Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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der Entsch. RG. 103, 66 zutreffend hervorgehoben ist, nicht 
eine der Persönlichkeiten sein, deren Vereinigung die Gesell- 
schaft ja gerade erst ihre Existenz als Körperschaft verdankt®). 
Wenn man der Gesellschaft trotzdem die mit der Mitgliedschaft 
verbundenen Rechte zuspricht, so leitet hierbei ausgesprochen 
oder unausgesprochen der Gedanke an die mit einer Aktie oder 
einem Geschäftsanteil verknüpften Vermögensrechte, falls man 
sich nicht einfach mit der sehr äußerlichen und mit dem Wesen 
der Körperschaft unvereinbaren Beweisführung begnügt, daß die 
Gesellschaft juristische Person sei und als solche Mitglied jeder 
Körperschaft, auch der eigenen sein könne. Man vermag offen- 
bar nicht zu verstehen, daß der Gesellschaft bei dem Erwerb 
eigener Aktien oder eigener Geschäftsanteile für die Hingabe 
der vollen Gegenleistung sozusagen ein Nichts von dem Ver- 
äußerer überlassen wird. Aber bedeutet die Aufgabe des 
Dividendenbezugsrechts und des Anspruchs auf künftige Liqui- 
dationsquote nicht einen genügenden der Gesellschaft zugute 
kommenden Vermögensvorteil? Die Gesellschaft erhält die Mög- 
lichkeit, die freigewordene Mitgliederstelle neu zu besetzen und 
damit den ihr zugefallenen Vermögensvorteil zu mobilisieren. 
Daß die „übertragene‘“ Mitgliedschaft in Gestalt eines Wert- 
papiers verbrieft war, kann doch nicht zu einer anderen Beur- 
teilung führen. Abgesehen davon, daß bekanntlich die Aus- 
stellung der Aktienurkunde kein unentbehrliches Erfordernis der 
Mitgliedschaftsbegründung ist, kann der Besitz der Urkunde 
auch als eines Inhaberpapiers nicht unter allen Umständen stets 
die darin verbrieften Rechte ohne Rücksicht auf die Person des 
Inhabers garantieren. Kehrt die Urkunde in die Hand des Aus- 
stellers zurück, so wandelt sie ihren Inhalt; sie verbrieft nur 
noch das Bestehen einer Mitgliederstelle, nicht mehr einer Mit- 
gliedschaft und wird mit Inhalt erst wieder durch Weiterbegebung 
angefüllt. Ebensowenig wie die Aushändigung einer Schuldver- 
schreibung auf den Inhaber gegen Leistung des geschuldeten 
Betrags das Weiterbestehen einer Forderung „gegen sich selbst“ 
zur Folge hat, kann die Überlassung der Aktienurkunde an die 
Gesellschaft, die sie ausgestellt hat, zugleich den Übergang der 
darin verbrieften Mitgliedschaft und der damit verknüpften Mit- 
gliederrechte und -pflichten herbeiführen. Es ist abwegig, bei 
einer Mitgliedschaft von „Nutzungsrechten‘“ (so Liebmann 
GmbH. Komm. 6. Aufl. $ 3 Anm, 6) oder von „Vereinigung 
der Berechtigung und Verpflichtung in einer Person“ (so 
Hachenburg GmbHKomm, $ 33 Anm. 14) oder von einem 
„Recht gegen sich selbst“ (Runkel-Langsdorff $8 2) zu 
9) Die gleiche Ansicht vertritt das Pr. OVG. in der Entsch. vom 
25. November 1895 (Pr. Verw. Bl. 1896 Nr. 27).
	        
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