Full text : Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

SS
handenen Gesellschaftsvermögen gesetzt, einen wesentlich
größeren Teil desselben nunmehr repräsentiert. Und das ist
durchaus billig in Anbetracht seines infolge der Auszahlung
anderer Aktionäre erhöhten Risikos. Es tritt eine Umschichtung
der Machtverhältnisse ein, wie sie für die AG. als Kapitalgesellschaft
 etwas ganz Normales ist. Und wenn man schließlich noch
darauf hinweist, daß bei dem Erwerb sämtlicher Anteile oder
Geschäftsanteile durch die Gesellschaft eine Beschlußfassung
mangels auch nur eines stimmberechtigten Mitgliedes überhaupt
nicht mehr möglich sein würde, so ist auch das sehr natürlich
und dem Wesen der Körperschaft entsprechend. Es fehlt dann
eben ein notwendiges Organ der Körperschaft. Diese wird damit
in gewissem Umfang funktionsfähig, die gleiche Folge, die auch
der Wegfall des Vorstands oder Aufsichtsrats (z. B. durch Abberufung
 oder Amtsniederlegung aller Mitglieder oder schon
der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl) nach sich ziehen
würde. Damit ist nicht gesagt, daß die Körperschaft als solche
aufhört zu existieren. Es kommt darauf an, ob „der Organismus
die Kraft bewahrt, in jedem Augenblick die erforderlichen Organe
 neu zu erzeugen‘ (O0. Gierke, Genossenschaftstheorie
S. 834). Das ist bezüglich des Vorstands und Aufsichtsrats stets
der Fall, da sie durch die Mitgliederversammlung bestellt werden.
Für die Mitgliederversammlung läßt sich das gleiche behaupten,
wenn der Eintritt neuer Mitglieder nicht von ihrer Zustimmung
abhängt. Ist, wie regelmäßig, die Aufnahme neuer Mitglieder
dem Vorstand übertragen, so ergibt sich auf diesem Weg die
Möglichkeit, eine neue Mitgliederversammlung zu schaffen. Daher
 vermag die AG., die sämtliche Aktien in ihrer Hand vereinigt,
 als rechtsfähige Persönlichkeit in der Regel weiter. zu
bestehen, weil die Übertragung der Aktien auf andere Personen
zu den Kompetenzen des Vorstands gehört. Sie erlischt nur
dann, wenn etwa, was wohl kaum je Satzungsinhalt sein wird,
die Übertragung (vinkulierte Namensaktien) von der Genehmigung
 der Mitgliederversammlung abhängig ist‘). Die Rechts-1)
 Ich vermag aus diesen Gründen auch für den rechtsfähigen Verein
nicht zuzugeben, daß der Austritt aller Mitglieder stets dieselbe Wirkung
habe wie ein Auflösungsbeschluß der Mitgliederversammlung (so Staudinger-Riezler
 9. Aufl. $ 41 Anm. IH, 2 mit weiteren Literaturangaben).
 Der Verlust der Rechtspersönlichkeit tritt nur dann ein, wenn
über die Aufnahme neuer Mitglieder nach der Verfassung die Mitgliederversammlung
 entscheidet. — Die Stellungnahme von O. Gierke (Genossenschaftstheorie
 S. 833 ff.) zu diesen Fragen ist nicht ganz klar zu
ermitteln. Er betont zunächst, daß eine Körperschaft durch Austritt aller
Mitglieder erlischt, und bezeichnet das als eine Selbstverständlichkeit.
G. lehnt sodann die Übertragung dieses Grundsatzes auf Anstalten und
Stiftungen mit Recht ab, weil es bei ihnen Mitglieder nicht gibt, vorausgesetzt,
 daß der soziale Körper die Kraft bewahrt, die erforderlichen

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