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der Entsch. RG. 103, 66 zutreffend hervorgehoben ist, nicht
eine der Persönlichkeiten sein, deren Vereinigung die Gesell-
schaft ja gerade erst ihre Existenz als Körperschaft verdankt®).
Wenn man der Gesellschaft trotzdem die mit der Mitgliedschaft
verbundenen Rechte zuspricht, so leitet hierbei ausgesprochen
oder unausgesprochen der Gedanke an die mit einer Aktie oder
einem Geschäftsanteil verknüpften Vermögensrechte, falls man
sich nicht einfach mit der sehr äußerlichen und mit dem Wesen
der Körperschaft unvereinbaren Beweisführung begnügt, daß die
Gesellschaft juristische Person sei und als solche Mitglied jeder
Körperschaft, auch der eigenen sein könne. Man vermag offen-
bar nicht zu verstehen, daß der Gesellschaft bei dem Erwerb
eigener Aktien oder eigener Geschäftsanteile für die Hingabe
der vollen Gegenleistung sozusagen ein Nichts von dem Ver-
äußerer überlassen wird. Aber bedeutet die Aufgabe des
Dividendenbezugsrechts und des Anspruchs auf künftige Liqui-
dationsquote nicht einen genügenden der Gesellschaft zugute
kommenden Vermögensvorteil? Die Gesellschaft erhält die Mög-
lichkeit, die freigewordene Mitgliederstelle neu zu besetzen und
damit den ihr zugefallenen Vermögensvorteil zu mobilisieren.
Daß die „übertragene‘“ Mitgliedschaft in Gestalt eines Wert-
papiers verbrieft war, kann doch nicht zu einer anderen Beur-
teilung führen. Abgesehen davon, daß bekanntlich die Aus-
stellung der Aktienurkunde kein unentbehrliches Erfordernis der
Mitgliedschaftsbegründung ist, kann der Besitz der Urkunde
auch als eines Inhaberpapiers nicht unter allen Umständen stets
die darin verbrieften Rechte ohne Rücksicht auf die Person des
Inhabers garantieren. Kehrt die Urkunde in die Hand des Aus-
stellers zurück, so wandelt sie ihren Inhalt; sie verbrieft nur
noch das Bestehen einer Mitgliederstelle, nicht mehr einer Mit-
gliedschaft und wird mit Inhalt erst wieder durch Weiterbegebung
angefüllt. Ebensowenig wie die Aushändigung einer Schuldver-
schreibung auf den Inhaber gegen Leistung des geschuldeten
Betrags das Weiterbestehen einer Forderung „gegen sich selbst“
zur Folge hat, kann die Überlassung der Aktienurkunde an die
Gesellschaft, die sie ausgestellt hat, zugleich den Übergang der
darin verbrieften Mitgliedschaft und der damit verknüpften Mit-
gliederrechte und -pflichten herbeiführen. Es ist abwegig, bei
einer Mitgliedschaft von „Nutzungsrechten‘“ (so Liebmann
GmbH. Komm. 6. Aufl. $ 3 Anm, 6) oder von „Vereinigung
der Berechtigung und Verpflichtung in einer Person“ (so
Hachenburg GmbHKomm, $ 33 Anm. 14) oder von einem
„Recht gegen sich selbst“ (Runkel-Langsdorff $8 2) zu
9) Die gleiche Ansicht vertritt das Pr. OVG. in der Entsch. vom
25. November 1895 (Pr. Verw. Bl. 1896 Nr. 27).