Grundsatz der geschlossenen Mitgliederstellen in der Regel —
abgesehen von der Kapitalserhöhung — überhaupt erst der Ein-
tritt des Erwerbers in die Gesellschaft ermöglicht wird.
Die Mitgliederstelle, nicht das Mitgliedschaftsrecht des Ver-
äußerers, ist also Gegenstand des Handels zwischen den Beteilig-
ten, genauer gesagt: die Freimachung einer Mitgliederstelle zum
Zweck der Neubesetzung, die aber ohne die sonst erforderliche
Mitwirkung der Körperschaft erfolgt, da die AG. satzungsmäßig
darauf verzichtet hat, den Eintritt neuer Mitglieder von ihrer
Zustimmung abhängig zu machen.
H. Untergang des Mitgliedschaftsrechts durch
Übertragung auf die Körperschaft. So besehen, ge-
winnt der Erwerb eigener Aktien oder Geschäftsanteile durch
die Gesellschaft ein ganz anderes Gesicht, als es zum Ausdruck
kommt in der Auffassung der herrschenden Meinung, nach
welcher das Mitgliedschafts recht erworben wird, aber für die
Dauer seiner Vereinigung mit der Person der Gesellschaft nicht
ausgeübt werden kann. Nicht ein Ruhen des Mitgliedschafts-
rechts, sondern sein Untergang ist die Folge dieses Vorgangs‘).
Mit Recht wendet Hachenburg°) gegen die herrschende Auf-
‘) Das gibt mittelbar auch Fischer (Ehrbgs. Hdb. III, 1, S. 168),
einer der Hauptvertreter der herrschenden Meinung, zu, indem er betont:
„Dadurch, daß die Gesellschaft die Urkunde erworben hat, ist die Mit-
gliedschaft zwar nicht erloschen, wohl aber ist es unmöglich, daß die Ge-
sellschaft Rechte und Pflichten aus der eigenen Mitgliedschaft hat; es ist
niemand vorhanden, der Träger der Mitgliedschaft
wäre, der insbesondere das Gewinnbezugs- und Stimmrecht ausüben
könnte.“ — Das RG. hat in einer Entsch; RG. 103, 64ff., die diese Frage
für das Recht der GmbH. betraf, deren Erwägungen aber die AG. im
gleichen Maß berühren, sich lediglich über das Stimmrecht der Gesellschaft
aus eigenen Geschäftsanteilen bzw. Aktien ausgesprochen und eine ge-
nauere Charakterisierung dieser „Mitgliedschaftsrechte“ vermieden. Es
sagt (S. 66): „Allerdings hat die GmbH. selbständige Rechtspersönlichkeit
und kann als solche eigene Geschäftsanteile erwerben, besitzen, veräußern.
Es ist das eine Rechtsfigur, die das Gesetz selbst voraussetzt und bestimmt.
Das ist anzuerkennen und die Folgerungen, die sich daraus ergeben,
müssen gezogen werden, Aber das hat Grenzen. Es gibt einen Punkt,
wo die Konsequenz zur Unmöglichkeit wird. So wenn es gilt, nach Auf-
lösung der Gesellschaft das Vermögen zu verteilen. Aber es gibt auch
eine engere Grenze, wo man mit der Konsequenz anfängt, sich an der
Natur der Sache zu versündigen, und das Rechtsverhältnis geradezu ver-
fälscht. Die Versammlung der Gesellschafter besteht aus den Persönlich-
keiten, welche die Gesellschaft bilden. In ihr kann nicht wiederum
die Gesellschaft selbst als eine der Persönlichkeiten auftreten. Der Wille
der Gesellschaft als solcher kann unmöglich mitbestimmend sein bei Be-
schlüssen, die gerade erst ergeben sollen, was. die Gesellschaft will...“
5) Komm. z. GmbHGes, V. Aufl. Bd. I 8 33 Anm. 16. Vgl. ferner
Hachenburg, Zum Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH.
(Sonderdruck aus der Festgabe für Georg Cohn) Zürich 1915.
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