angesichts insbesondere der Schwierigkeiten dieser Klage und
ihres Beweises kaum hin, um einer Entrechtung der Aktionäre
durch den Vorstand vorzubeugen. Es ist doch nicht angängig,
daß ein von der Mitgliederversammlung abhängiges Organ
diese mit Hilfe der der Gesellschaft, nicht dem Vorstand zu-
stehenden Aktien völlig beherrscht und daß das gesetzlich vor-
geschriebene Verhältnis beider Organe zueinander einfach um-
gekehrt wird. Diesem beherrschenden Einfluß auf die Gesell-
schaft fehlt auch das geringste kapitalistische Risiko als
Grundlage.
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