beider Länder gelegen, wenn durch ganz klare, bestimmte
Erklärungen der beiden Regierungen der bestehende Widerspruch und die daraus hervor -
gehende Rechtsunsicherheit beseitigt würden, sei es, daß entweder beiderseitig ausdrücklich
durch öffentliche Bekanntgabe in den offiziellen Publikationsorganen die Zahlungen ver-
boten werden oder — was natürlich im Sinne friedlicher Verständigung eher zu begrüßen
wäre, — daß gegenseitig Zahlungen durch Vermittlung schweizerischer Zwischenstellen
trotz Unterbrechung der Post gestattet würden.
Seitdem vorstehende Zeilen geschrieben wurden, haben sich die
Verhältnisse zu ungunsten deutscher Staatsangehöriger verschlimmert und
zwar durch folgende Maßnahmen, die nichts anderes bedeuten als Handels-
ınd Zahlungsverbote. Italien hält sich nicht mehr an die Verständi-
gung. Sie ist deshalb als dahingefallen zu betrachten *).
Il. Ein Dekret vom 4. Februar 1916”) enthält das
Verbot der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren deutschen
Ursprungs,
indem es die Artikel des entsprechenden Verbotes, das gegen österreich-
ungarische Waren gerichtet ist, anwendbar erklärt ®).
Der Wortlaut des Dekretes ist folgender:
Art. 1. In Anwendung des königlichen Dekretes vom 24. Mai 1915 (mit der
Ausnahmemöglichkeit von Art. 2 des erwähnten Dekretes) wird auf dem Gebiete
Italiens und seiner Kolonien die Einfuhr und die Durchfuhr von Waren verboten,
die in Österreich-Ungarn fabriziert wurden oder dort ihren Ursprung haben, aus
welchem Land sie nun auch kommen mögen.
Art. 2. Die Vorschriften des Dekretes vom 24. Mai 1915 und des voraus-
gegangenen Artikels werden ausgedehnt auf den. Handel zwischen Italien
und dem Deutschen Reich und auf die Einfuhr von Waren, die ihren
Ursprung im Deutschen Reich haben, oder dort hergestellt wurden.
Art. 3. Die Minister der Finanzen, der Kolonien in Verbindung mit dem
Minister der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels werden besondere Aus-
führungsbestimmungen zu diesem Dekret erlassen.
Art. 4. Das gegenwärtige Dekret tritt am Tage nach der Publikation in
Wirksamkeit. (10. Februar 1916.)
Zur Begründung dieses Dekretes führt das Bulletin of the British
Chamber of Commerce for Italy (übrigens entsprechend Rivista del diritto
commerciale 1916 I S. 185) an, daß dieses Verbot des Handels mit
Deutschland nötig war, weil es Deutschland bis dahin möglich gewesen
sei, Waren in Italien, z. B. auf dem Wege durch die Schweiz einzuführen.
Durch dieses Dekret sei nun diesem geschäftlichen Verkehr ein Ende
gesetzt, ebenso auch to the infiltration of Austrian goods by the same
!y D. b. heute, Mitte Juli 1916; siehe darüber eingehender unten 6. Kapitel,
Seite 98.
| 2) Veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom 10. Februar 1916, S. 657, Rivista
| del diritto comm. 1916 I. S. 147.
| 3) Siehe oben S. 78.